Thomas Jepsen
Geht das? Funktioniert das? Besser? (Zuruf SPD: Lauter reden!) Dann fange ich noch einmal an. – In der letzten Kommunalwahlperiode war ich bis vor knapp zwei Monaten Vorsitzender des Werk- und Infrastrukturausschusses im Kreis Schleswig-Flensburg. Mit meinem Stellvertreter vom SSW hatte ich mich stets abgestimmt, und weil wir einen engen Austausch miteinander hatten, war es auch kein Problem für ihn, mich mal mit der Sitzungsleitung zu vertreten, wenn ich verhindert war. Das kam über die Jahre zwar so gut wie nie vor, aber im letzten Jahr, als ich dann Landtagsabgeordneter wurde, musste mein Stellvertreter den kommunalen Austausch doch zweimal vertretungsweise leiten, weil ich durch Termine im Landtag gebunden war. Die Ausschussleitung durch meinen Stellvertreter war kein Problem, denn dafür gibt es eine Stellvertreterregelung. Es hat sich ja auch nur um zwei Termine im Jahr gehandelt. Aber was wäre gewesen, wenn ich nicht an einzelnen Tagen, sondern über einen längeren Zeitraum verhindert gewesen wäre? Auch ein Ausschussvorsitzender kann über einen längeren Zeitraum krank werden, oder vielleicht gibt es Lebensläufe, bei denen sich jemand einmal für mehrere Monate eine Auszeit nimmt und vorübergehend durch die Welt reist oder aber beruflich über mehrere Monate ortsabwesend ist. Persönliche Gründe, Ortsabwesenheit oder dienstliche Beanspruchung können längere Verhinderungszeiten auslösen. Auch das Ausscheiden aus dem Vorsitzamt oder eine nicht gelungene Vorsitzwahl lösen einen eventuell längeren Verhinderungsfall aus. Es kommt durchaus vor, dass die Wahl eines Ausschussvorsitzenden nicht gelingt, weil es keine Mehrheit für die vorgeschlagene Person gibt. Das Vorschlagsrecht für die Ausschussvorsitze steht verhältnismäßig den Fraktionen zu, und so bleibt es auch. Die Fraktionen haben und behalten also ihr Vorschlagsrecht. Aber niemand hat Anspruch auf eine erfolgreiche Wahl, und für niemanden besteht die Pflicht, eine bestimmte Person wählen zu müssen. Die Wahlen sind frei. (Beifall ganzes Haus) Wie sehen die Regelungen für längerfristige Verhinderungen von Ausschussvorsitzenden aus? – Auch längere Verhinderungen sind in der Gemeindeordnung und in der Kreisordnung mit der Stellvertretung geregelt. Nur gibt es dabei einen Haken: Die Verhinderungsvertretung ist nach der aktuellen Regelung längstens für die Dauer von fünf Monaten möglich. Nach derzeitiger Rechtsauslegung können die Stellvertreter nach fünf Monaten nicht mehr tätig werden. Diese Fünfmonatsfrist wird abgeleitet aus Regelungen für den Vorsitz der Gemeindevertretung beziehungsweise des Kreistages. Dabei ist diese Befristung aber eigentlich nicht in gleicher Weise auf die Ausschussvorsitzenden übertragbar, schließlich repräsentieren sie die Kommunalvertretungen nicht nach außen. Was passiert nun nach fünf Monaten der Verhinderung, wenn es keinen Vorsitzenden gibt, der in der Lage ist, einen Ausschuss zu leiten oder die Stellvertreter nicht mehr tätig werden können? – Der Ausschuss wäre nach Ablauf der Frist von fünf Monaten nicht mehr handlungsfähig. Der Ausschuss kann nicht mehr einberufen werden, es können keine Ausschussberatungen stattfinden, keine Beschlüsse in Ermächtigung der Kommunalvertretung gefasst und keine Empfehlungen an die Gemeindevertretungen oder Kreistage gegeben werden. Letztlich müssten die Gemeindevertretungen und die Kreistage alle fachlichen Beratungen vornehmen, Beschlüsse bis ins kleinste Detail beraten und die komplette Ausschussarbeit übernehmen. Die kommunale Selbstverwaltung würde dadurch insgesamt stark belastet und in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich gestört. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf konkretisieren wir die Regelung der Gemeindeordnung und der Kreisordnung und stellen die Handlungsfähigkeit der Ausschüsse sicher. – Vielen Dank. (Beifall ganzes Haus)
