Dr. Hermann Junghans
Sehr geehrtes Präsidium! Meine Damen und Herren! Eine Verfassung ist eine in Gesetzesform gegossene Staatsphilosophie. Sie ist ein rechtlicher Überbau für den gesamten Staat. Eine Verfassung enthält mindestens die wichtigsten Grundsätze zur Organisation eines Staates, gelegentlich Hinweise zu seiner Entstehung, häufig sehr allgemein gefasste Bekenntnisse zu den herausgehobenen Zwecken eines Staates. Ob solche Staatszwecke in eine Verfassung gehören, wird gelegentlich immer noch strittig diskutiert. Die Skeptiker wollen oft nur klare rechtliche Regelungen aufnehmen, die Grundrechte, die absolut direkt subjektive Rechte begründen. Die Befürworter verweisen darauf, dass Staatszwecke in einer Verfassung mehr als jedes einfache Gesetz auch zu einem gemeinsamen politischen Bewusstsein beitragen. Fast alle Verfassungen enthalten mittlerweile Staatszwecke. Sie sind der Auftrag an alle staatliche Gewalt, diese Staatszwecke bei Abwägungen zu berücksichtigen. Das heißt, in konkreten Zielkonflikten können Abwägungen auch zulasten einzelner Staatszwecke vorgenommen werden, wenn dafür nachvollziehbare Gründe dargelegt werden. Staatszwecke dienen der Auslegung und Weiterentwicklung des einfachen Rechts. Sie geben eine grundsätzliche Richtung für staatliches Handeln vor, aber keine Details. Weil sie nur mit einer Zweidrittelmehrheit in eine Verfassung aufgenommen werden können, haben sie eine große Konsensfunktion. Das sichert ein Mindestmaß an politischer Kontinuität auch nach Regierungswechseln. Meine Damen und Herren, für Gesetze sollten möglichst präzise formulierte Begriffe verwendet werden. Die ältere Staatslehre hat diese noch deutlicher unterschieden als heute üblich. Unterhalb der Staatszwecke stehen Staatsaufgaben, deren Erfüllung stetig angestrebt wird, und deutlich seltener Staatsziele, die sich nach Erreichung erledigen können. (Vereinzelter Beifall CDU) Ein Beispiel für ein Staatsziel war das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes. Unsere aktuelle Landesverfassung enthält bereits Staatszwecke, auch in der Präambel. Sie verpflichtet das Land zu Kooperationen im Nord- und Ostseeraum. Diesen Passus habe ich 2012 in einer Bürgerbeteiligung für die neue Verfassung vorgeschlagen. Er wurde zuerst vom SSW übernommen, anschließend von den anderen Fraktionen. Seitdem habe ich den SSW ganz besonders ins Herz geschlossen. (Lebhafter Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW – Zurufe CDU: Oh! – Unruhe) Der vorliegende Verfassungsentwurf ist keine umfassende und systematische Überarbeitung. Es geht darum, einigen weiteren besonders wichtigen Staatszwecken Verfassungsrang einzuräumen. Die antragstellenden Fraktionen haben dafür solide Kompromisse gefunden. Jede Fraktion hat heute (Dr. Hermann Junghans) schon durch ihre Vorsitzenden ihre Erfolge dargelegt. Deshalb kann ich mich auf einige Einzelaspekte beschränken. Als Lübecker Abgeordneter freue ich mich ganz besonders, dass das kulturelle Erbe in seiner ganzen Vielfalt in Artikel 13 nun Verfassungsrang erhalten soll. Das betont die Bedeutung unserer Denkmale, der Sammlung unserer Museen und Archive und auch des immateriellen Kulturguts. Sport soll nicht mehr nur ein Unterfall der Kultur sein, sondern bekommt einen eigenen Artikel. In Artikel 11 sollen das Klima und die Artenvielfalt als Beispiele für die natürlichen Grundlagen des Lebens ausdrücklich genannt werden, weil gerade diesen Schutzgütern derzeit besondere und irreversible Gefahren drohen. (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vereinzelt CDU und SSW) Die vorgeschlagene Formulierung lässt noch offen, ob der Schutz des Klimas nur die durch Menschen drohenden Veränderungen meint oder aber auch Interventionen vor starken natürlichen Schwankungen ermöglichen soll. Mit dem neuen Artikel 12a soll die öffentliche Infrastruktur Verfassungsrang erhalten. Hier ist noch offen, was von dem Begriff umfasst sein soll. Nach meinem Verständnis gehören dazu zumindest Pflege und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, der öffentlichen Einrichtungen, der Küstenschutz und wahrscheinlich die Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen. Mit dem Wegfall der Artikel 67 und 68 entschlacken wir die Verfassung von obsolet gewordenen Übergangsvorschriften. Eine Verfassung ist ein besonderes Gesetz, über dessen Änderung nur besonders reflektiert beschlossen werden sollte. Nicht jede auf Anhieb gut klingende Idee muss sofort in eine Verfassung integriert werden. Die Verweisung der Vorlage in den Innen- und Rechtsausschuss ist bereits beantragt. Ich hoffe, dass wir dort aus etwas Gutem vielleicht noch etwas Besseres erarbeiten können. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und vereinzelt SSW)
