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Eka von Kalben

08.05.2026 Sitzungen 20/119

Für die Regierung erteile ich das Wort der Ministerin Dr. Dorit Stenke von der CDU. Dr. Dorit Stenke, Ministerin für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir sind uns absolut einig, jedes Kind hat ein Recht auf Schulunterricht. Dieses Recht auf Schulunterricht und auf Bildung ist auch grundgesetzlich verankert. Das heißt, die Schulpflicht, wenn ich es von der anderen Seite her betrachte, gilt immer. Wie wir alle wissen, gilt es in unserem Land auch für Kinder, die hier einwandern, ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes. (Beifall CDU) Das ist eine basale Aussage, über die wir uns erst einmal klar werden müssen, wenn wir weitersprechen. Denn das heißt, das gilt selbstverständlich auch für Kinder, die in Erziehungseinrichtungen leben, egal, ob sie von außerhalb des Landes oder von innerhalb des Landes in diese Einrichtungen gekommen sind. Alle diese Kinder haben bereits heute einen Anspruch auf Beschulung und sind damit den Kindern in Erziehungshilfeeinrichtungen mit einem Wohnsitz in Schleswig-Holstein gleichgestellt. (Beifall CDU) Lassen Sie mich das noch einmal erläutern und auf das Verfahren eingehen, das wir dazu haben. Wir haben das Schulgesetz, das die Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen in Schleswig-Holstein regelt. Andere Kinder und Jugendlichen, die hier in einem Heim, einer Familienpflegestelle oder einem Internat untergebracht sind, können ebenfalls öffentliche Schulen im Land besuchen. Wir haben über diese Formulierung hier seinerzeit schon diskutiert, und wir haben gesehen, dass das offensichtlich von einzelnen Trägern als Spielraum betrachtet wurde. Deswegen haben wir 2017 in einem Erlass das genaue Vorgehen beschrieben. In den Folgejahren haben wir den Erlass noch einmal konkretisiert und aktualisiert, zuletzt 2021, und dieser Erlass gilt bis heute. Was regeln wir in diesem Erlass? Den grundsätzlichen Anspruch auf den Besuch einer öffentlichen Schule von Kindern und Jugendlichen in Erziehungshilfeeinrichtungen auch ohne melderechtliche Hauptwohnung in Schleswig-Holstein. Wir haben das Melde- und Eingliederungsverfahren geregelt – darauf komme ich gleich noch –, und wir haben die Zuständigkeiten geklärt, gemeinsam im Sozial- und im Bildungsministerium.

Protokoll ↗