Eka von Kalben
Das Wort hat jetzt Frau Ministerin von der Decken. Dr. Kerstin von der Decken, Ministerin für Justiz und Gesundheit: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Alle Menschen in Deutschland müssen darauf vertrauen können, dass sie bei Notfällen auch außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten ambulant medizinisch versorgt werden. In Schleswig-Holstein hat die KVSH dafür 32 Notdienstpraxen, zwölf kinderärztliche Anlaufpraxen und 28 fahrende Dienste eingerichtet, die Patientinnen und Patienten zu Hause besuchen. An diesem ambulanten ärztlichen Notdienst beteiligen sich, wie in nahezu allen Bundesländern, auch in Schleswig-Holstein Poolärztinnen und Poolärzte ohne Niederlassung. Diese etwa 450 Ärztinnen und Ärzte übernehmen freiwillig annähernd 30 Prozent der anfallenden Bereitschaftsdienste. Sie entlasten die niedergelassene Ärzteschaft und die Notaufnahmen der Krankenhäuser. Sie sind auf Honorarbasis selbstständig tätig. Für sie mussten dementsprechend bislang keine Sozialabgaben entrichtet werden. Dies könnte sich jedoch, wie wir alle wissen, ändern. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 2023 zu einem Zahnarzt, der freiwillig am Notdienst teilnahm und nach Auffassung des Gerichts nicht selbstständig und somit sozialund rentenversicherungspflichtig war, ist der Hintergrund. Noch steht eine Begründung des Urteils aus. Zudem handelt es sich nur um eine Einzelfallentscheidung. Somit ist noch nicht eindeutig geklärt, ob nun alle Poolärztinnen und Poolärzte als nicht selbstständig gelten. Angesichts der ungewissen Situation ist aber nachvollziehbar, dass die KVSH nach dem Urteil entschieden hat, allen Poolärztinnen und Poolärzten zum Jahresende zu kündigen. Auch in anderen Bundesländern sind entsprechende Kündigungen ausgesprochen worden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen verweisen dabei auf die zusätzlichen Kosten und den bürokratischen Mehraufwand. Auch wird angenommen, dass die Poolärztinnen und Poolärzte selbst kein Interesse an einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung haben können. Was bedeutet das? Der ambulante Notdienst muss nun wieder allein von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten geleistet werden, die dazu von der KVSH zur Sicherung der Notfallversorgung verpflichtet werden können. Erhebliche Mehrbelas- (Ministerin Dr. Kerstin von der Decken) tungen der Ärzteschaft, aber auch der Rettungsdienste und mittelbar der Notaufnahmen werden die Folge sein. Auch könnte es weitere Auswirkungen auf die Notversorgung geben, da Ärztinnen und Ärzte, die zum Notdienst verpflichtet werden oder diesen nicht regelmäßig leisten, weniger damit vertraut sind. Nicht zuletzt – wir haben es mehrfach gehört – könnte auch die Niederlassung als solche an Attraktivität verlieren. Konkrete Auswirkungen wird es auch auf die Versorgung bei uns im Land geben. Die KVSH hat entschieden, Anlaufpraxen an neun von 32 Standorten an bestimmten Wochentagen zu schließen. Deshalb ist es das Ziel, die bewährte Struktur zu erhalten. Der Bund sollte also in Anlehnung an die nebenberufliche Tätigkeit von Nichtvertragsärztinnen und ‑ärzten, die als Notärztinnen und Notärzte selbstständig tätig sind, auch für die Poolärztinnen und Poolärzte im SGB IV eine Ausnahmeregelung zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht einführen. Die Landesregierung hat dies bereits vor dem Urteil des Bundessozialgerichts mehrfach gefordert. Auf der Gesundheitsministerkonferenz im März 2023 und bei einer Befassung des Bundesrats im Mai 2023 haben wir uns bereits vergeblich für eine entsprechende bundesgesetzliche Anpassung eingesetzt. Ende Oktober 2023 haben wir ein Schreiben des GMK-Vorsitzlandes an die beiden zuständigen Bundesminister unterstützt. Ich sage Ihnen zu: Wir werden uns weiterhin für eine entsprechende Lösung einsetzen – mit dem Rückenwind aller Fraktionen im Landtag, wofür ich sehr dankbar bin. – Vielen Dank. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SSW und vereinzelt FDP)
