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Eka von Kalben

08.05.2026 Sitzungen 20/119

Frau Schiebe, ist Ihre Frage damit beantwortet? (Sophia Schiebe [SPD]: Ja!) Dr. Dorit Stenke, Ministerin für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur: Die Bedürfnisse eines jeden Kindes stehen bei der Entscheidungsfindung immer im Vordergrund – das ist das Entscheidende – und natürlich auch ihre rechtliche Verfasstheit, nämlich ihr Recht auf Schulunterricht. Das ist überhaupt keine Frage. Ich möchte jetzt einmal durch das Verfahren durchgehen. Am Anfang des Verfahrens steht die Anzeige der Erziehungshilfeeinrichtung über die Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen im schulpflichtigen Alter. Das ist ein sehr zentraler Punkt. Dieser Punkt ist ebenfalls rechtlich geregelt, nämlich in § 6 Absatz 3 Satz 2 Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung. Im nächsten Schritt erörtert das Schulamt, wenn dieses Kind gemeldet wurde, mit der Erziehungshilfeeinrichtung, ob das Kind in einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule beschult werden kann. Wenn keine Hinweise auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, nimmt die ausgewählte Schule das Kind auf und begründet ein Schulverhältnis. Die Schulämter können eine andere Schule zuweisen, wenn es Gründe dafür gibt, dass an einem einzelnen Standort, das habe ich gerade schon ausgeführt, ein Schulplatz nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Das kann in Ausnahmefällen sicherlich der Fall sein. Aber auf jeden Fall ist diesem Kind ein Schulplatz sicher. (Beifall CDU) Liegt ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, und ich glaube, auch das ist nicht strittig, wird gemeinsam mit einem Förderzentrum eruiert, ob und durch welche Unterstützungsmaßnahmen ein Schulbesuch ermöglicht werden kann. Auch hier gilt das Recht auf Beschulung gleichermaßen. Die Schulämter haben dazu in ihrem jeweiligen Kreis Konzepte zur schulischen Integration entwickelt. Es gibt also ein Vorgehen, es gibt eine konzeptionelle Verankerung in den Schulämtern. Jetzt gibt es Gründe, weshalb ein einzelnes Kind in einer Heimeinrichtung noch nicht fähig sein könnte, eine öffentliche Schule zu besuchen, weil es vielleicht traumatisiert ist, weil es eine besondere Belastung hat, weil vielleicht der Grund des Heimbesuches ist, dass es schon an seinem Herkunftsort schwierige Erfahrungen mit Schule hatte. Dann kommen beide, nämlich Schulaufsicht und der Träger, zu einer Übereinkunft darüber, wie dieses Kind vorübergehend anderweitig beschult wird. Über diese Beschulung wird dann ein Einvernehmen hergestellt, und es wird mit dem Träger besprochen: Was passiert mit dem Kind, solange es eben nicht die Schule besuchen kann, weil es das vielleicht gar nicht schaffen würde oder weil schon abzusehen ist, dass es diesen Schulbesuch gar nicht gut nutzen kann, um in seiner Bildung fortgeführt zu werden? Das nennen wir einen anderweitigen Unterricht, der dann im Rahmen der Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung vom Träger gewährleistet wird. Das sind unsere Rechtsgrundlagen. Auch eine besondere pädagogische Förderung kann möglich sein, damit eine schnelle Wiedereingliederung in Schule erfolgen kann. Das ist hier die Rechtsgrundlage, und das ist die Praxis, die wir gemeinsam mit den Trägern und den Schulaufsichten vereinbart und konzeptionell hinterlegt haben und für die es ebenfalls eine rechtliche Grundlage gibt, nämlich den § 23 des Jugendförderungsgesetzes. Frau Schiebe, es muss in jedem Fall ein Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde hergestellt werden, weil es sich ja um schulpflichtige Kinder handelt. Deswegen wird die Schulaufsichtsbehörde dazu befragt. Das heißt also, der Träger kann auch nicht einfach sagen: „Du gehst“, „du gehst nicht“, „du bleibst hier“, „für dich mache ich was anderes“, sondern es muss konzeptionell unterlegt und mit der Schulaufsicht besprochen werden. (Beifall CDU) Wenn anderweitiger Unterricht vereinbart wurde, berät das Förderzentrum mindestens einmal pro Schulhalbjahr mit der Einrichtung über den Stand der Entwicklung und informiert das Schulamt darüber. Also auch hier ist das Förderzentrum einbezogen. Es guckt auf das Kind, das Kind ist in staatli- (Ministerin Dr. Dorit Stenke) cher Obhut. Das ist ja der Sinn einer solchen Einrichtung. Sobald eine Wiedereingliederung in die Schule möglich erscheint, zeigt der Träger das an, es erfolgt eine erneute Koordinierung, und das Ziel aller Beteiligten ist immer, dem Kind so zügig wie möglich den Besuch einer öffentlichen Schule zu ermöglichen. Dass die Erziehungshilfeeinrichtungen diesen Auftrag erfüllen, wird nun wiederum durch die Heimaufsicht gewährleistet. Jedes Kind in einem Heim, ich habe es eben schon gesagt, befindet sich in staatlicher Obhut. Das ist die Rechtsgrundlage, und das sind die Regelungen, die wir dafür vorsehen. Eine Veränderung des Schulgesetzes zöge überhaupt keine Verbesserung für die Rechte des Kindes nach sich, weil es diese Rechte ja schon alle hat. (Zuruf) Es würde vielmehr zu einer Doppelung in der Verantwortung führen, nämlich zusätzlich zu der der Heimaufsicht auch die der Schulaufsicht, die allerdings dadurch keine Eingriffsrechte erhielte. Herr Garg, Sie haben das gerade eben ja schon angefragt: Natürlich soll die Schulaufsicht keine Aufsicht über die Heime führen können. Das hielte ich tatsächlich für schwierig. (Vereinzelter Beifall CDU und Beifall Dr. Heiner Garg [FDP]) Wir wissen aus der Eingangsdebatte des heutigen Tages, warum es schwierig ist und warum wir diese Systeme an dieser Stelle getrennt haben. Das möchte niemand. Deswegen sind wir hier in einer sehr klaren rechtlichen Situation, die diese Eingriffsrechte differenziert und trennt. Damit wir trotzdem dafür sorgen können, dass alle Kinder ein Schulangebot bekommen und das Schulangebot zu ihren Bedürfnissen und zu ihrer tatsächlichen Situation passt, dass Heimkinder in einer schwierigen Situation sind – da sind wir uns, glaube ich, einig –, haben wir Kooperationen und Konzepte vor Ort entwickelt, die genau das sicherstellen, dass genau das auch passiert. Gestatten Sie mir dazu noch einmal eine Zwischenbemerkung, weil mich das persönlich so bewegt. Frau Waldinger-Thiering, ich weiß, dass wir schon so lange darüber sprechen, und liebe Kolleginnen und Kollegen von der SPD, ich versuche wirklich zu verstehen, was das Problem ist. Ich versuche das wirklich, weil es mir so wahnsinnig am Herzen liegt, dass wir sicher sein können, gerade nach den Vorkommnissen in den Heimen, die ich persönlich in diesem Land nur in ihren Ausläufern erfahren habe, dass wir ein gutes Verfahren haben, dass wir sicher sein können, dass es funktioniert. Deswegen ist mir diese Debatte wahnsinnig wichtig. Aber ich kann einfach nicht verstehen, was eine Änderung des Schulgesetzes an dieser Stelle besser machen würde. Ich kann es einfach nicht verstehen, und ich habe es bis heute nicht verstanden. Ich würde mich sofort dafür einsetzen, wenn es einen Hinweis darauf gäbe. Ich habe das Haus getriezt, Herr Stäcker kann das bestätigen. Ich habe das Bildungsministerium, die Juristen, wirklich getriezt, um zu verstehen, was wir tun können, um das Problem zu lösen. Ich glaube, wir können es nur durch ein eindeutiges Regelwerk, durch den klaren Handlungsauftrag lösen, mit dem Schulen und Schulaufsichten rechtlich gebunden sind, und mit den entsprechenden Regeln in den Jugendhilfegesetzen. Ich bin überzeugt, dass alle zuständigen Akteure, die Jugendhilfe, der Erziehungshilfeträger, die Heimaufsicht, die Schulaufsicht und die Schulämter, ihre Aufgaben verantwortungsvoll und zum Wohle der Kinder wahrnehmen, und zwar genau dann, wenn Eltern das für ihre Kinder nicht tun können. Das ist unsere Verpflichtung, das ist meine Haltung dazu, wie wir mit Kindern und Jugendlichen in unserem Land umgehen müssen. Ich spare mir jetzt die Zahlen, das passt jetzt einfach nicht mehr an dieser Stelle, aber vielen, vielen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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