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Annabell Krämer

29.01.2026 Sitzungen 20/109

Für die Landesregierung erteile ich nun der Ministerin für Justiz und Gesundheit, Professor Dr. Kerstin von der Decken, das Wort. Dr. Kerstin von der Decken, Ministerin für Justiz und Gesundheit: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Schwere Sexualstraftaten wie eine Vergewaltigung sind Delikte, die den Betroffenen unsägliches Leid zufügen. Insbesondere die psychischen Folgen begleiten die Opfer oft ein Leben lang. Solchen Taten vorzubeugen, Betroffene zu unterstützen und die Verbrechen angemessen zu ahnden, ist ein Anliegen, das uns alle angeht. Daher begrüße ich ausdrücklich den interfraktionellen Antrag zur Überprüfung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in § 177 StGB. Ich möchte gern die angestrebte Überprüfung einordnen. 2016 hat der Bundesgesetzgeber den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung durch die Reform des Sexualstrafrechts deutlich erweitert. Nach ausführlichen fachlichen Diskussionen, nicht zuletzt zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, wurde damals das sogenannte „Nein-heißt-Nein“- Prinzip im Gesetz verankert. § 177 Absatz 1 StGB beginnt mit den Worten – ich zitiere –: „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt …“ Seitdem ist die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch grundsätzlich vor nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen geschützt. Erfasst sind von diesem „Nein-heißt-Nein“-Prinzip auch solche Fälle, in denen Betroffene sich etwa aus Angst, Schock, Überrumpelung oder wegen Bewusstlosigkeit nicht aktiv wehren oder nicht einmal ausdrücklich Nein sagen können. Sie sind in § 177 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 StGB verankert. Für Taten zum Nachteil einer Person die – auch hier zitiere ich – „… auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustandes in der Bildung oder in der Äußerung ihres Willens erheblich eingeschränkt ist …“ sieht § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB bereits heute vor, dass der Täter – ich zitiere erneut –: „… sich der Zustimmung dieser Person versichert.“ (Ministerin Dr. Kerstin von der Decken) Das bedeutet, an dieser Stelle jedenfalls folgt unser Strafgesetzbuch bereits dem „Nur-Ja-heißt-Ja“- Prinzip. Wie sieht es in anderen Staaten aus? – Mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zugleich Vertragsstaaten der Istanbul-Konvention sind, haben in den letzten Jahren ihr Sexualstrafrecht hin zu einer Zustimmungslösung geändert. Die ersten Erfahrungen mit entsprechenden Regelungen sind, obgleich sich die Rechtssysteme teilweise doch deutlich voneinander unterscheiden, aber positiv zu deuten. Das Beispiel Schweden wurde schon mehrfach genannt. Seit Inkrafttreten der Änderungen ist es zu einem deutlichen Anstieg der Verurteilungen gekommen. Es ist daher der richtige Schritt, die Anwendungspraxis der derzeitigen Gesetzesfassung systematisch auszuwerten und dabei auch rechtsvergleichende Betrachtungen vorzunehmen. Nicht zuletzt sollten dabei die Änderungsempfehlungen im Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht von 2017 einbezogen werden. Denn rund zehn Jahre nach Inkrafttreten der am „Nein-heißt-Nein“-Prinzip ausgerichteten Fassung des 177 StGB ist es Zeit für eine Evaluation. Sie kann helfen zu beantworten, ob eine Zustimmungslösung im deutschen Recht sinnvoll wäre und, wenn ja, wie diese auszugestalten wäre. Meine Damen und Herren, eines möchte ich zum Abschluss allerdings betonen: Auch im Fall einer Zustimmungslösung verbliebe die Beweislast für eine Straftat beim Staat. Gerade in Fällen von Sexualstraftaten kann diese Unschuldsvermutung im Strafverfahren aus der Perspektive des Opfers überaus unbefriedigend und belastend sein – und doch ist sie in einem Rechtsstaat unverhandelbar. In den für Sexualstraftaten so typischen Aussagegegen-Aussage-Konstellationen obliegt die Würdigung der Beweise letztendlich wie immer unabhängigen Gerichten. Es bleibt daher wichtig, dass wir nicht nur eine Reform des § 177 StGB ins Auge fassen und evaluieren, sondern dass wir immer auch unser Augenmerk auf die Opfer von Sexualstraftaten richten. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, SSW und vereinzelt SPD) Ihre Situation muss verstanden und – soweit es möglich ist – verbessert werden. – Vielen Dank. (Beifall ganzes Haus) Herausgegeben von der Präsidentin des

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