Tobias Koch
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben vorhin die Geschichte gehört, dass ein liberaler Wirtschaftsminister in der letzten Legislaturperiode dieses Gesetz verhindert hätte, weil es überhaupt nicht angehen könne, dass per Gesetz Umsatzsteuerverpflichtungen bei der Organisation der Landesverwaltung vermieden werden könnten. – Schöne Geschichte, aber auch gleichzeitig ein schönes Märchen. Ich möchte einmal aus Drucksache 19/3427 zitieren. (Eka von Kalben [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: 19!) – Sehr gut aufgepasst, 19! Auch in der damaligen Drucksache hieß es: „Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 …“ – das ist schon länger her, Herr Kollege Dolgner – „wurde § 2 b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt.“ – und so weiter. „Diese Umstände führen im Ergebnis dazu,“ – ich zitiere weiter – „dass ab dem 1. Januar 2023 alle von der IB.SH … erbrachten Leistungen … umsatzsteuerpflichtig wären. … Lösung Änderung des Investitionsbankgesetzes“ (Zuruf: Genau!) Mit dem Ergebnis – – (Dr. Kai Dolgner [SPD]: Da geht es doch um Förderung! – Wortmeldung Dr. Bernd Buchholz [FDP]) – Kleinen Augenblick noch, Herr Kollege Buchholz. – Ja, da geht es um Förderung, aber es ergibt sich trotzdem der gleiche Sachverhalt mit dem Ergebnis, dass alle Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der Kollege Buchholz hat nun in seinem Dreiminutenbeitrag versucht zu differenzieren, dass es ein Unterschied wäre, ob man Förderung gibt oder ob man Geld in einen Markt gibt. Auch bei der Beauftragung der IB, ein Förderprogramm für das Land abzuwickeln, können wir uns durchaus vorstellen, auch andere Marktteilnehmer damit zu beauftragen, ein solches Förderprogramm abzuwickeln. Das könnten noch andere. Trotzdem haben wir uns dafür entschieden, ausschließlich die IB damit zu be- (Tobias Koch) auftragen, um dadurch die Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden.
