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Beate Raudies

SPD 25.09.2024 Sitzungen 20/66

Danke, Frau Ministerin. – Dann würde ich mich freuen, wenn wir das vielleicht noch einmal gemeinsam aufklären, weil es die Option ja gegeben hätte, dass wir uns gemeinsam Gedanken machen, wie wir das im Land regeln können. – Gerne, danke für die Anregung. Ich komme zurück zum Bundesfinanzministerium, das den knappen Zeithorizont gesehen hat und sagte: Das können wir auf unserer Ebene nicht machen. – Nordrhein-Westfalen als eines der betroffenen elf Länder, die das Bundesmodell nutzen, hat daraufhin einen eigenen Gesetzentwurf erstellt, und die Landesregierung hat auf Wunsch der Kommunen dem Landtag genau diesen Gesetzentwurf als Formulierungshilfe zur Verfügung gestellt. Das hat der Abgeordnete Koch auch noch einmal sehr deutlich gemacht: eine Formulierungshilfe, damit die Kommunen die Möglichkeit bekommen, differenzierte Hebesätze einzuführen. Ich betone: die Möglichkeit. Keine unserer Kommunen ist gezwungen, hiervon Gebrauch zu machen. Die kommunalen Landesverbände haben sich ausdrücklich diese Wahlfreiheit gewünscht. Ich möchte es deswegen auch wirklich noch einmal deutlich sagen: Es war der Wunsch und kein Geschenk von uns, es war der Wunsch der Kommunen, dass sie diese Wahlfreiheit haben, damit sie je nach räumlich-struktureller Begebenheit hierauf reagieren können. Es ist ein Schreiben vom 31. Mai 2024 und ein weiteres Schreiben vom 4. September 2024 von den kommunalen Landesverbänden hier eingegangen, aus dem sich ausdrücklich ergibt, dass sie das möchten und dass sie es auch weiterhin möchten, trotz des Ergebnisses der Anhörung im Finanzausschuss. Davon mag man überrascht gewesen sein, aber dem Wunsch der Kommunen wird mit diesem Gesetzentwurf gefolgt. Im Übrigen möchte ich auf die Abgeordnete Raudies eingehen. Sie haben sich Sorgen gemacht, dass die Kommunen Schwierigkeiten haben könnten, die differenzierten Hebesätze bei sich in der Kommune verfassungsgemäß festzuschreiben und das in der Satzung zu begründen. Es liegt aber inzwischen ein für alle einsehbares Gutachten aus Nordrhein-Westfalen vor, aus dem sich im Grundsatz ergibt, dass die Kommunen innerhalb der Hebesatzung keine besondere Begründung im Falle einer Hebesatzdifferenzierung formulieren müssen, im Übrigen auch nicht formulieren müssen, warum sie davon nicht Gebrauch machen. (Beate Raudies [SPD]: Es ist ja die Frage, ob das dem Verwaltungsgericht reicht! –

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