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Beate Raudies

14.07.2023 Sitzungen 20/34

Der Minister hat die vereinbarte Redezeit um 23 Sekunden erweitert. Diese Redezeit stünde auch allen Fraktionen zur Verfügung. – Ich sehe aber nicht, dass davon Gebrach gemacht wird. 2536 Schleswig-Holsteinischer (Vizepräsidentin Beate Raudies) Dann schließe ich die Beratung. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Es ist beantragt worden, den Antrag, Drucksache 20/1192, dem Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss zu überweisen. Wer so beschließen möchte, bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen von SPD, FDP und SSW. Wer ist dagegen? – Die Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Damit ist die Überweisung abgelehnt. Wir kommen zur Abstimmung in der Sache. Es ist beantragt worden, über den Antrag der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 20/1192, in der Sache abzustimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer ist dagegen? – Das ist die FDP-Fraktion. Wer enthält sich der Stimme? – Das sind die Fraktionen von SPD und SSW. Damit ist der Antrag mehrheitlich angenommen. Ich rufe Tagesordnungspunkt 5 auf: Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes und anderer Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 20/1153 Wird das Wort zur Begründung gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Dann eröffne ich die Grundsatzberatung und erteile dem Minister für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz, Werner Schwarz, das Wort. Werner Schwarz, Minister für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Koalitionsvertrag hat uns aufgegeben, den Wolf mit ganzjähriger Schonzeit ins Jagdrecht aufzunehmen. Nach intensiver Befassung, unter anderem im Rahmen der Verbändeanhörung sowie mehrerer interner Abstimmungsrunden, liegt Ihnen nunmehr der vom Kabinett verabschiedete Entwurf zur Änderung des Landesjagdgesetzes vor. (Beifall CDU und vereinzelt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Dieser enthält nicht nur Sonderregelungen zum Wolf, sondern gleichzeitig weitere Anpassungen, die die Jagd in Schleswig-Holstein zukunftsfähig aufstellen. Die wesentlichen Regelungen zum Umgang mit dem Wolf, die der Gesetzentwurf enthält, möchte ich Ihnen an dieser Stelle erläutern. Formal wird der Wolf über die Landesjagdzeitenverordnung dem Jagdrecht unterworfen sein. Einzelheiten regelt der neue § 24 a des Landesjagdgesetzes. Am Schutzstatus des Wolfes ändert sich damit nichts. Die Aufnahme des Wolfes ins Landesjagdrecht erfolgt mit einer ganzjährigen Schonzeit, der Wolf bleibt weiterhin eine nach Anhang IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützte Art. Die Voraussetzung für eine Ausnahme zur Entnahme eines Wolfes nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes sind für jeden Einzelfall zu prüfen. Die Prüfung und Genehmigung obliegt weiterhin der oberen Naturschutzbehörde. Durch die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht ändert sich vor allem, dass künftig bei der Umsetzung der Entnahmegenehmigung auch die Jagdbehörden stärker eingebunden werden. Kernaspekt des Gesetzentwurfs ist es, dass zukünftig die Jägerinnen und Jäger in den Revieren vor Ort im Falle einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Erlegung eines Wolfes zuständig sein werden. Dies ist mir besonders wichtig, da nur sie über die notwendigen Ortskenntnisse verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, einen Wolf zu erlegen. (Beifall CDU, Dirk Kock-Rohwer [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN] und Oliver Kumbartzky [FDP]) Weiterhin sollen im Falle von schwerverletzten Wölfen die Jägerinnen und Jäger ohne Hinzuziehen einer Veterinärin oder eines Veterinärs entscheiden dürfen, ob ein Wolf von seinem Leid erlöst werden muss. Hier soll aus Tierschutzgründen den Jägerinnen und Jägern ein schnelles Handeln ermöglicht werden. Der schwerverletzte Wolf wird im Gesetzentwurf definiert und ist dadurch gekennzeichnet, dass er sein natürliches Fluchtverhalten infolge von physischen Schädigungen nicht mehr ausüben kann. Für Wölfe besteht kein Recht auf Aneignung durch den Jagdausübungsberechtigten. Ein tot aufgefundener oder erlegter Wolf muss der Jagdbehörde unverzüglich angezeigt und der Naturschutzbehörde übergeben werden. Grundsätzlich wird die geplante Änderung im Landesjagdgesetz Halterinnen und Halter von Nutztie- (Minister Werner Schwarz) ren aber nicht davon entlasten, für einen aktiven Schutz ihrer Tiere zu sorgen. Ungeachtet dessen, dass der große Zielkonflikt „Nutztierhaltung und Wolf“ dadurch nicht gelöst werden kann, schaffen wir mit der Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht endlich Rechtssicherheit für unsere Jägerinnen und Jäger im Lande. (Beifall CDU und vereinzelt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Damit stimme ich dem Zuruf der Abgeordneten Schmachtenberg von Mittwochmorgen ausdrücklich zu: Wer diese Regelung verwirrend findet, der sollte sich mit dem Gesetzestext bitte noch einmal auseinandersetzen. (Beifall Andreas Hein [CDU] und Cornelia Schmachtenberg [CDU]) Des Weiteren wird in Schleswig-Holstein mit der Gesetzesänderung zukünftig für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden auf Schalenwild von allen teilnehmenden Jägerinnen und Jägern ein Schießübungsnachweis vorzulegen sein. Das ist ein Ergebnis der Verbändeanhörung. Diese Regelung dient dem Tierschutz und der Sicherheit bei Gesellschaftsjagden. Nur wer regelmäßig übt, kann Wildtiere tierschutzgerecht erlegen. Gerade bei Gesellschaftsjagden sind die Anforderungen in Bezug auf die Schussfertigkeit und Sicherheit sehr hoch. Fragen bezüglich der Form und der Anerkennung von Schießübungsnachweisen anderer Bundesländer wird mein Ministerium im Rahmen einer Verordnung regeln. Gestrichen wird hingegen die Begrenzung der maximal möglichen Anzahl entgeltlicher Jagderlaubnisscheine je Revier. Diese Regelung ist meiner Ansicht nach überholt und wird in der Praxis häufig durch sogenannte Hegebeiträge oder andere Modelle umgangen. Beschränkungen können ebenso auf privatrechtlicher Ebene im Pachtvertrag zwischen den Jagdrechtsinhabern und den Pächtern geschlossen werden. Die Anzahl der Jagdausübungsberechtigten als Revierverantwortliche bleibt hingegen begrenzt, um es an dieser Stelle klarzustellen. Abschließend möchte ich noch auf eine weitere Anpassung eingehen. Zukünftig soll es möglich sein, Haarraubwild sowie die invasive Art Nutria mithilfe von Nachtsichtvorsätzen und Nachtaufsichtsgeräten bejagen zu dürfen. (Beifall CDU, SSW, vereinzelt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Beifall Oliver Kumbartzky [FDP]) Bislang ist dies nur auf Schwarzwild zulässig. Wir versprechen uns davon, dass die Effizienz in der Bejagung invasiver Arten wie Waschbär, Marderhund oder Nutria weiter gesteigert werden kann. Darüber hinaus wird die Nutria wie die anderen, dem Jagdrecht unterliegenden invasiven Arten mit einer ganzjährigen Jagdzeit belegt. Die Vorgaben aus dem Elterntierschutz gemäß Bundesjagdgesetz bleiben natürlich bestehen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Oliver Kumbartzky [FDP])

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