Eka von Kalben
Jetzt hat die Ministerin für Justiz und Gesundheit, Professorin Dr. Kerstin von der Decken, das Wort. Dr. Kerstin von der Decken, Ministerin für Justiz und Gesundheit: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Die Entscheidung über die Fortführung oder den Abbruch einer Schwangerschaft ist eine sehr persönliche. Außer Frage steht, dass eine solche Entscheidung in keinem Fall leichtfertig getroffen wird und dass Frauen in solchen Konfliktsituationen die bestmögliche Unterstützung benötigen. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und Lars Harms [SSW]) Dabei sind stets die Interessen der Schwangeren an einer möglichst weitreichenden Selbstbestimmung mit den Interessen des ungeborenen Lebens in einen Ausgleich zu bringen. Nachdem im Jahr 2022 das sogenannte Werbeverbot für Abtreibungen nach § 219a StGB alte Fassung aufgehoben wurde, stellt der jetzt vorliegende überfraktionelle Gesetzentwurf den dritten Anlauf in der Geschichte der Bundesrepublik dar, eine sogenannte echte Fristenlösung einzuführen. Demnach sollen Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der ersten zwölf Wochen ohne eine dreitägige Beratungsfrist rechtmäßig und nicht lediglich straffrei sein. In einer solch hochsensiblen Debatte ist die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen auch immer in ihrer Gesamtheit zu betrachten. So normiert § 218 StGB die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen nicht nur für die Schwangere selbst, sondern auch für Dritte. Dabei sieht § 218a StGB unter bestimmten Bedingungen die Straflosigkeit nicht nur für die Schwangere, sondern auch für die handelnden Ärzte vor. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass § 218 StGB etwa auch die Strafwürdigkeit für einen besonders schweren Fall vorsieht, wenn etwa gegen den Willen der Schwangeren gehandelt oder leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht wird. Das gilt zum Beispiel für Gewalteinwirkungen durch Dritte wie etwa Schläge oder Tritte in den Unterleib der Schwangeren, wenn dadurch die Schwangerschaft beendet wird. Die jetzige Debatte bezieht sich allerdings auf eine mögliche Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen in den ersten zwölf Wochen, ohne dass nach der weiterhin verpflichtenden Beratung eine Frist von drei Tagen gewahrt werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche festgestellt, dass das sich im Mutterleib entwickelnde Leben als selbstständiger Rechtsgutträger unter dem Schutze der Verfassung steht. (Beifall CDU) Dabei darf durch eine gesetzliche Regelung das Recht der Frau auf reproduktive Selbstbestimmung nicht einseitig in den Vordergrund gestellt werden, sondern muss mit dem staatlichen Schutzauftrag für das ungeborene Leben in Einklang gebracht werden. (Unruhe)
