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Marion Schiefer

CDU 06.05.2026 Sitzungen 20/117

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Für den öffentlichen Dienst gelten in der Tat das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz, das Benachteiligungen wegen des Geschlechts eines Menschen, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen sowie wegen seiner Behinderung verbietet, sowie die Achtung der Menschenwürde aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Außerdem gelten die speziellen Benachteiligungsverbote aus dem SGB I, § 33c, und dem SGB IV, § 19a. Um Menschen vor Diskriminierung aktiv zu schützen, wurden vor 20 Jahren durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zentrale EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Dessen Anwendungsbereich liegt vor allem im Arbeitsleben und im Zivilrecht. Für staatliches Handeln, für den öffentlichen Dienst dagegen finden sich bislang nur einzelne Regelungen, etwa im Gleichstellungsoder Behindertengleichstellungsrecht. Deshalb spricht die Koalition derzeit über ein einheitliches Landesantidiskriminierungsgesetz. Es liegt jedoch noch kein geeinter Text vor. Sobald das der Fall ist, freue ich mich auf eine eingehende Debatte mit Ihnen – ab der ersten Lesung. – Vielen Dank. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf Beate Raudies [SPD] – Christian Dirschauer [SSW]: Der Spaltpilz ist gut gesetzt! – Zuruf Christopher Vogt [FDP])

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