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Thomas Hölck

SPD 20.06.2024 Sitzungen 20/61

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir können vielleicht gemeinsam an einer Formulierung arbeiten, die wir der Landesregierung für eine Bundesratsinitiative mitgeben. (Lukas Kilian [CDU]: Es muss so bleiben!) – Es muss eben nicht so bleiben. Gucken Sie einmal in § 543 – außerordentliche firstlose Kündigung aus wichtigem Grund – Absatz 2: „Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn … der Mieter … für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.“ Das haben Sie vorhin vorgetragen, alles wunderbar. Dann kommen wir noch einmal zu § 569 – außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Dort heißt es in Absatz 3 Nummer 2: „Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546 a Absatz 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.“ Das ist die Schonfristregelung, alles wunderbar, das haben wir drei gut verstanden und andere auch. „Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.“ Das heißt, man kann es nicht so häufig wiederholen, was ja auch richtig ist. In diesem Fall wird die fristlose Kündigung dann zurückgenommen – durch die Schonfristregelung –, aber die ordentliche Kündigung, die ausgesprochen werden kann, wird nicht zurückgenommen. (Dr. Bernd Buchholz [FDP]: Genau, die Voraussetzungen müssen vorliegen!) Und das ist eben die Ungerechtigkeit, die mir keiner erklären kann, dass man eine fristlose Kündigung zurücknimmt und die ordentliche Kündigung bestehen bleibt. Das muss man ändern. (Dr. Hermann Junghans [CDU]: Man muss das nicht ändern, nur weil Sie es nicht verstehen!) Um Wohnungslosigkeit zu begegnen, muss es die Möglichkeit geben, dass die ordentliche Kündigung, die ausgesprochen worden ist, zurückgenommen wird, sonst macht die Rücknahme der fristlosen Kündigung in diesem Fall, bei dieser Anwendung so keinen Sinn. – Danke schön. (Beifall SPD und SSW)

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