Peter Lehnert
Frau Ministerin, ich darf die Kolleginnen und Kollegen – wir sind jetzt kurz vor Ende der Sitzung – doch darum bitten, das hat die Ministerin auch verdient, dass wir ihr die volle Aufmerksamkeit schenken. – Danke schön. Dr. Kerstin von der Decken, Ministerin für Justiz und Gesundheit: Es handelt sich dabei sowohl um die Minderheitensprachen Dänisch, Friesisch und Romanes als auch um die Regionalsprache Niederdeutsch. Auch die heutige Diskussion im Landtag zeigt den Stellenwert der Minderheiten und ihrer Sprachen in unserem Land. Deutschland ist seit 1999 an die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen gebunden. Diese Charta enthält Verpflichtungen zur Förderung der Regional- und Minderheitensprachen, unter anderem in der Justiz, der Verwaltung, den Medien oder der Kultur. Allerdings sind die Vertragsstaaten frei, erstens ihre Minderheiten- und Regionalsprachen selbst zu benennen, und zweitens zu wählen, welche der Verpflichtungen sie übernehmen. Die Charta ist ein sogenannter Menü- oder Buffetvertrag. Was die darin enthaltenen Verpflichtungen betrifft, so hat Deutschland sich an Artikel 10 für die Verwaltung und Artikel 12 für die Kultur gebunden. Beide Verpflichtungen hat Schleswig-Holstein umgesetzt. Die Nutzung von Minderheiten- und Regionalsprachen vor Behörden ist in unserem Landesverwaltungsgesetz gewährleistet. Im Bereich der Kultur engagiert sich SchleswigHolstein in mannigfacher Weise. Jüngstes Beispiel ist der am 23. Juli 2024 von der Landesregierung verabschiedete Handlungsplan Sprachenpolitik, der einen Rahmen für die Entwicklung der kulturellen (Ministerin Dr. Kerstin von der Decken) und sprachlichen Vielfalt von Sprachgruppen in unserem Land schafft. Wie sieht es mit der Verpflichtung im Bereich der Justiz aus? – Den entsprechenden Artikel 9 hat Deutschland nicht für anwendbar erklärt. Deutschland ist also nicht völkerrechtlich verpflichtet, Regional- und Minderheitensprachen vor Gericht zuzulassen. Aber Deutschland kann es natürlich freiwillig tun. Aus historischen Gründen ist im Gerichtsverfassungsgesetz das Recht der Sorben gewährleistet, in ihren Heimatkreisen vor Gericht Sorbisch zu sprechen. Andere Personen können Regional- und Minderheitensprachen dann gebrauchen, wenn sie nicht ausreichend Deutsch sprechen. Sie bekommen dann einen Dolmetscher, es sei denn, alle Beteiligten am Gericht sind der Sprache mächtig. Ob die geforderte Bundesratsinitiative zielführend ist, um die Minderheit in unserem Land zu fördern, oder ob die bereits bestehenden Möglichkeiten im gerichtlichen Verfahren ausreichend sind, bedarf einer weitergehenden inhaltlichen Auseinandersetzung. Dabei sind insbesondere Fragen der praktischen Umsetzbarkeit vor Gericht zu erörtern und natürlich die bereits starke Überlastung der Justiz nicht außer Acht zu lassen. Es muss über die Auswirkungen auf die Verfahrensdauer und damit auf den gewünschten Rechtsfrieden zwischen den Parteien geachtet werden. Auf den Rechtsantragsstellen müsste gewährleistet werden, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Anliegen in den jeweiligen Sprachen vorbringen können. Auch in den mündlichen Gerichtsverhandlungen müssten, falls die Richterinnen und Richter die Sprache nicht beherrschen, Dolmetscherdienste herangezogen werden. Diese stehen jedoch, etwa für die in Schleswig-Holstein relevanten Minderheiten- und Regionalsprachen Niederdeutsch, Nordfriesisch und Romanes, nicht ausreichend zur Verfügung. Es gilt also, alle unterschiedlichen Belange gegeneinander abzuwägen. Ich freue mich, wenn ich dafür zu einem Austausch im Ausschuss zur Verfügung stehen darf. – Vielen Dank. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
