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Dr. Hermann Junghans

CDU 18.03.2026 Sitzungen 20/114

Also, Herr Kollege Buchholz, ich räume ein, dass ich einen Gesetzesantrag, wenn Sie ihn hier vorlegen, sehr aufmerksam lese. Ich lese nicht alles, was in Baden-Württemberg oder in anderen Bundesländern an Ähnlichem schon gemacht wurde. Das räume ich hier wirklich ein. Ich finde es gut, dass Sie die landesrechtliche Regelungen – Sie haben den Absatz 2 vorhin noch nicht genannt, sondern jetzt erst in einem Dreiminutenbeitrag – vernünftig zitiert haben. Ja, aber auch den muss man – das muss ich Ihnen als Jurist eigentlich nicht erklären, aber ich sage es für die anderen hier im Hause, die mit der doch etwas speziellen Ausbildung eines Juristen dann vielleicht nicht so viel zu tun hatten – verfassungsgemäß reduzieren. Ich wiederhole es noch einmal: Ein Gesetz, was noch nicht mal konkret benannt wird, so wie das bei Ihrem Gesetzentwurf der Fall ist, kann nur durch den Gesetzgeber außer Kraft gesetzt oder in seiner Wirksamkeit beschränkt werden. Das kann nur der Gesetzgeber, das darf die Exekutive nicht. Wir würden unsere Aufgabe als Landesgesetzgeber selber infrage stellen, wenn wir die Hoheit über die Gesetzgebung so an die Landesregierung delegieren. Das dürfen wir nicht machen. Wir sind aber völlig Ihrer Meinung, dass wir uns über das Thema Bürokratieentlastung unterhalten müssen. (Zuruf Beate Raudies [SPD]) Dazu sind wir sehr bereit, aber wir müssen das nicht anhand von Dingen machen, die offensichtlich verfassungsmäßig so nicht gehen. Es gibt viele andere Ideen, lassen Sie uns darüber diskutieren. All dem, was geeignet und vernünftig ist, wollen wir überhaupt nicht entgegenstehen; das wollen wir gerne machen, aber offensichtlich müssen wir über einige Dinge noch ein wenig intensiver diskutieren, als wir das hier bisher gemacht haben. (Vereinzelter Beifall CDU)

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