Dr. Kai Dolgner
Herr Kollege Kürschner, Sie sehen mich jetzt ein bisschen verwundert. Sie sprechen immer von „wir“: „Wir haben gemacht.“ Sie haben mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verfassungsschutzes offensichtlich auf Arbeitsebene zusammengearbeitet. Ich dachte, das Parlament hätte da noch gar nichts gemacht. Das war doch ein Regierungsentwurf, oder sehe ich das verkehrt? Oder in welcher Funktion haben Sie das gemacht? – Das ist tatsächlich schon die parlamentarische Funktion gewesen. Ich muss da einmal überlegen, wie das eigentlich gelaufen ist. Die Frage kann ich Ihnen so aus dem Kopf gerade nicht beantworten. (Dr. Kai Dolgner [SPD]: Das Thema Gewaltenteilung kennen Sie aber, oder? – Weitere Zurufe) – Das stimmt. Ich fahre fort: Um daneben die politische Kontrolle zu unterstützen, wollen wir dem Parlamentarischen Kontrollgremium eine Juristenstelle zukommen lassen. Zusätzlich wird es jedes Jahr einen Bericht des PKG über seine Tätigkeit geben, um ein Stück weit mehr Transparenz zu schaffen. Dabei war es den Grünen wichtig, dass der Verfassungsschutz einer erhöhten Kontrolle unterliegt. Damit geht zwar ein neuer Aufwand einher, aber das stärkt unser Vertrauen in den Verfassungsschutz, und mit Vertrauen soll dieser seine beiden vorrangigen Aufgaben als Frühwarnsystem in doppelter Hinsicht gut bewältigen können. Das ist zum einen das Vorfeld des Terrorismus, das der Verfassungsschutz früh im Auge hat, solange die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nicht genug Anlass zum Einschreiten haben. Wichtig dabei ist: (Jan Kürschner) Die Verfassungsschutzbehörden sind in der Bundesrepublik Deutschland reine Nachrichtendienste, die eben nur beobachten – in Abgrenzung zu Geheimdiensten anderer Staaten, die auch Exekutivmaßnahmen durchführen dürfen. Das darf der Verfassungsschutz nicht. Der Verfassungsschutz beobachtet bis heute eigentlich nur Personenzusammenschlüsse, Bestrebungen genannt. Wir verändern das Gesetz nun so, dass auch einsame Wölfe beobachtet werden können. Die Entwicklungen der letzten Jahre in Deutschland haben gezeigt, dass wie in Halle, Hanau, München und Solingen extremistische Einzeltäter schlimme Taten begehen können. Ein sehr schwieriger Punkt: Wir haben Minderjährige, auch unter 14-Jährige, in die Beobachtung einbezogen – natürlich mit geringer Speicherdauer und Übermittlungsverboten. Leider zielen sowohl der Terrorismus als auch der Extremismus, vor allem die Rechtsextremisten und die Dschihadisten, speziell auf sehr junge Menschen, zum Beispiel via Gaming. Das ist nicht schön, aber wir können das einfach nicht ignorieren. Der andere große Aufgabenbereich ist die Warnung des Landtags, der Landesregierung und der Öffentlichkeit durch die Information über extremistische Bestrebungen im Land. Wir haben auch einen Vorschlag für Warnungen an die Öffentlichkeit außerhalb der jährlichen Verfassungsschutzberichte enthalten. Aber gegen den Anstieg der Fake News auf Social Media durchzudringen, ist kaum zu bewerkstelligen und an der Stelle nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes. Bis jetzt fehlte eine spezielle Vorschrift, die dem Verfassungsschutz erlaubt, die Öffentlichkeit zu unterrichten. Das haben wir im Entwurf als Änderung angeboten, um zusätzliche Transparenz zu schaffen. Zunehmend wichtiger wird in den Aufgaben die Abwehr von Spionage und Sabotage. Das bildet sich nicht nur im Haushaltsentwurf ab, sondern auch in diesem Gesetz, das den präventiven Wirtschaftsschutz als Aufgabe festlegt und es unseren Unternehmen – nicht nur aus dem KRITIS-Bereich – ermöglichen soll, sich zusätzliche Expertise einzuholen, um sich gegen Angriffe auf ihre IT und Spionageaktionen zu wappnen. Echtes juristisches Neuland haben wir bei der automatisierten Datenanalyse betreten. Darüber werden wir uns im Ausschuss gut beraten können und dieses Neuland gemeinsam genauer erkunden. Sehr wichtig ist noch: Wir nehmen eine Neudefinition der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Gesetz vor. Was die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist, hat sich nämlich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit den 50er-Jahren leicht verändert. Das ist der ganz zentrale Begriff für die Tätigkeit des Verfassungsschutzes. Es handelt sich um einen Teil des Grundgesetzes, der allen Gesetzgebern durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie entzogen ist. Das bedeutet eben auch: Wer unsere Gesellschaft so ändern will, dass diese unveränderlichen Prinzipien beeinträchtigt oder sogar beseitigt werden sollen, den betrachtet der Verfassungsschutz als politischen Extremisten. (Beifall Dr. Bernd Buchholz [FDP]) Deswegen ist diese Definition so bedeutsam. Sie soll dann nach dem Gesetzentwurf umfassen: die Garantie der Menschenwürde – darunter fallen zum Beispiel klassische Konzepte, die eindeutig nicht damit zu vereinbaren sind, so das Verfassungsgericht , weiter das Demokratieprinzip samt der Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung, die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk, das Rechtsstaatsprinzip samt der darin wurzelnden Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte. Am Ende steht noch der Vorbehalt der Anwendung physischer Gewalt durch die staatlichen Organe. Wer eines dieser Prinzipien nicht haben möchte, der muss sich Extremist nennen lassen. Ich hege die hohe Erwartung, dass wir damit bundesweit zum Trendsetter werden. Jetzt zur Aggressionsklausel. Die schaffen wir jetzt im Gesetz ab, das hat auch Gründe. Bisher setzt die Beobachtung einer Bestrebung in SchleswigHolstein eine aktiv kämpferisch-aggressive Haltung voraus. Das Argument für die Abschaffung dieser Aggressionsklausel ist aus meiner Sicht deren Missverständlichkeit. Aktiv kämpferisch-aggressiv – das war die Terminologie des Bundesverfassungsgerichts in den 50erJahren. Es ging dabei darum, von der bloßen Gesinnung abzugrenzen. Der Staat verlangt aber keine Gesinnungsloyalität. Die Gedanken sind frei. Nur wenn sich die Gesinnung in echte Ziele, die dann möglicherweise sogar planvoll, konkret in die Realität umgesetzt werden sollen, verwandelt, dann kommt der Verfassungsschutz zum Zug. Das hat an der Stelle aber nichts mit Gewalt oder Aggressionen zu tun. Ob eine Bestrebung ihre Ziele paramilitärisch oder auf Samtpfoten erreichen will, ist nicht relevant. Das ist für die Tätigkeit des Verfassungsschutzes keine Voraussetzung. Das wäre dann (Jan Kürschner) Sache der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Im Hinterkopf muss man dabei immer die NSDAP zwischen 1925 und 1933 haben, die sich im Rahmen der Gesetze bewegte. Die Aggressionsklausel entfernen wir also, aber die grundlegende Überlegung findet sich im Gesetz. Wenn jetzt eine Bestrebung noch nicht oder relativ wenig in Erscheinung tritt, wäre das denn Stufe 1, dann hat der Verfassungsschutz eben auch nur ein geringes Instrumentarium. Aber wenn eine Bestrebung die freiheitlich-demokratische Grundordnung konkret bedroht, zum Beispiel durch Gewalt oder Aufstachelung zum Hass oder die Förderung von Gewaltbereitschaft – man könnte stattdessen auch sagen aktiv-kämpferisches Auftreten –, dann ist sie besonders beobachtungsbedürftig. Das ist jetzt Stufe 2 im Gesetzentwurf. Das eröffnet dem Verfassungsschutz dann eine Vielzahl von Möglichkeiten. Bei Stufe 3 wäre man sozusagen schon im Bereich der Polizei, die konkrete Gefahren abwehren oder begangene Straftaten verfolgen muss. Solange die Gefahr nicht greifbar ist, können Polizei und Staatsanwaltschaft nichts unternehmen. Das ist Aufgabe des Verfassungsschutzes. Inhaltlich wollen wir also bei der Aggressionsklausel nur eine Abstufung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vornehmen. Das Wort wird aber wegen der Missverständlichkeit gestrichen. Damit haben wir dann den Koalitionsvertrag und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2022 vollständig umgesetzt. Ich bitte um Überweisung in den Ausschuss, denn das wollen wir da gerne umfassend erörtern. Ein Punkt noch zum Schluss. Der Verfassungsschutz darf ganz viel und ganz früh beobachten und dann nach außen aber immer nur unter bestimmten Voraussetzungen Informationen übermitteln. Bei unseren Informationsübermittlungsvorschriften haben wir uns im Wesentlichen am Bund orientiert, aber auch nicht vollständig, weil da manches aus unserer Sicht möglicherweise noch mit heißer Nadel gestrickt war. Es ist in diesem Bereich ein Unding, dass wir in Deutschland 17 verschiedene Übermittlungsvorschriften haben, und die Behörden im GTAZ, dem Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum, unter Beteiligung von insgesamt 40 Behörden ausknobeln müssen, wer wem was sagen darf. Ich will an dieser Stelle für einen Staatsvertrag nur für die Übermittlungsvorschriften in den Verfassungsschutzgesetzen eintreten. Die sollen natürlich alle die schleswig-holsteinische Regelung übernehmen. – Vielen Dank. (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU)
