Martin Balasus
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Recht auf Ganztag ist ein zentrales Versprechen unseres Landes. Es steht für Bildungsgerechtigkeit, für soziale Teilhabe und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dieses Recht gilt natürlich für alle Kinder, auch für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder anderen Unterstützungsbedarfen. Lassen Sie mich deswegen eins klarstellen: Kinder mit Behinderungen, die im Ganztag Unterstützung benötigen, erhalten diese auch. In der öffentlichen Debatte ist der Eindruck entstanden, künftig solle es Schulbegleitung nur noch für bildungsbezogene Angebote geben, also für Leistungen nach § 112 SGB IX und nicht mehr für Angebote der sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX. Es wird gefragt, ob das eine neue, verschärfte Auslegung sei. – Die Antwort ist ganz eindeutig: (Martin Habersaat [SPD]: Ja!) – nein. Das SGB IX unterscheidet seit der Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz im Jahr 2018 ausdrücklich zwischen verschiedenen Leistungsarten. Das sagte der Kollege Habersaat eben auch. Leistungen nach § 112 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Sie umfassen Hilfen zu einer Schulbildung und werden im Alltag meist durch Personen erbracht, die wir als Schulbegleitung kennen. Davon zu unterscheiden sind Leistungen nach § 113 SGB IX. Diese dienen der sozialen Teilhabe, also der gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. Auch hier kann eine personelle Unterstützung notwendig sein. Es handelt sich hier rechtlich um eine Assistenz. Diese Unterscheidung ist gesetzlich von der Bundesebene so vorgeschrieben. Sie ist nicht neu, und sie wurde auch nicht verändert. Das Schreiben des Sozialministeriums an die Kommunen diente allein dazu, nach einzelnen Nachfragen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen. Es handelt sich um ein rechtsaufsichtliches Schreiben im Bereich des SGB IX, nicht um eine Sparmaßnahme oder sonst etwas, wie es hier im Raum steht oder dargestellt wurde. Das Land erstattet den örtlichen Trägern sowohl Leistungen nach § 112 als auch nach § 113 in erheblichem Umfang. Ziel ist die rechtmäßige Bewilligung, nicht irgendwie eine Form von Kostensenkung. Entscheidend ist doch die Frage: Fällt im Ganztag jetzt etwas unter den Tisch? – Unsere Antwort laute: nein. Die Richtlinie zur Betriebskostenförderung für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote berücksichtigt Kinder mit anerkanntem Förderschwerpunkt bereits heute mit einem deutlich verbesserten Betreuungsschlüssel und höheren Sachkostensätzen. Ich glaube, für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, also GE, ist der Schlüssel eins zu vier. Wir stärken also die personellen Ressourcen schon in der Regelstruktur des Ganztags. Darüber hinaus werden Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl nach § 112, Teilhabe an Bildung, als auch nach § 113, soziale Teilhabe, auch im Ganztagsbereich gewährt, wenn sie erforderlich sind. Unterstützung wird nicht gestrichen, sie wird der jeweils passenden Rechtsgrundlage zugeordnet. Machen wir es etwas plastischer: Ein Kind aus dem Autismus-Spektrum darf am Nachmittag, wenn es zum Beispiel in eine fremde Gruppe gerät, dort nicht alleingelassen werden. Das ist doch ganz klar. Wenn da jemand Unterstützung braucht, wird er die auch bekommen. Gleichzeitig gilt aber auch: Unterstützung muss individuell geprüft werden. Bei einem Kind, das vormittags im Unterricht eine Baustelle durch Hyperaktivität hat, weiß ich nicht, ob eine Einzelansprechperson sinnvoll ist, wenn am Nachmittag ein Sportprogramm angesetzt ist. Ich glaube, da bietet sich eher eine Pool-Lösung an. Aber der wesentliche Punkt ist doch, dass es passgenau entwickelt wird. Inklusion heißt nicht pauschal, Inklusion heißt Passgenauigkeit. Ganztag ist Lern- und Lebensort zugleich. Bildungs- und Freizeitphasen lassen sich in der Praxis nicht sauber trennen, da sind wir ganz einer Meinung. Deshalb ist eine einzelfallbezogene Prüfung manchmal notwendig, und deshalb arbeiten Bildungs- und Sozialministerium auch Hand in Hand, sind eng im Austausch und arbeiten an praktikablen Lösungen für Eltern und Kommunen. (Beifall CDU und vereinzelt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Meine Damen und Herren, das Recht auf Ganztag gilt für alle Kinder. Die notwendige Unterstützung für Kinder mit Förder- und Unterstützungbedarf ist sichergestellt über verbesserte Regelstrukturen, (Martin Balasus) über Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 und § 113 SGB IX – nicht weniger, als das Gesetz vorsieht, nicht mehr, als der individuelle Bedarf erfordert, aber in jedem Fall so, dass kein Kind zurückgelassen wird. – Vielen Dank. (Beifall CDU)
