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Dr. Sabine Sütterlin-Waack

23.03.2023 Sitzungen 20/23

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Herbst vergangenen Jahres hat sich der Schleswig-Holsteinische Landtag erstmals mit dem Gesetzentwurf der regierungstragenden Fraktionen befasst, der durch eine Veränderung bei der Fraktionsmindeststärke und durch eine Nachjustierung bei den Vorschriften zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eine Verbesserung der Arbeit der kommunalen Vertretungen erreichen möchte. Der Innen- und Rechtsausschuss hat sich mit dem Gesetzentwurf sehr eingehend befasst, und ausgehend von den Ergebnissen der von ihm durchgeführten schriftlichen und mündlichen Anhörung haben die Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN noch einige Änderungen im Gesetzentwurf angeregt. So wurde unter anderem die Idee der Vertreterin von Mehr Demokratie e. V. aufgegriffen, dass der Zeitraum für die Erstellung der Kostenschätzung durch die Kommunen nicht zulasten der Bürgerbeteiligung gehen dürfe. (Dr. Kai Dolgner [SPD]: Darauf hätten Sie auch selbst kommen können!) Dementsprechend wird die Frist, die für kassatorische Bürgerbegehren eingeführt werden soll, für den Zeitraum gehemmt, in der die Kostenschätzung erstellt wird. Diese soll in Zukunft in der Regel innerhalb von vier Wochen erarbeitet werden. Der heute nach der Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses zur abschließenden Abstimmung vorliegende, geänderte Gesetzentwurf ist insofern und in der Gesamtschau meines Erachtens ausgewogen. Dies gilt auch für die Festlegung einer Fraktionsmindeststärke für Vertretungen in Städten und Gemeinden mit 31 Vertreterinnen oder Vertretern und mehr sowie in den Kreistagen. Damit wird den Stellungnahmen der kommunalen Verbände gefolgt, die ja gerade die Vielzahl derer repräsentieren, die sich über einen längeren Zeitraum und zu einer Vielzahl von Themen durch die Übernahme eines Mandats vor Ort engagieren. Die Anhörung hat auch gezeigt, dass aus Sicht des Präsidenten unseres Landesverfassungsgerichts, Herrn Professor Dr. Brüning, der wahlrechtliche Grundsatz der Erfolgswertgleichheit von Stimmen nicht verletzt wird. Dies war ja ein wesentlicher Grund dafür, dass eine vormalig bei Kommunalwahlen geltende Sperrklausel vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit gekippt wurde. (Dr. Bernd Buchholz [FDP]: Das sahen allerdings die beiden anderen Gutachter anders!) Das liegt auch auf der Linie der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung beispielsweise des Oberverwaltungsgerichts Münster. Danach folgt aus dem Recht, im Rat vertreten zu sein, nicht das Recht, bereits mit einer Stärke von zwei Personen Fraktionsrechte genießen zu können.

Protokoll ↗