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Karin Prien

26.02.2025 Sitzungen 20/81

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Musikschulfördergesetz ist ein starkes Bekenntnis des Landes zur Gemeinschaftsaufgabe Kultur. Es ist eine kulturpolitische Errungenschaft für unser Land, und das in schwierigen Zeiten. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Dass wir das in diesen Zeiten geschafft haben, dafür möchte ich auch Ihnen, liebe Abgeordnete, ganz herzlich danken. Mit der Annahme des Antrags der Regierungsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 11. Mai 2023 haben wir einen entscheidenden Schritt getan, um die Zukunft unserer Musikschulen in Schleswig-Holstein nachhaltig zu sichern. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Sie erinnern: Wir haben im Koalitionsvertrag verabredet, die Musikschulen durch ein eigenes Fördergesetz nachhaltig abzusichern. Ihnen kommt eine zentrale Rolle in der kulturellen Bildung und Teilhabe unseres Landes zu. Musikschulen bereichern unsere Gesellschaft, sie schaffen Zugänge zur Musik und damit zu einer unverzichtbaren Form des kulturellen Ausdrucks und unserer kulturellen Identität. Musikalische Bildung ist nicht nur ein wertvoller Bestandteil kultureller Bildung, sondern auch eine Grundvoraussetzung für den Musiklehrkräftenachwuchs. Das Fach Musik ist ein Unterrichtsfach des besonderen Bedarfs. Unsere Musikschulen spielen nicht zuletzt eine wesentliche Rolle dabei, junge Menschen für ein Lehramtsstudium in Musik zu begeistern. Doch Musikschulen sind selbstverständlich weit mehr als Ausbildungsstätten. Sie sind starke Partner für Kommunen, Schulen und Kindertagesstätten. Sie unterstützen eine qualitativ hochwertige Ganztagsbetreuung und ermöglichen kulturelle Teilhabe in allen Landesteilen. Eine nachhaltige strukturelle Absicherung der Musikschulen ist daher essenziell. Mit dem Musikschulfördergesetz schaffen wir dafür die Voraussetzungen. Was sind die Kernpunkte des Gesetzes? Erstmals eine gesetzlich basierte Förderung in unserem Land, verbindliche Qualitätsstandards und die Verbesserung der Kooperationen zwischen Musikschulen und Kindertagesstätten, beruflichen Schulen und insbesondere den allgemeinbildenden Schulen im Kontext der Ganztagsbetreuung. Der Gesetzentwurf definiert Qualitätskriterien, deren Erfüllung die Voraussetzung ist, um als „Staatlich anerkannte Musikschule“ eine Förderung vom Land zu erhalten. Dazu gehört unter anderem, dass sich die Musikschule verpflichtet, Kooperationen mit Schulen und Kindertagesstätten einzugehen, wobei insbesondere der Ganztag als Kooperationsbeispiel hervorgehoben wird. Die im Gesetzentwurf formulierten Kriterien für eine staatliche Anerkennung entsprechen im Wesentlichen denen des Verbandes deutscher Musikschulen. Die bisher in Schleswig-Holstein geförderten 22 Musikschulen erfüllen diese Kriterien bereits weitestgehend. Wir befinden uns derzeit mit dem Landesverband der Musikschulen in guten Gesprächen, um ein schlankes und – ich will betonen – bürokratiearmes Anerkennungsverfahren zu entwickeln. Mit dem Musikschulfördergesetz wird außerdem die finanzielle Förderung durch das Land um 1 Million Euro auf 2,132 Millionen Euro erhöht. Diese Erhöhung wurde im Haushaltsentwurf für das Jahr 2025 veranschlagt und ist bereits in der Finanzplanung des Landes ab dem Haushaltsjahr 2026 berücksichtigt. Damit soll sichergestellt werden, dass Musikschulen ab 2026 flächendeckend Kooperatio- (Ministerin Karin Prien) nen in der Ganztagsbetreuung eingehen können und gegebenenfalls weitere gemeinnützige Musikschulen in die Förderung des Landes aufgenommen werden können. (Beifall CDU, Uta Röpcke [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN] und Eka von Kalben [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]) Aber es geht, meine Damen und Herren, auch darum, die Musikschulen dabei zu unterstützen, auf die Herausforderungen zu reagieren, die das sogenannte Herrenberg-Urteil mit sich bringt. Sie erinnern sich: Im Herrenberg-Urteil hat das Bundessozialgericht in einem Einzelfall über die Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Musiklehrerin einer städtischen Musikschule entschieden. Mit dem Urteil wurden allgemein die bereits bestehenden Kriterien zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung geschärft. Viele Honorarkräfte müssen demnach festangestellt werden – mit höheren Kosten für die Musikschulen und deren Träger und hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, die zumindest drohen. Ich bin deshalb sehr froh, dass der Deutsche Bundestag Ende Januar mit den Stimmen von Union, SPD und Grünen eine zweijährige Übergangsregelung für selbstständige Lehrkräfte geschaffen hat. Hiernach können Lehrkräfte, die ihre Tätigkeit als Selbstständige ausüben, dies zunächst weitere zwei Jahre tun, ohne befürchten zu müssen, dass ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigung qualifiziert wird. Von der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen wird ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren abgesehen. Bedingung ist eine Vereinbarung zwischen der Musikschule und der Honorarkraft, in der eindeutig festgehalten wird, dass die betreffende Person als Honorarkraft arbeiten und angestellt sein möchte. Diese Übergangsregelung hat die Situation der Honorarkräfte an den Musikschulen deutlich entschärft. Wichtig ist nun, dass die gewonnene Zeit gut genutzt wird, um rechtssichere und damit verlässliche Beschäftigungsgrundlagen für die Beteiligten herbeizuführen, die ja durchaus unterschiedlich sind. Meine Damen und Herren, das Land steht zu den Zielen des Kulturpakts 2030, und wir sind hier auf einem guten Weg. Doch eines bleibt klar: Kultur ist eine Gemeinschaftsaufgabe, und trotz der erheblichen Mittel, die das Land bereitstellt, sind wir auf das Engagement der Kommunen, der Träger und auch der Eltern angewiesen, um die Musiklandschaft weiter zu stärken. – Ich danke Ihnen allen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU und vereinzelt BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

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