Silke Backsen
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! „Camping in Schleswig-Holstein stärken – Kleinstcampingplätze wieder möglich machen“ – so lautet der Titel des vorliegenden Antrags. Bei den Kleinstcampingplätzen oder auch Fünferstellplätzen handelt es sich um Plätze mit bis zu fünf Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen. Ich will einfach mal ein bisschen Fakten auf den Tisch holen. Diese Plätze sind seit 1982 genehmigungsfähig, aber es handelt sich dabei immer um eine befristete Ausnahme. Es hat sich auch immer um diese gehandelt. Denn grundsätzlich gilt: Gecampt werden darf nur auf dafür zugelassenen Campingplätzen. Das Campen außerhalb von Campingplätzen ist trotzdem möglich. Ich möchte das hier auch noch einmal darstellen, da das Landesnaturschutzgesetz nämlich hier diverse Ausnahmen vorsieht. Gemeinden, die Kommunen, also wir alle, können zum Beispiel Folgendes genehmigen: Zeltlager im Rahmen von Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen für kurze Zeit und außerhalb von geschlossenen Ortschaften. Nicht motorisierte Wanderer können außerhalb von Campingplätzen eine Nacht zelten. Das Campen auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, ist ebenso eingeschlossen wie das Zelten und Aufstellen von Wohnmobilen – wir haben es schon gehört – für Gruppen bis zu 35 Personen und einen Zeitraum bis zu sechs Monaten. Damit sind zum Beispiel Schulausflüge, Vereinsausflüge oder Chorfreizeiten gemeint. 2020 wurde dem damaligen MELUND bekannt, dass es in den davorliegenden Jahren fehlerhafte oder vielleicht auch fantasiereiche Genehmigungen durch die unteren Baubehörden gegeben hat. Das waren dann die Kleinstcampingplätze außerhalb von Campingplätzen. Es gab daraufhin eine Vereinbarung von drei Ministerien, des damaligen Innen-, (Silke Backsen) Wirtschafts- und Umweltministeriums, die im Februar 2021 einen Erlass veröffentlicht und damit die Rechtslage eindeutig geklärt haben. Ich möchte aus unserer Sicht darstellen, dass Camping eine sehr beliebte Urlaubsform ist und ich es mir bildlich vorstellen kann, was meine Kollegin gerade beschrieben hat. Das bestreitet auch niemand hier im Raum. Der Campingtourismus stellt in Schleswig-Holstein ein wesentliches Standbein des gesamten Tourismus dar. In der Coronapandemie führte das aber ab 2020 dazu, dass sich sehr viele Menschen für einen Campingurlaub in Deutschland entschieden, auch weil man beim Campen die vorgeschriebenen Abstände sehr gut einhalten konnte und nicht ins Ausland reisen durfte. (Dr. Bernd Buchholz [FDP]: Das war doch sehr schön, Frau Kollegin!) Die fälschlicherweise genehmigten Campingplätze wurden während der Coronapandemie dann auch richtigerweise geduldet. (Dr. Bernd Buchholz [FDP]: So ist es!) Ich möchte jetzt einmal kurz festhalten, wo wir stehen und was es aktuell gibt. Eine Gemeinde kann den Bebauungsplan über eine Bauleitplanung ändern und Gebiete für Camping ausweisen, (Annabell Krämer [FDP]: Bürokratie bis zum Anschlag!) ganz unabhängig davon, ob dort fünf oder zehn Plätze entstehen sollen. Mit der entsprechenden Zweckbestimmung im Flächennutzungsplan ist dann auch eine Sonderbaufläche beziehungsweise ein Sondergebiet auszuweisen. (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb, ein Hof – ich komme selbst von einem Hof – kann über einen Bauantrag eine Nebennutzung beantragen. (Annabell Krämer [FDP]: Noch ein Bauantrag!) Frau Krämer, diese Nutzung darf aber, wie der Name schon sagt, nur eine Nebennutzung sein – der Schwerpunkt liegt auf diesem Wort –, die Hauptnutzung muss der landwirtschaftliche Betrieb bleiben. (Annabell Krämer [FDP]: Fünf Stellplätze!) Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe es fast vorhersehen können, einige werden jetzt sagen: Oh Gott, einen Bauantrag zu stellen, ist furchtbar aufwendig, und für Campingplätze gilt nicht einmal das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Darauf ist noch niemand eingegangen. (Zurufe Dr. Bernd Buchholz [FDP] und Annabell Krämer [FDP]) Das stimmt, aber bei Kleinstcampingplätzen werden im Baugenehmigungsverfahren keine konkreten materiellen Anforderungen gestellt, weil die Campingverordnung keine Anwendung findet und auch in der Landesbauordnung keine Anforderungen gestellt werden. Denn die Anforderungen der Landesbauordnung setzen regelmäßig voraus, dass ein Gebäude errichtet wird. Deswegen unterscheidet sich aus meiner Sicht das normale Verfahren nach § 64 Landesbauordnung bei Kleinstcampingplätzen nicht von dem vereinfachten Verfahren nach § 63 Landesbauordnung. (Annabell Krämer [FDP]: Wozu brauchen wir das?) Entbürokratisierung ist derzeit das Gebot der Stunde. Deswegen haben wir die Landesbauordnung erst im letzten Jahr novelliert, mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung. Wir sollten aus meiner Sicht erst einmal abwarten, welche Effekte sich ergeben, bevor wir uns an eine weitere Novellierung der Landesbauordnung machen. (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Deshalb werden die weiteren Beratungen im Ausschuss – mein Kollege hat es gerade gesagt – aus meiner Sicht sehr interessant, weil es wirklich sehr unterschiedliche Ansichten in diesem Land gibt, auch in der Tourismusbranche und der Tourismuswirtschaft. Wir werden mit den verschiedenen Akteuren ins Gespräch kommen. Bei einer zukünftigen Novellierung der Landesbauordnung könnten diese Punkte berücksichtigt werden. Bis dahin könnte man die Landesregierung bitten, dass die unteren Baubehörden angewiesen oder gebeten werden, sich an schlanke Verfahren zu halten.
