Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Am 14. Dezember 2022 hat die Europäische Union eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erlassen. Sicherlich werden die Unternehmen darüber künftig messbare Kennzahlen zur Umsetzung der Klimaziele liefern und damit einen Beitrag auf dem Weg zur Klimaneutralität leisten. Doch, meine Damen und Herren, die- (Ministerin Dr. Sabine Sütterlin-Waack) se Berichterstattung wird für große Unternehmen zu umfangreichen zusätzlichen Pflichten im Lagebericht führen, sobald der Bundesgesetzgeber die Überführung in nationales Recht vorgenommen hat. So sieht es der von der EU geschaffene Rahmen vor. Aber auch kleine und mittlere kommunale Unternehmen wären in Schleswig-Holstein in der Bringschuld. Denn nach jetzigem Stand werden sie nach einer gesetzlichen Fiktion in der Gemeindeordnung wie große Unternehmen behandelt und müssten infolgedessen einen vergleichbaren bürokratischen Aufwand bewerkstelligen, ohne über die erforderlichen Ressourcen zu verfügen. Hier setzt der vorgelegte Gesetzentwurf der regierungstragenden Fraktionen an: Kleine und mittlere Unternehmen werden – sofern der Entwurf hier Zustimmung findet – mit dessen Umsetzung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit. Ich finde, wir müssen diese so gut wie möglich und auch vorausschauend vor überbordender Bürokratie schützen, wenn sich aus dieser kein adäquater Nutzen ableiten lässt. Es ist nicht in unserem Interesse, kleine und mittlere Unternehmen mit Anforderungen zu belegen, die sie nur unter größten Anstrengungen bewerkstelligen können – schon gar nicht dann, wenn die EU selbst nur den Empfängerkreis der großen Unternehmen vorgesehen hat. Der vorgelegte Gesetzentwurf stellt somit einen ausgewogenen Vorschlag dar, der den von der EU gewollten Rahmen wiederherstellt und die kleinen und mittleren Unternehmen im Land schützt, ohne dabei die leitenden Klimaziele zu negieren. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) So werden zum Beispiel auch die Sparkassen nach und nach von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein. Dem trägt die ebenfalls vorgelegte Änderung des Sparkassengesetzes Rechnung. Diese stellt sicher, dass die Prüfungsstelle, die beim Sparkassen‑ und Giroverband angesiedelt ist, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts übernehmen kann. Im Rahmen des Ordnungsrahmens der Sparkassen werden darüber hinaus die Verantwortlichkeiten für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes klargestellt. Dies ist notwendig, um den neuen Bericht in sparkassenrechtliche Strukturen einzubetten. Meine Damen und Herren, mit diesen Änderungen der Gemeindeordnung und des Sparkassengesetzes stellen wir vorzeitig die Weichen für eine zielgerichtete Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und senden damit ein deutliches Signal zur Planungssicherheit. – Vielen Dank. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
