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Thomas Hölck

SPD 10.05.2023 Sitzungen 20/25

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es steht außer Frage: Unsere Trinkwasservorräte müssen vor häuslichem Abwasser geschützt werden. Es besteht daher kein Zweifel an der gesetzlichen Pflicht von Eigentümerinnen und Eigentümern einer Immobilie, dafür zu sorgen, dass häusliches Abwasser nicht ins Trinkwasser gelangt. Abwasserleitungen müssen instandgehalten werden und dürfen keine Gefahr für die Umwelt darstellen. Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer für die Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes. Danach müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. In Schleswig-Holstein soll die Dichtigkeitsprüfung privater Abwasserleitungen ursprünglich bis Ende 2015 erfolgt sein. Nach heftigen Bürgerprotesten hat das Umweltministerium diese Frist Anfang Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2025 und nun aktuell bis 2040 verlängert. (Zuruf CDU: Sehr gut!) Mit der wiederholten Fristverschiebung außerhalb von Wasserschutzgebieten muss man doch annehmen, dass undichte Wasseranlagen kein akutes oder gar kein Problem darstellen. (Beifall Heiner Rickers [CDU] und Dr. Bernd Buchholz [FDP]) Andernfalls wäre eine Fristverlängerung grob fahrlässig. Eine Pflicht zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen besteht nur dann, wenn es dazu eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift gibt. Die CDU-FDP-Landesregierung hat diese 2010 geschaffen. Bisher haben erst vier Bundesländer eine solche Vorschrift erlassen, nämlich Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und SchleswigHolstein. Alle anderen Bundesländer sehen offenbar derzeit keine Notwendigkeit für die Einführung einer gesetzlich verpflichtenden Dichtheitsprüfung. Baden-Württemberg hat die Prüfpflicht zwar eingeführt, aber mit großzügigen Ausnahmen. Haushalte mit einem täglichen Anfall von häuslichem Abwasser von unter acht Kubikmetern sind nicht prüfpflichtig. Das heißt, in der Realität werden die meisten Hauseigentümer überhaupt nicht behelligt. Die ursprüngliche Prüfpflicht in Nordrhein-Westfalen wurde wieder abgeschafft. In Hessen wurde die Dichtheitsprüfung 2010 eingeführt und 2012 wieder abgeschafft. In Hamburg besteht nach wie vor die Prüfpflicht. In Schleswig-Holstein wurde die Frist nur verschoben, aber die Verpflichtung nicht ausgesetzt. Unsere Regelung in Bezug auf Wasserschutzgebiete ist sinnvoll, weil es wirklich darum geht, das Trinkwasser nachhaltig zu schützen. (Beifall SPD und Heiner Rickers [CDU]) Daher würde ich nicht so weit gehen wie Nordrhein-Westfalen. Dort ist es nämlich anders geregelt, und diese Prüfung wird nur in begründeten Verdachtsfällen in Wasserschutzgebieten vorgenommen. Deshalb würde ich in diesem Punkt dem FDP-Antrag nicht folgen wollen. Dieser sieht lediglich die Möglichkeit für Kommunen vor, in Wasserschutzgebieten in Fällen eines Verdachts auf Undichtigkeiten eine Abwasserdichtheitsprüfung vorzuschreiben. In Schleswig-Holstein gilt die DIN 1986-30 als anerkannte Regel der Technik. Grundsätzlich ist die Anwendung einer Norm freiwillig, sie ist nicht bindend, es sei denn, die Anwendung wird vertraglich vereinbart. Eine Rechtsverbindlichkeit erreicht die Norm erst dann, wenn Gesetze und Rechtsverordnungen auf sie verweisen. Genau das ist geschehen: Mit Datum vom 5. Oktober 2010 wurde die DIN 1986-30, „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Instandhaltung“ mit Änderungen und Ergänzungen als anerkannte Regel der Technik nach § 34 Absatz 1 Landeswassergesetz eingeführt und im Amtsblatt bekannt gemacht. In der Konsequenz bedeutet das, dass die DIN bei der Aufhebung der Frist sofort als anerkannte Regel der Technik greift und alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sofort eine Dichtheitsprüfung durchführen müssen. Insofern ist die Fristverlängerung richtig und zielführend. Man kann nicht zulassen, dass von heute auf morgen alle Eigentümerinnen und Eigentümer solche Dichtheitsprüfungen vorlegen müssen. Es ist offensichtlich, dass es daher einen überarbeiteten und konkreten Regelungsbedarf gibt, der über die Verschiebung von Fristen hinausgeht. Der aktuelle Zustand ist irrsinnig: Man hat eine DIN, die gesetzlich verankert ist, man macht eine Fristverlängerung und wendet sie nicht an. Ich finde, wir brauchen eine Diskussion im Umweltausschuss, um gemeinsam mit den Trinkwasserversorgern über diese (Thomas Hölck) Frage genau nachzudenken, damit wir zu einer vernünftigen Lösung kommen. (Beifall Sandra Redmann [SPD]) Ich beantrage deshalb Überweisung in den Umweltausschuss, um es dort noch einmal genauer zu diskutieren, bevor wir uns am Ende entscheiden. – Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall SPD – Wortmeldung Dr. Bernd Buchholz [FDP])

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