Dr. Hermann Junghans
Sehr geehrtes Präsidium! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben zuletzt im Frühjahr des letzten Jahres hier im Hause über Denkmalschutz gesprochen und waren uns einig: Wir wollen besseren Denkmalschutz. Noch häufiger haben wir seitdem über die Energiewende und Klimaschutz gesprochen und waren uns ebenso einig, wenn auch vielleicht mit ein paar kleinen Akzentuierungen. Das sind immer recht einfache Bekenntnisse, solange dies bei knappen Finanzierungen und Ressourcen nicht in Konflikt mit anderen politischen Anliegen gerät. Manche machen es sich dann sehr einfach und erklären ein Anliegen für absolut. So eine einseitige Bevorzugung eines Anliegens gegenüber allen anderen ist ein gutes Indiz für Fundamentalismus. Eine verantwortungsvolle, pragmatische Politik hat dagegen alle berechtigten Anliegen im Blick und nimmt, wenn es erforderlich sein sollte, differenziertere Abwägungen vor. Konflikte werden dann so gelöst, dass zum einen die Reichweiten der im Konflikt stehenden Interessen jeweils so weit zurückgenommen werden, dass sie dem Kernbereich der anderen Interessen nicht mehr entgegenstehen. Verfassungsrechtler nennen so etwas Konkordanz. Zusätzlich erfolgt eine klassische Abwägung nach den Kriterien „geeignet“, „erforderlich“ und „angemessen“. Ein solches Vorgehen führt nicht immer zu einheitlichen Ergebnissen. Deshalb ist es sinnvoll, über die eigenen Abwägungen hinaus zum Kompromiss mit anderen Abwägungen bereit zu sein. Das führt auch nicht immer zu idealen Ergebnissen, aber meistens zu tragfähigen. Was heißt das in der Praxis? – Die Abwägungen zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen auf, an und bei Denkmalen sind dafür ein anschauliches Beispiel. Hier hat es in der Vergangenheit und auch heute noch bei gut vergleichbaren Fällen sehr unterschiedliche Entscheidungen der Denkmalbehörden gegeben. Um für mehr Einheitlichkeit und damit auch für eine bessere Vorhersehbarkeit von Verwaltungsentscheidungen zu sorgen, hat man deshalb ein Instrument genutzt, das im Verwaltungsrecht unter dem Oberbegriff der ermessenslenkenden Richtlinie bekannt ist. Für die denkmalrechtliche Bewertung von Solaranlagen gibt es deshalb bereits einen Leitfaden, der auf eine nachvollziehbare und vor allem einheitliche Anwendung des Denkmalrechtes hinwirken soll. Es gibt nun mehrere Gründe, diesen bereits bestehenden Leitfaden zu evaluieren und zu verbessern. Zum einen macht es grundsätzlich Sinn, Erfahrungen mit der Anwendung von Vorschriften nach einer Zeit auch mal auszuwerten und nach Verbesserungen zu suchen. Zum anderen gibt es ganz erstaunliche technische Entwicklungen im Bereich der Solaranlagen, auch was die Gestaltung betrifft. Sie sind deutlich gefälliger und fallen zum Teil kaum noch auf. Das heißt aber nicht, dass auf allen Denkmalen zukünftig Solaranlagen verlegt werden sollten, selbst (Dr. Hermann Junghans) wenn diese optisch kaum auffallen. Für mich sind Solaranlagen auf dem Holstentor oder dem Lübecker Rathaus weiterhin nicht denkbar. Denkmale von herausragender Bedeutung sollten nicht für die Gewinnung von Energie umgewidmet werden. Zudem darf auch in denkmalgeschützte Substanz nicht zum Schaden des Denkmals eingegriffen werden. Anders ist es bei schlichteren Denkmalen. Ich nenne als Beispiel mal eine nur teildenkmalgeschützte Scheune aus dem 19. Jahrhundert, deren Dach schon mehrfach erneuert wurde. Da wird es viel leichter sein, das Dach mit Solaranlagen zu versehen. Zudem gibt es ein Mittelfeld von Abwägungsfällen, die schwerer zu entscheiden sind als die eindeutigen Beispiele, die ich genannt habe. Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen erfordert deshalb nachvollziehbare Regeln. Sie legt auch eine Kategorisierung von Denkmalen nahe, die es bislang schon gibt, aber erst auf der Ebene der Abwägung, wenn ein Antrag auf Eingriff in das Denkmal gestellt wurde. Es wäre eine Erleichterung der Arbeit der Denkmalbehörden, eine solche Kategorisierung schon bei der Eintragung von Denkmalen vornehmen zu können. Wir hatten bei der Formulierung dieses Antrages überlegt, ob wir den Leitfaden gleich um die Nutzung von Windenergie und Wärmepumpen erweitern wollen. Es hat sich dann sehr schnell gezeigt, dass es unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen dafür gibt. Deshalb wollen wir diesen Leitfaden jetzt auf die Evaluierung in Bezug auf Photovoltaikanlagen beschränken. Es zeigt aber deutlich, dass das Thema der Vereinbarkeit von Denkmalpflege und erneuerbarer Energien uns noch lange beschäftigen wird. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
