landtag.ltsh.de ↗

Kristina Herbst

22.09.2023 Sitzungen 20/37

So schnell war ich mit der Frage nicht. Möchten Sie noch einen Kurzbeitrag leisten, Herr Abgeordneter? – Nein. Dann hat jetzt die Ministerin Kerstin von der Decken das Wort. Dr. Kerstin von der Decken, Ministerin für Justiz und Gesundheit: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! In der generalistischen Pflegeausbildung lernen die Auszubildenden die fachlichen Grundlagen des Pflegeberufs. Der Abschluss der Ausbildung reicht aber noch nicht aus, um den Beruf ausüben zu dürfen. Analog zu den Ärztinnen und Ärzten, die neben dem Hochschulabschluss noch eine Approbation benötigen, ist es bei (Ministerin Dr. Kerstin von der Decken) den Pflegefachkräften erforderlich, eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann zu erhalten und damit eine Berufsurkunde ausgehändigt zu bekommen. In der Diskussion ist der Eindruck erweckt worden, als gehe es nur darum, eine Urkunde auszustellen. Dieser Eindruck ist allerdings falsch, denn die Aushändigung der Berufsurkunde ist an gewisse Voraussetzungen gebunden, und die sind im Pflegeberufegesetz des Bundes festgelegt. Dort sind vier Voraussetzungen festgelegt, damit jemand in dem Beruf tätig werden darf. Diese dienen dem Schutz der zu betreuenden Personen. Vier Voraussetzungen: erstens Bestehen der Abschlussprüfung, zweitens Zuverlässigkeit, drittens gesundheitliche Eignung und viertens erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese vier Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit jemand eine Berufsurkunde erhält und beruflich tätig werden darf. Die Voraussetzungen werden auf Antrag und auf der Basis von eingereichten Unterlagen geprüft, wie zum Beispiel polizeiliches Führungszeugnis, Sprachzertifikate und so weiter. Ist die Prüfung erfolgreich, wird die Berufsurkunde ausgestellt. Dieses Verfahren ist keine Schikane, sondern gibt es aus guten Gründen, denn schließlich tragen die Pflegefachkräfte eine hohe Verantwortung im Umgang mit den ihnen anvertrauten Menschen. (Beifall CDU) Denn Fachkenntnisse alleine reichen nicht aus. Es ist daher zwingend erforderlich, dass man diese Voraussetzungen prüft. Diese Prüfverfahren sind kennzeichnend für alle reglementierten Berufe. (Zuruf: Das hat auch niemand bestritten!) Dazu gehören auch die Gesundheitsfachberufe. Die Prüfung nimmt das beim Bildungsministerium angesiedelte Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung, SHIBB, vor. Dafür wird, wie wir wissen, eine Gebühr von 40 Euro erhoben. In den anderen Gesundheitsfachberufen ist die Gebühr genauso hoch. Diese Gebühr ist von den Auszubildenden zu tragen. Sie kann aber von den Ausbildungsstätten freiwillig übernommen werden. Die Höhe der Gebühr ist – das haben wir gehört – in Schleswig-Holstein gering. Sie fällt in anderen Ländern deutlich höher aus. (Zuruf Birte Pauls [SPD]) Das Verfahren ist unbürokratisch. Die Auszubildenden müssen nicht persönlich beim SHIBB erscheinen, sie müssen nur die erforderlichen Unterlagen einreichen. Die Gebühren werden von den Pflegeschulen eingesammelt. Warum von den Pflegeschulen? – Weil die Pflegeschulen sich in freiwilligen Vereinbarungen mit dem SHIBB dazu bereit erklärt haben. Sie machen dies freiwillig. Das ist auch gut so, denn dieses Verfahren reduziert den bürokratischen Aufwand in der Behörde. Sonst müssten nämlich für jeden einzelnen Gebührenbescheide erstellt werden. Da das nicht nötig ist, kann man die Gebühr so gering halten, wie sie derzeit ist. Meine Damen und Herren, die Prüfung der vier Voraussetzungen für die Ausübung des Pflegeberufs ist zwingend erforderlich. Vergleichbare Verfahren gibt es auch in anderen Ausbildungsberufen. Das Prüfverfahren verursacht Personal- und Sachkosten bei der Behörde. Die dafür erhobenen Gebühren sind in Schleswig-Holstein im bundesweiten Vergleich sehr gering. Das Verfahren ist bei uns in Schleswig-Holstein unbürokratisch ausgestaltet. Aus all diesen Gründen halten wir eine Änderung nicht für angebracht. – Vielen Dank. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗