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Lasse Petersdotter

GRÜNE 24.02.2023 Sitzungen 20/21

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Kommen wir zu einer relativ jungen Tradition dieser Wahlperiode, und zwar zu der, dass die FDP einen Antrag zur Grundsteuer einreicht. Mittlerweile komme ich zu dem Schluss, dass die Anträge zwar nicht überzeugender, aber immerhin kürzer werden. Heute reicht tatsächlich ein Satz. Ich zitiere: „Der Landtag fordert die Landesregierung auf, die Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes durch die Finanzämter ab sofort vorläufig zu erlassen.“ Das bedeutet: Wenn ein Bescheid vorläufig erlassen wird, kann er von der Behörde noch korrigiert werden. Sollte beispielsweise eine Rechtswidrigkeit festgestellt werden, muss er natürlich korrigiert werden. Ein nicht vorläufig erlassener Bescheid wird dann bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist. So weit einmal zur groben Gemengelage. Nun könnte man natürlich befürchten, dass viele Bürgerinnen und Bürger rein vorsorglich Einsprüche einreichen werden. (Zuruf Annabell Krämer [FDP]) – Frau Krämer gehört dazu. – Dies kann zu einer deutlichen Mehrbelastung in der Verwaltung und in den Gerichten führen. Bis hierhin ist das, was die FDP fordert, durchaus nachvollziehbar, weil wir diese Mehrbelastung natürlich nicht ohne Weiteres möchten. (Zuruf Annabell Krämer [FDP]) Wir halten aber, und das möchte ich dazusagen, die Rechtslage, auf die wir landespolitisch keinen Einfluss haben, für deutlich zu komplex, als dass wir das ohne Weiteres tun können. Das Instrument des vorläufigen Bescheids darf nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Damit kommen wir dann zur allseits geliebten Abgabenordnung, hier zu §§ 164 und 165. Hiernach gibt es nämlich im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, die Vorläufigkeit eines Bescheids zu begründen. Die erste Möglichkeit ist der Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn ein Steuerfall noch nicht abschließend geprüft ist. Das ist zum Beispiel bei Vorauszahlungen der Fall. Die bloße Möglichkeit oder Behauptung, dass das Grundsteuermodell verfassungswidrig sei oder die von dem Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerte rechtswidrig seien, wären dagegen rechtlich keine Gründe für einen Vorbehalt der Nachprüfung. Die zweite Möglichkeit ist die vorläufige Festsetzung. Diese kann erfolgen, wenn ungewiss ist, ob das zugrundeliegende Gesetz verfassungswidrig ist. Dabei gibt es aber die zusätzliche Voraussetzung, dass bereits ein Verfahren zu dieser Frage anhängig sein muss, beispielsweise beim Bundesverfassungsgericht oder beim Bundesfinanzhof. Das ist nicht der Fall. Wir sehen also, dass die rechtlichen Fragen, die der Kollege Plambeck in den Raum gestellt hat, relevant sind; deswegen finde ich das auch nachvollziehbar. Also wenn das irgendwie Aussicht auf irgendeinen Erfolg haben sollte, müssen wir zumindest im Finanzausschuss darüber reden, um weitere Perspektiven einzuholen, beispielsweise die des Finanzministeriums samt der Expertise, die dort vorhanden ist. Das, was die FDP nämlich fordert, geht so – davon bin ich überzeugt – nicht mit der Abgabenordnung überein. (Vereinzelter Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wenn wir schon dabei sind, schauen wir doch mal in die Begründung des FDP-Antrags; die finde ich ehrlicherweise politisch viel interessanter. Denn da heißt es, dass die Bescheide vorläufig erlassen werden sollten, bis die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer geklärt sei. Da frage ich mich schon, ob die FDP der Überzeugung ist, dass das Grundsteuermodell hier in Schleswig-Holstein verfassungswidrig wäre. Und wenn dem so ist – das liest sich zumindest so in dieser Begründung –, frage ich mich, ob das eine neue Position der FDP-Fraktion ist oder ob diese Position bereits vorherrschte, als sie in Regierungsverantwortung für dieses Grundsteuermodell gestimmt hat. Dass Sie davon keine Fans waren, okay; aber ich würde jetzt nicht unterstellen, dass Sie für etwas stimmen, was Sie für (Lasse Petersdotter) offen verfassungswidrig halten würden. Ich jedenfalls war und bin davon überzeugt, dass das Grundsteuermodell in Schleswig-Holstein verfassungskonform ist. (Vereinzelter Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Vielmehr habe ich Zweifel, ob nicht die Modelle in den anderen Ländern, wo durch die Öffnungsklausel eigene Wege gewählt wurden, ihre Schwierigkeit mit der Verfassung haben könnten. Aber das können wir sehr gern im Finanzausschuss weiter diskutieren. – Vielen Dank. (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU)

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