Tobias Koch
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Landtag hat in seiner März-Tagung das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften in zweiter Lesung beschlossen. Zu diesem Gesetzentwurf haben die Fraktionen von FDP und SSW eine Normenkontrolle beim Landesverfassungsgericht beantragt. Mit der Normenkontrolle verbunden ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung, die sich allerdings ausschließlich auf die Mindestfraktionsgröße bezieht. Das ist der erste Punkt, den ich einmal festhalten möchte. Es geht heute also nicht um die Frage von Bürgerbegehren. In der Sache selbst sind wir als Fraktion, die diesen Gesetzentwurf in den Landtag mit eingebracht hat, selbstverständlich von dessen Verfassungsgemäßheit überzeugt – nicht zuletzt deshalb, weil sich identische oder vergleichbare Regelungen zu den Mindestfraktionsgrößen auch in den Kommunalverfassungen oder Gemeindeordnungen mehrerer anderer Bundesländer wiederfinden, und zwar ohne dass es dort verfassungsrechtliche Bedenken geben würde. Schon allein deswegen sehen wir keinen Grund für einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung. Ich will dennoch gern kurz auf die Argumente der Antragsteller eingehen. (Tobias Koch) Erstens verweisen die Antragsteller auf die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts in Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2004, mit der das dortige Gericht in einer nahezu identischen Angelegenheit die Mindestfraktionsgröße einstweilig außer Vollzug gesetzt habe. Ich gehe mal davon aus, dass der vorgetragene Sachverhalt korrekt ist. Gleichwohl wendet er sich gegen die Antragsteller, denn trotz der beschlossenen einstweiligen Anordnung hat das Gericht nämlich im Hauptsacheverfahren offenbar keinen Grund für eine Beanstandung gesehen. (Zuruf Dr. Bernd Buchholz [FDP]) – Das wird vom Kollegen Buchholz bestätigt. Vielen Dank. Die gültige Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern besagt nämlich – ich zitiere mit Erlaubnis der Präsidentin –: „Eine Fraktion besteht in Städten mit mehr als 25 Mitgliedern der Stadtvertretung aus mindestens drei und in Städten mit mehr als 37 Mitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern.“ Die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern ist damit weiter gehend als die neue Regelung in Schleswig-Holstein. Würde man der Argumentation der Antragsteller folgen, bestünde in Mecklenburg-Vorpommern sogar eine Zwölfprozenthürde für die Bildung von Fraktionen, die dennoch verfassungskonform ist. (Dr. Bernd Buchholz [FDP]: Wer sagt das denn?) Daran hat auch die einstweilige Anordnung nichts geändert. Sie hat unnötigerweise lediglich den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinausgeschoben. Im Übrigen halte ich die Lesart einer Neunprozentoder Zwölfprozenthürde für falsch, denn die in Land und Bund geltende Fünfprozenthürde bezieht sich auf den Einzug ins Parlament und nicht auf die Fraktionsgröße. Hier werden Äpfel und Birnen miteinander verglichen. Zweitens argumentieren die Antragsteller, dass ein Heraufsetzen der Fraktionsgrenze an den „Grundfesten der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen“ rüttele. Auch dieses Argument wendet sich gegen die Antragsteller. Wenn man – wie es die Antragsteller tun – die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen nicht nur auf die Anzahl der Sitze in einem Parlament oder in einer Kommunalvertretung bezieht, sondern auch auf die Regelungen zur Fraktionsgröße, dann müsste konsequenterweise auch die Vorgabe von mindestens Zweipersonenfraktionen unzulässig sein, da sie Parteien vernachlässigt, die nur einen Sitz in der Kommunalvertretung errungen haben. Da aber die Vorgabe von mindestens Zweipersonenfraktionen zu keinem Zeitpunkt von irgendjemandem beanstandet oder verfassungsrechtlich hinterfragt worden ist, muss logischerweise auch die Vorgabe von mindestens Dreipersonenfraktionen zulässig sein und stellt damit keinen Verstoß gegen die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen dar. Drittens führen die Antragsteller an, dass der Eilantrag der „Abwehr schwerer Nachteile“ diene, die sich ergeben würden, wenn zwei Vertreter einer Partei bis zur Hauptsacheentscheidung keine Fraktion gründen könnten. Das Gegenteil ist der Fall. Schwere Nachteile können entstehen, wenn zunächst noch auf alter Rechtsgrundlage Zweipersonenfraktionen gebildet würden, diese nach der Hauptsacheentscheidung dann aber wieder aufgelöst werden müssten. Schwere Nachteile würden sich dann zum Beispiel für die zwischenzeitlich abgeschlossenen Mitarbeiterverträge ergeben, die gekündigt werden müssten. Die in der Zwischenzeit unnötigerweise gezahlten Fraktionszuschüsse wären zudem ein finanzieller Nachteil für den kommunalen Haushalt. Zu guter Letzt führen die Antragsteller an, dass die Regelung zur Fraktionsgröße das Wahlverhalten bei der Kommunalwahl beeinflussen könnte, da Wählerinnen und Wähler möglicherweise davon abgehalten werden könnten, einer Partei ihre Stimme zu geben, bei der nur eine geringe Aussicht auf die Bildung einer Fraktion bestehe. Aus den Bundesländern, in denen eine vergleichbare Regelung in der Vergangenheit eingeführt worden ist, liegt nach meinem Wissen kein einziger empirischer Beweis für diese sehr fragwürdige Behauptung vor. Auch die gelebte Praxis spricht gegen diese Unterstellung, denn obwohl Kleinstparteien möglicherweise noch nicht einmal einen einzigen Sitz in einer Kommunalvertretung erhalten, werden sie von den Menschen gewählt. Das Nichterreichen einer Fraktionsgröße ist demgegenüber die viel geringere Konsequenz, die deshalb keinerlei Auswirkung auf das Wahlverhalten haben dürfte. (Beifall CDU und vereinzelt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wenn die Stimmenzahl nicht für die Bildung einer Dreipersonenfraktion reicht, weil nur zwei Sitze errungen wurden, dann wissen die Wählerinnen und Wähler, dass ihre Stimmen trotzdem nicht verloren gegangen sind, sondern die von ihnen gewählte Partei mit vollwertigen Mitgliedern in der Kommunal- (Tobias Koch) vertretung ihre Wählerinnen und Wähler repräsentiert. Darauf kommt es in erster Linie an und nicht darauf, ob die Stimmen für die Bildung einer Fraktion reichen. Meine Damen und Herren, ich bitte deshalb um Zustimmung zu der Abgabe einer Stellungnahme des Landtags an das Landesverfassungsgericht mit dem in dem Beschlussvorschlag des Innen- und Rechtsausschusses vorgesehenen Tenor. – Herzlichen Dank. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
