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Thomas Jepsen

CDU 26.09.2025 Sitzungen 20/98

Sehr geehrte Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Raumordnungsgesetz des Bundes schreibt vor, dass in den Raumordnungsplänen, also auch in den Regionalplänen, die Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere zur Siedlungsstruktur, zur Freiraumstruktur und zu Infrastrukturstandorten und Trassen, getroffen werden sollen. Insofern ist natürlich richtig, was die FDP hier sagt, dass die Regionalpläne eine wesentliche Grundlage für die Gestaltungs- und Entfaltungsmöglichkeiten der Kommunen darstellen. Die Kommunen brauchen dabei Flexibilität für ihre eigene Flächennutzungsplanung, die den Anforderungen der Regionalpläne entsprechen muss. Der kommunale Bedarf an Flexibilität nimmt gerade angesichts der Herausforderungen im Energiewandel mit Flächenbedarf und Standorten für Trassen und im angespannten Wohnungsmarkt zu. Gleichzeitig brauchen wir Planungssicherheit für die Kommunen und ebenso für die Menschen und die Unternehmen. In diesem Spannungsfeld zwischen Flexibilität und Planungssicherheit bewegen sich die Regionalpläne. Was die FDP in der Debatte beziehungsweise in ihrem Antrag leider außer Acht lässt, ist, dass die Regionalpläne auf den Vorgaben des übergeordneten Landesentwicklungsplans basieren, und zum Beispiel auch, dass die Landschaftsrahmenpläne berücksichtigt werden müssen. Das ist die Grundlage für die Regionalpläne, die dann eine Konkretisierung des Landschaftsentwicklungsplans abbilden. Wenn die FDP in ihrem Antrag schreibt, dass regionale Grünzüge die Entwicklungsmöglichkeiten vieler Kommunen einschränken, dann hat sie damit recht. In den Grünzügen darf planmäßig nicht gesiedelt werden, denn sie dienen dem langfristigen Schutz unbesiedelter Freiräume, also der Freiraum- (Thomas Jepsen) struktur, wie es im Bundesraumordnungsgesetz gefordert ist. Für die Grünzüge sind dann die Landschaftsrahmenpläne die wesentliche Planungsgrundlage. Dort sind die Naturschutzgebiete, die großflächigen Biotope, die Biotopverbundachsen, die Vogelschutzgebiete, die FFH-Gebiete, die Wälder, die historischen Kulturlandschaften, die strukturreichen Agrarlandschaften, die Gebiete mit besonderer Erholungseignung und die Landschaftsschutzgebiete dargestellt. Die Landschaftsschutzgebiete werden nicht vom Land, sondern von den Kreisen, also der kommunalen Ebene, ausgewiesen. Wenn in den Regionalplänen also Flexibilität für die benötigten kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten gefordert ist, was ich absolut bestätige und bekräftige, dann ist es doch gut und richtig, dass sich die im Entwurf ausgewiesenen Grünzüge zum Beispiel nur auf die bestehenden ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete beschränken und nicht auch noch auf die Gebiete beziehen, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet erfüllen. Das wäre möglich, hat die Landesplanung aber nicht gemacht und sich, soweit möglich, auf die Ausweisung von Grünzügen beschränkt. Ebenso ist es für die Flexibilität eben auch gut, dass auf präzise Abgrenzungen verzichtet wurde, damit im Abwägungsfall an den Gebietsgrenzen zugunsten der kommunalen Landschaftsschutzentwicklung entschieden werden kann. Die Landschaftsschutzgebiete sind flächenscharf dargestellt, können anlassbezogen, aber gegebenenfalls auch von den Kreisen angepasst und reduziert werden, und dann wäre es eben nicht gut, wenn auch noch die Grünzüge flächenscharf dargestellt werden.

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