Andreas Hein
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Heute beraten wir die Änderung des Ladenöffnungszeitengesetzes – einen Gesetzentwurf, der zentrale Fragen der Versorgung im ländlichen Raum berührt. Wie sichern wir die Lebensqualität und die Versorgungssicherheit im ländlichen Raum, und wie stellen wir gleichwertige Lebensverhältnisse her, ohne den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz auszuhöhlen? Das ist die zentrale Frage. Zur Ausgangslage. In vielen kleinen Gemeinden gibt es derzeit keine Nahversorger, oder es gibt sie nicht mehr. Kleine Verkaufsläden, Supermärkte oder Bäckereien schließen und verschwinden im ländlichen Raum. Die Wege für Bürgerinnen und Bürger werden länger oder sind nur mit erheblichem Aufwand überwindbar. Die Folge ist, dass nicht nur ein Versorgungsproblem besteht, sondern die Attraktivität im ländlichen Raum in ganzen Regionen schwindet. Rund zwei Drittel unserer Menschen in Schleswig-Holstein leben aber im ländlichen Raum. Wie gesagt, es geht um gleichwertige Lebensverhältnisse, um eine Grundversorgung und um die Menschen in den ländlichen Räumen. Deshalb schafft dieses Gesetz gezielte Öffnungsmöglichkeiten für personallose Kleinstsupermärkte, für Direktvermarktungsstellen landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Urproduktion und für Warenautomaten in einem bestimmten Umfang – und hier liegt die Stärke des Entwurfs: Er hält nämlich konsequent an den verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnissen fest. (Zuruf Dr. Bernd Buchholz [FDP]) Noch ein Wort zur Einordnung. Das bisher geltende Ladenöffnungszeitengesetz sah keine Öffnung an Sonn- und Feiertagen vor. Erst mit dem neuen Gesetzentwurf wird eine Sonntagsöffnung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. (Beifall CDU und Sebastian Bonau [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]) An Sonn- und Feiertagen bleibt der Regelfall die Arbeitsruhe. Eine flächendeckende Öffnung darf es leider nicht geben. Der Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung setzt hier klare enge Grenzen. Die vorgesehenen Ausnahmen sind daher bewusst eng gefasst und sachlich, zeitlich und räumlich begründet. Erstens. Nur personallose Kleinstsupermärkte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Zweitens. Die Verkaufsfläche ist auf 350 Quadratmeter begrenzt. Damit wird sichergestellt, dass es sich nicht um vollwertige Supermärkte handelt, sondern dass es nur um die notwendige Grundversorgung geht. Gerade für Bürgerinnen und Bürger mit eingeschränkter Mobilität ist dies von immenser Bedeutung. Und drittens. Die Regelung gilt für Gemeinden bis 2.500 Einwohner. Diese Einwohnergrenze ist kein Zufall. Sie stellt sicher, dass es tatsächlich bei der Ausnahme bleibt. Sie ist eindeutig und ermöglicht eine unbürokratische Handhabung. Sie verhindert die Ausweitung auf größere Unterzentren und Städte und schützt bestehende Versorgungsstrukturen. Sie orientiert sich an bestehenden Förderkulissen im ländlichen Raum und setzt enge Grenzen.
