landtag.ltsh.de ↗

Peter Lehnert

20.03.2026 Sitzungen 20/116

Ich erteile nun für die Landesregierung der zuständigen Ministerin Professorin Dr. von der Decken das Wort. Dr. Kerstin von der Decken, Ministerin für Justiz und Gesundheit: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Entscheidung über die Fortführung oder den Abbruch einer Schwangerschaft ist eine höchst persönliche und eine der wohl schwierigsten im Leben einer Frau. Außer Frage steht, dass eine solche Entscheidung in keinem Fall leichtfertig getroffen wird und dass Frauen in einer solchen Konfliktsituation die bestmögliche Unterstützung benötigen. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und SSW) Konsens besteht auch darüber, dass Formen nicht selbstbestimmter Schwangerschaftsabbrüche und Formen medizinisch unsicherer Schwangerschaftsabbrüche zu bestrafen sind. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Dr. Michael Schunck [SSW]) Zur Debatte steht jedoch, wie diesem hochsensiblen gemeinsamen Anliegen bestmöglich Rechnung getragen wird. Ob und wie der Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Frau geregelt werden soll, ist seit mehreren Jahrzehnten Gegenstand gesellschaftlicher und politischer Diskussionen. Wie sieht die verfassungsrechtliche Lage aus? Nach den drei aufeinander aufbauenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1975, 1993 und 1998 wurde mit den geltenden Regelungen in den §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches ein Kompromiss geschaffen, der den Schutz des ungeborenen Lebens und die Rechte der Schwangeren in einen Ausgleich bringt. Jede Änderung der geltenden Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch wird die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Grundgesetzes zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen deutlich gemacht, dass das Grundgesetz den (Ministerin Dr. Kerstin von der Decken) Staat verpflichtet, die Grundrechte der Schwangeren auf Selbstbestimmung, auf Gesundheit, auf Leben und auf allgemeine Handlungsfreiheit auf der einen Seite und den Schutz des ungeborenen Lebens auf der anderen Seite in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt unverändert fort. Jede mögliche Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs wirft daher schwierige verfassungsrechtliche Fragen auf. Alle Regelungen von Schwangerschaftsabbrüchen, ob in den §§ 218 ff. StGB, im Schwangerschaftskonfliktgesetz oder in anderen Normen, müssen fest auf dem Boden unserer Rechtsordnung stehen. Nur dann werden sie allseits akzeptiert, und nur dann schaffen sie die für alle Beteiligten so notwendige Rechtssicherheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Schwangerschaftsabbrüchen festgestellt, dass das im Mutterleib entwickelnde Leben als selbstständiger Rechtsgutträger unter dem Schutz der Verfassung steht. Daher müssen laut Bundesverfassungsgericht die Rechte der Frau in einem sehr schwierigen Abgrenzungs- und Abwägungsprozess immer mit dem Schutz des ungeborenen Lebens in Einklang gebracht werden. – Vielen Dank. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Dr. Bernd Buchholz [FDP])

Protokoll ↗