Martin Habersaat
Vielen Dank, Herr Kollege Koch. – Ich bin deutlich älter als Kollege Vogt, aber kann auch noch gut stehen. (Lars Harms [SSW]: Das wissen wir! – Zuruf Dr. Bernd Buchholz [FDP]) Ich wollte Ihnen die Gelegenheit geben, noch einmal die Beziehungen zu den Kommunen zu erläutern. Jetzt glaube ich in Ansätzen nachvollzogen zu haben, wie Sie es regeln. Sie sagen: Sie machen eine Förderrichtlinie, und da steht drin: Ihr dürft maximal vier Wochen geschlossen haben, ihr müsst Geschwisterermäßigung machen, ihr müsst eine Sozialstaffel haben, und ihr müsst einen einheitlichen Betrag oder dürft nur einen Maximalbetrag nehmen. Wenn ihr euch an all das haltet, kriegt ihr die 75 Prozent und sonst nicht. Aber wie wird denn dann der Rechtsanspruch gewährleistet? Was passiert denn, wenn eine Kommune sagt: „Dann eben nicht“? Wir im Land unterscheiden zwischen Schulträgern und Jugendhilfeträgern. Wer ist aus Ihrer Sicht denn am Ende dafür zuständig, dafür zu sorgen, dass die Betreuung stattfindet? – Erst einmal freue ich mich, wenn diese Debatte schon zur Aufklärung beigetragen hat und wir jetzt für ein besseres Verständnis gesorgt haben sollten. Die zweite Frage ist aber ganz eindeutig zu beantworten: Der Rechtsanspruch richtet sich gegen den Jugendhilfeträger. Der muss dafür sorgen, dass dieser Rechtsanspruch erfüllt wird. Wenn er nicht bereit ist, diese Finanzierungsvereinbarung – diese Förderrichtlinie – in Anspruch zu nehmen, dann muss er auf anderen Wegen dafür sorgen. Dann zahlt er es aber zu 100 Prozent alleine und muss den Rechtsanspruch trotzdem erfüllen. Da gibt es kein Wenn und Aber. (Unruhe – Dr. Bernd Buchholz [FDP]: Die haben gar keine Möglichkeit!)
