Thomas Hölck
Herr Kollege Buchholz, geben Sie mir recht, dass man die Rechtsprechung verändern kann, wenn man die Gesetze verändert? – Natürlich kann man die Gesetze ändern. – Warum tun wir es dann nicht? – Herr Hölck, eine Gesetzesänderung ist nicht sinnvoll. Es tut mir leid, das zu sagen: Nur weil Sie nicht verstehen, wie der Zusammenhang zwischen diesen beiden Paragrafen ist, muss man nicht das Gesetz ändern, weil sich das gut anhört. (Lukas Kilian [CDU]: Kaputtreparieren!) Vielleicht haben Sie zugehört. Der Kollege Kilian hat gezeigt, was es bedeutet, wenn der Zahlungsverzug auf der Vermieterseite zu einer Situation führt, dass er ein Jahr lang keine Einkünfte erzielt und der Mieter immer noch dasitzt. Ist es für ein älteres Paar, das in seinem Häuschen lebt und auf die Miete angewiesen ist, sozial zu sagen: „Du bist halt Vermieter, das musst du aushalten“? (Beate Raudies [SPD]: Das hat keiner gesagt!) Ist das sozial? – Nee, Freunde. Die Voraussetzungen für die Schonfristregelung gelten ausschließlich für die fristlose Kündigung, und dahin gehören sie auch. Eine Schonfristregelung bei einer ordentlichen Kündigung macht keinen Sinn. (Beifall FDP und CDU)
