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Dr. Sabine Sütterlin-Waack

20.11.2024 Sitzungen 20/72

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Lieber Herr Abgeordneter Vogt! Vielen Dank für den Kurzkurs in Adelssachen. Ich bitte um Nachsicht, dass wir dort noch einen falschen Titel verwendet haben, das wird nicht wieder vorkommen. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, SSW und vereinzelt SPD) Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben in den letzten Tagen und Wochen und hier heute schon sehr viele Einzelheiten zur Steueroase Sachsenwald gehört. Ich möchte hier nur kurz die Sicht der obersten Kommunalaufsicht zu der Frage der Gewerbesteuererhebung im Gutsbezirk Sachsenwald erläutern. Der Gutsbezirk Sachsenwald im Herzogtum Lauenburg ist neben dem Forstgutsbezirk Buchholz im Kreis Segeberg eines von zwei gemeindefreien Gebieten in unserem Bundesland. Der Forstgutsbezirk Sachsenwald zählt überwiegend zum Eigentum der Familie – ich glaube, „von Bismarck“ darf ich dann noch sagen, oder? (Dr. Kai Dolgner [SPD]: Ja!) – Ja, das darf man noch. Ich bin da nicht so fit in diesen Sachen. (Martin Habersaat [SPD]: So viel Zeit muss sein! – Dr. Kai Dolgner [SPD]: Es geht auch „Graf von Bismarck“, aber nicht – –) – Ja, ja, ich habe das irgendwann mal gelernt. – Gut. Der Forstgutsbezirk Buchholz befindet sich im Eigentum des Landes. Die rechtliche Form der beiden Forstgutsbezirke ist historisch begründet. Wir haben das heute mehrfach gehört. Im Bundesgebiet gibt es übrigens mehr als 200 weitere gemeindefreie Gebiete. Wir sprechen also nicht über absolute Ausnahmefälle. Gleichwohl stellen diese gemeindefreien Gebiete heutzutage mit ihrer Sonderstellung einen Anachronismus dar. Denn anders als in Gemeinden erhebt in gemeindefreien Gebieten aufgrund landesrechtlicher Regelungen der jeweilige durch den Landrat bestellte Gutsvorsteher die Gewerbesteuer und nimmt die sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten wahr. Der Gewerbesteuersatz liegt bei 275 Prozent. Das ist 1958 durch den damaligen Landrat festgesetzt worden und gilt bis heute. Damit liegt er im zulässigen Rahmen über dem vorgeschriebenen Mindesthebesatz des Bundes von 200 Prozent. In Schleswig-Holstein erstreckt sich die Bandbreite von 250 bis 450 Prozent. Die Gewerbesteuer wurde ab 2017 durch den Gutsvorsteher auf Grundlage der von den Finanzämtern erteilten Gewerbesteuermessbescheide erhoben. Die Gewerbesteuerumlagen für das Land und den Bund wurden abgeführt. Dies erfolgte nach unserem Kenntnisstand im Rahmen der geltenden Rechtsnormen. Das Finanzministerium und das Innenministerium haben hierzu bereits allgemein im Finanzausschuss berichtet. Ergänzt wurde der Bericht unter Wahrung des Steuergeheimnisses durch das Finanzministerium in einem nicht öffentlichen Teil. Das ist in der Vergangenheit. Das zeigt jedenfalls bereits jetzt auf, dass die Lage einigermaßen komplex ist. Mit Blick auf den Antrag der Koalitionsfraktionen müssen wir aber in die Zukunft schauen. Dabei halten wir es für die beste Lösung, die Gemeindefreiheit für beide Gutsbezirke zu beenden und diesen Anachronismus zu beseitigen. So sorgen wir für die Gleichstellung der beiden gemeindefreien Gebiete mit den übrigen kommunalen Gebietskörperschaften im Land. Rechtlich gibt es mehrere Wege, die wir dazu beschreiten können. Die einvernehmliche Eingemeindung ist dabei die Lösung, die wir als Kommunalaufsicht anstreben. Bestenfalls findet sich eine Gemeinde oder mehrere, in welche die Forstgutsbezirke jeweils eingemeindet werden können. Wenn alle Beteiligten mit dem Schritt der Eingemeindung (Ministerin Dr. Sabine Sütterlin-Waack) einverstanden sind, ist der jeweilige Landrat als untere Kommunalaufsichtsbehörde für das Verfahren zuständig. Sollte eine einvernehmliche Eingemeindung jedoch nicht möglich sein, bleibt noch die Eingemeindung durch Gesetz. Diese kann auch ohne Einverständnis der Beteiligten erfolgen. Ein öffentliches Interesse an einer gesetzlichen Regelung läge in jedem Fall vor. Wichtig ist hier: Sowohl die freiwillige Eingemeindung als auch die Gebietsänderung durch Gesetz mitsamt parlamentarischer Entscheidung sollten jeweils erst zum 1. Januar 2026 herbeigeführt werden, da wir beide Wege nicht mehr bis zum 1. Januar 2025 umsetzen können. Die Umsetzung zum 1. Januar 2026 scheint uns aus kommunalrechtlicher und verwaltungstechnischer Sicht die probateste Lösung. Ob und, wenn ja, wie eine Lösung für das Steuerjahr 2025 aussehen könnte, prüfen wir derzeit noch. In der Vergangenheit gab es bereits unterschiedliche Anläufe, den Sonderstatus der gemeindefreien Gebiete zu beenden. Lassen Sie uns bei aller noch erforderlicher Sachverhaltsaufklärung diesmal die richtigen Schlüsse ziehen und eine rechtliche Gleichbehandlung aller Gebiete in unserem Land erreichen. – Vielen Dank. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW)

Protokoll ↗