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Sönke Siebke

CDU 10.05.2023 Sitzungen 20/25

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag irritiert mich ein wenig, denn der Antrag der FDP verstößt gegen gesetzliche Vorgaben und schadet der Umwelt. (Lachen FDP) Die maßgebliche Regelung, auf der die kritisierte DIN 1986-30 basiert, ist § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Der von der FDP in Bezug genommene § 61 Wasserhaushaltsgesetz regelt die Selbstüberwachungspflicht, bezieht sich aber nicht auf die Verbindlichkeit der DIN-Normen. Außerdem verkennt der Satz in dem Antrag: „Eine bundesrechtliche Verpflichtung zur verdachtslosen regelmäßigen Überprüfung gibt es nicht“, den Regelungsinhalt, denn die Einhaltung gemäß § 60 Wasserhaushaltsgesetz ist eine Betreiberpflicht. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Der Grundstückseigentümer muss die allgemein anerkannten Regeln der Technik und somit auch die DIN 1986-30 zwingend einhalten. Durch den Antrag der FDP-Fraktion soll die Verpflichtung zur wiederholten Durchführung einer landesweiten Abwasserdichtigkeitsprüfung abgeschafft werden. Nur in begründeten Fällen des Verdachts auf Undichtigkeiten, bei Neubauvorhaben sowie bei wesentlichen Änderungen soll der Dichtigkeitsnachweis erbracht werden. Hierfür soll die Einführung der DIN 1986-30 angepasst werden. Als Konsequenz würde die DIN praktisch leerlaufen und damit faktisch außer Kraft gesetzt. Dies hätte zur Folge, dass ab dem Tag des Inkrafttretens alle Haushalte in Schleswig-Holstein ab sofort verpflichtet sind, eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen. Dies steht im Widerspruch zur Rechtslage nach §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes. Was wäre die Konsequenz aus dem FDP-Fraktionsantrag? – Zukünftig müssten Dichtigkeitsprüfungen nur noch bei massiven Schäden beziehungsweise Störungen durchgeführt werden. Kleinere Schäden wie zum Beispiel Wurzeleinbrüche blieben unerkannt. Somit bliebe eine Exfiltration, die den Boden und das Grundwasser verunreinigt, unbemerkt. Kommen wir nun zu den in keinem Verhältnis stehenden Kosten. Eine Kamerabefahrung der Abwasserleitung auf den Privatgrundstücken liegt bei circa 20 Euro pro Meter, also – so tippe ich einmal – zwischen 300 und 1.000 Euro inklusive An- und Abfahrtskosten. Eine gemeindebezogene Ausschreibung für die gesamte Gemeinde oder in Städten im Straßenbereich minimiert die Kosten deutlich, da die Kosten der An- und Abfahrt nur einmal für diesen Tag anfallen und vor allem auf alle Abwasserleitungen, die untersucht werden, verteilt werden, sodass hier deutliches Einsparpotenzial vorliegt. Die Gewissheit des Grundstückseigentümers, eine intakte, voll funktionsfähige Abwasserleitung zu haben und nicht an Austrägen, die das Grundwasser verunreinigen, beteiligt zu sein, sollte Motivation genug sein, diese Prüfung – je nach Haushaltslage – durchzuführen. Ich komme auf den zweiten Kostenblock zu sprechen. Wir sprechen hier über eine kostendeckende Einrichtung, nämlich die Abwassergebühren. In der Bundesrepublik Deutschland kann man sagen, dass man im Verhältnis zum Wasserbezug ungefähr 85 bis Anfang 90 Prozent als Abwassermenge heranziehen kann. Circa 5 Milliarden Kubikmeter müssten pro Jahr anfallen. Es kommen aber circa 8 Milliarden Kubikmeter an. Das heißt, es gibt 60 Prozent Eintrag von außen in das Rohrleistungssystem. Das bedeutet aber auch bei Trockenphasen einen Austrag von nährstoffreichen Flüssigkeiten aus der Abwasserleitung, die unser Grundwasser beein- (Sönke Siebke) trächtigen und vor allem zu erheblichen Einträgen in Nord- und Ostsee beitragen. Ich kann nur feststellen: Die CDU-Fraktion wird dem Antrag der FDP-Fraktion nicht zustimmen. – Vielen Dank. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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