Marion Schiefer
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Koalitionsfraktionen bringen heute ihr Landesantidiskriminierungsgesetz ein, ein Gesetz nicht für das Verhältnis der Bürger untereinander, sondern zum Verhältnis des Einzelnen gegenüber staatlichen Stellen. Wir haben die einzelnen Bestimmungen eingehend abgewogen. Ich bin froh, heute sagen zu können: Dieses Gesetz ist ausgewogen. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Denn es schützt Bürgerinnen und Bürger, ohne staatliche Beschäftigte und Institutionen unter Generalverdacht zu stellen, es schafft Rechtspositionen ohne Übermaß, und es ist geeignet, Vertrauen auf beiden Seiten zu stärken. Der Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz verbietet denen, die im Namen des Staates handeln, jemanden aufgrund von Merkmalen wie unter anderem seinem Geschlecht, einer Behinderung oder der Herkunft zu benachteiligen. Dennoch kann es – wie in allen anderen Lebensbereichen – auch bei staatlichem Handeln zu Diskriminierungen kommen. Ich verweise darauf, dass zwischen 2021 und 2024 jede vierte Beratungsanfrage an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Diskriminierung durch staatliche Stellen betraf. Wir haben hier einen Bedarf. Deshalb ist eine Erweiterung des rechtlichen Instrumentariums für die Betroffenen sinnvoll, das über die bisherigen Spezialgesetze wie zum Beispiel das Landesbehinderten-Gleichstellungsgesetz hinaus weitere Anwendungsbereiche eröffnet, und zwar mit Augenmaß. Der Gesetzentwurf von Schwarz-Grün eröffnet Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, eine individuelle Rechtsposition. Wir machen aus dem Anspruch auf Nichtdiskriminierung, aus dem Abwehrrecht aus Artikel 3 Grundgesetz, ein durchsetzbares Recht, ein Recht auf Unterlassung, häufig auch auf die Beseitigung von Folgen, und wenn dies nicht möglich ist, sekundär auch auf Schadenersatz. Was uns bei der Ausgestaltung als CDU-Fraktion besonders wichtig war: Wir haben ganz bewusst klare Grenzen gezogen. Die Justiz ist vollständig ausgenommen, die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Landesverfassungsgericht, die Polizei, wenn sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt, ebenso. Auch die kommunale Selbstverwaltung bleibt unberührt. Wir stellen niemanden unter Generalverdacht. Das Gesetz ist nicht auf Misstrauen gegenüber Staatsbediensteten gegründet. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wir erleichtern den Zugang zum Recht, aber wir bleiben maßvoll und rechtsstaatlich klar; denn nicht jeder Ungleichbehandlung oder Benachteiligung liegt eine rechtlich relevante Diskriminierung zugrunde. Nicht jede vom Einzelnen empfundene Diskriminierung ist auch objektiv als solche einzustufen. Eine ganze Reihe von Fällen werden sich außergerichtlich zwischen den Beteiligten lösen lassen. In Streitfällen müssen dann Gerichte entscheiden, und für diese gilt keine Beweislastumkehr. Die CDU wollte nicht, dass die staatliche Stelle, zum Beispiel die Polizei in Gefahrenabwehrfällen, einen Entlastungsbeweis führen muss. Uns ist wichtig, dass derjenige, der sich auf eine Diskriminierung beruft, den Vollbeweis führt, was überhaupt passiert ist und welches Diskriminierungsmerkmal gegeben ist, und sodann Tatsachen vorträgt und im Streitfall auch beweist, die den Schluss darauf zulassen, dass die Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich ist. (Marion Schiefer) Erst wenn das gelungen ist, wenn das Gericht von dieser überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung überzeugt ist, dann genügt es, dass die beklagte staatliche Stelle dem Gericht diese Überzeugung wieder nimmt. Das Gericht muss nicht von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung des Klägers oder vom Gegenteil überzeugt sein. Was die Behörde vorzubringen hat, hat ein qualitativ ganz anderes Beweisziel als bei der betroffenen Person, unterliegt einem ganz anderen Beweismaß. – So haben wir es jetzt geregelt. Mit diesem Inhalt hat die CDU ihre Unterschrift unter den Gesetzentwurf gesetzt. Darüber hinaus normieren wir einen abschließenden Katalog an Diskriminierungsmerkmalen. Schadenersatz gibt es nur bei Verschulden, also wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Verantwortlich ist die staatliche Stelle, nicht der einzelne Beschäftigte. Einen Regressanspruch gegenüber dem, der ganz konkret gehandelt hat, gibt es nicht. Fazit: Wir sind gespannt auf die Anhörung und werben um Ihre Zustimmung. – Vielen Dank. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
