Tobias Koch
Selbstverständlich war das Teil der Anhörung, denn die kommunalen Landesverbände haben ja auf die verfassungsrechtliche Lage in Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen. Das war genau der Aspekt, der uns zum Nachdenken gebracht hat: Es geht in Mecklenburg-Vorpommern. Ich habe die Regelung vorhin zitiert, sie ist sogar strenger als in Schleswig-Holstein. Das war der auslösende Moment, um zu sagen: Wir machen es auch in unserem Gesetz anders als in der Ursprungsfassung vorgesehen – als Ergebnis der Anhörung, ein ganz normales parlamentarisches Verfahren, das auch Sie nicht kritisieren sollten. (Beifall CDU) – Lieber Herr Koch, man muss es an der Stelle schon noch einmal sagen: Sie können sich jetzt permanent auf das Landesverfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern beziehen. – Nordrhein-Westfalen! Hessen! – Sie haben sich in der Debatte bei der ersten Lesung auf das Landesverfassungsgericht von Brandenburg bezogen. Dass unterschiedliche Landesverfassungsgerichte bei der Auslegung von Normen unterschiedliche Ergebnisse erzielen können, sollte Ihnen zu denken geben. (Zuruf Eka von Kalben [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]) Das eine hat mit dem anderen herzlich wenig zu tun, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner wegweisenden Entscheidung 2008 – im Übrigen auf Betreiben der Grünen – festgelegt hat, dass jede einzelne Norm im Wahlrecht und in den Ausführungsbestimmungen in jedem Bundesland zu völlig anderen Konsequenzen führen würde. Das hat übrigens auch der Präsident des Landesverfassungsgerichts, Herr Brüning, in der mündlichen Anhörung in diesem Landtag gesagt: Zu welchem Schluss vor diesem Hintergrund das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein kommen würde, steht überhaupt nicht fest.
