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Thomas Jepsen

CDU 18.03.2026 Sitzungen 20/114

Sehr geehrte Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist gut, dass wir heute die Teilfortschrei- (Thomas Jepsen) bung zum Landesentwicklungsplan Windenergie an Land vorliegen haben. Der erste Entwurf wurde nach längerer Vorbereitungszeit vor 21 Monaten veröffentlicht. Es hat zwei weitere Beteiligungsrunden gebraucht, und es mussten jeweils rund 1.800 beziehungsweise 1.650 Stellungnahmen bewertet werden. Das zeigt nicht nur die Komplexität, die in dem Werk steckt, sondern vor allem auch die hohe Betroffenheit und die Wirkung, die sich daraus vor Ort ergibt. Denn mit dem LEP Wind wird der Rahmen gesetzt, nach welchen Regeln der Ausbau der Windenergienutzung vorangetrieben werden soll und wo zukünftig Windenergieanlagen errichtet werden können. Das wird vor Ort kontrovers diskutiert. Umso wichtiger ist es, dass wir mit der Landesplanung bei dem Thema weiterkommen und überhaupt an der Planung durch das Land dazu festhalten. Die Planung für Windenergiegebiete ist von landesweiter Bedeutung, sowohl für die Energiewirtschaft als auch für das Landschaftsbild. Eine rein kommunale Planung würde den Anforderungen nicht genügen. Unser Ziel ist es, in Schleswig-Holstein an Land perspektivisch 15 Gigawatt installierte Leistung zu erreichen. Knapp zehn Gigawatt sind bereits installiert. Der Bund hat kein entsprechendes Energieziel, sondern ein Flächenziel vorgegeben. Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz, dem WindBG, hatte die Ampelregierung vorgegeben, etwas über drei Prozent unserer Landesfläche inklusive der Rotoren als Vorranggebiete für Windkraft auszuweisen. Bislang hatten wir zwei Prozent der Landesfläche ausgewiesen. Mit den bundesrechtlichen Änderungen 2023 wurde auch auf eine Positivplanung umgestellt. Bisher hatten wir mit der Ausschluss- und Konzentrationsplanung die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der Vorranggebiete ausgeschlossen. Solange das vorgegebene Flächenziel nicht erreicht ist, haben die Kommunen mit der Gemeindeöffnungsklausel im Baugesetzbuch seit 2024 die Möglichkeit, eigene Windenergiegebiete auszuweisen. Im Planungsraum I im nördlichen Landesteil wurde bekanntlich der Regionalplan Wind gerichtlich aufgehoben, sodass dort sogar die Privilegierung für Windkraftanlagen gilt, sofern dort keine gewichtigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Das führt in einigen Orten bereits zu Verwerfungen, wenn Planungen in sensiblen Bereichen aufgenommen werden. Das vorgegebene Flächenziel und die bundesrechtlichen Änderungen sind der Anlass, unseren LEP fortzuschreiben. Dringend notwendig wird die Fortschreibung des LEP Wind, um wieder zu einer landesseitigen geordneten Steuerung des Windkraftausbaus zu gelangen. Dazu gehören dann im zweiten Schritt auch die neuen Regionalpläne Wind, mit denen die Windvorranggebiete ausgewiesen werden und die Flächenvorgaben am Ende erfüllt werden. Deren Erstentwürfe haben bisher schon zu rund 3.300 Stellungnahmen geführt, die sich noch in der Auswertung befinden. Hochwahrscheinlich werden noch zweite Entwürfe erforderlich werden. Es muss aber das Ziel sein, dass die Regionalpläne Wind mit den abschließenden Vorranggebieten noch in diesem Jahr in Kraft treten, denn wir brauchen eine konzentrierte Landesplanung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen. Wir brauchen für die Energiewirtschaft und für das Landschaftsbild eine klare Raumplanung. Wir wollen keinen unkontrollierten Ausbau, sondern eine verlässliche Steuerung. Mit dem neuen LEP Wind wird jetzt sichergestellt, dass die zusätzlichen kommunalen Planungsmöglichkeiten durch die Gemeindeöffnungsklausel innerhalb der Potenzialflächen liegen und es zu keinem darüber hinaus liegenden ungesteuerten Ausbau kommen wird. Es werden jetzt harte und weiche Tabukriterien als Ziele der Raumordnung definiert, die Bindungswirkung für die Regionalplanung, für die Bauleitplanung der Gemeinden und für die Genehmigungsbehörden haben. Einige Kriterien des Landschafts- und Artenschutzes und des Denkmalschutzes werden jetzt neu abgewogen, weitere Belange auf die Genehmigungsbehörden verlagert. Der LEP hat 36 Ziele und 34 Grundsätze. Dabei kommt es nun zur Neubestimmung der Referenzanlage, zu veränderten Abstandsbereichen zum Beispiel zu FFH-Gebieten oder zu Wäldern, aber auch zum Verzicht auf einige Ziele der Raumordnung, die bereits andernorts rechtlich normiert und faktisch ausgeschlossen sind, wie zum Beispiel militärische Bereiche, Wasserstraßen des Bundes, Funknavigationsanlagen der Luftfahrt, Naturwälder oder Wasserschutzgebiete. Für den tatsächlichen Schutz dieser Belange ändert sich aber nichts, denn der Plan wird an der Stelle nur vereinfacht. Die Schutzabstände zur Wohnbebauung bleiben unverändert, wie im Koalitionsvertrag vereinbart. Zur Siedlung müssen Vorranggebiete 800 beziehungsweise 1.000 Meter Abstand halten, zur Wohnbebauung im Außenbereich 400 Meter. Gemeinbedarfsflächen wie zum Beispiel Schulen, Kitas oder soziale Einrichtungen im Außenbereich können im Einzelfall jetzt auch mit 800 Meter gepuffert werden. Ohne eine Akzeptanz der Bevölkerung kann (Thomas Jepsen) der Ausbau der Windenergie an Land nicht funktionieren. Dazu gehört auch die Abstandsregelung zur Wohnbebauung. Eben deswegen brauchen wir Verlässlichkeit und eine geordnete Steuerung der Landesplanung. Dass seit 2023 bundesrechtlich mit dem WindBG keine Höhenbegrenzungen von den Ländern mehr vorgegeben werden können, bedauere ich. Bei stetig größeren Anlagen kann das längerfristig zu Problemen der Akzeptanz führen oder die Akzeptanz gefährden. Umso wichtiger ist, dass wir in Schleswig-Holstein mit der Fortschreibung des LEP Wind die Planung und konzentrierte Steuerung des Windenergieausbaus verbindlich regeln.

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