Peter Lehnert
Da der Kollege Kalinka auf seinen Dreiminutenbeitrag verzichtet, erteile ich jetzt das Wort für die Landesregierung der Finanzministerin Monika Heinold. Monika Heinold, Finanzministerin: Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Im Jahressteuergesetz sind Regelungen enthalten, die die Grundstücksbewertung für erbschafts- und schenkungsrechtliche Zwecke an die im Jahre 2021 geänderte Immobilienwertverordnung anpassen. Mit der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 wurde den Entwicklungen auf dem Grundstücksmarkt Rechnung getragen. Die vorgesehenen Anpassungen der Bewertungsvorschriften durch das Jahressteuergesetz 2022 führen insgesamt zu einer realitätsnäheren Immobilienbewertung und tragen damit der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, die Besteuerung von Immobilienübertragungen anhand von Verkehrswerten sicherzustellen. (Christopher Vogt [FDP]: Bis hierhin ist alles richtig!) – Vielen Dank, das gibt mir Sicherheit. (Heiterkeit) Die dadurch höheren steuerlichen Grundbesitzwerte spiegeln also den tatsächlichen, höheren Verkehrswert wider. Das ist richtig und verfassungsrechtlich geboten. Meine Damen und Herren, wie sehen die derzeitigen Regelungen aus, wenn Familienmitglieder Immobilien erben? In diesem Fall gibt es weitreichende Begünstigungen für den Erwerb von Immobilien: Es gibt eine vollständige Befreiung des Familienheims bis 200 Quadratmeter Wohnfläche bei Erwerb durch Ehegatten und durch Kinder, wenn die Immobilie weiterhin als Familienheim genutzt wird. Der oder die Vererbende muss grundsätzlich bis zum Tod in der Wohnung gelebt haben, es sei denn, es gibt zwingende Gründe, dies nicht zu tun, wie zum Beispiel den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Die geerbte Wohnung muss unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken des Erben als Hauptwohnsitz genutzt werden. Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken vom Erben genutzt werden. Sie sehen also, die Notwendigkeit, eine Immobilie zu veräußern und Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu entrichten, ist eher eine Ausnahme, zumindest wenn Kinder oder Ehegatten die Familienimmobilie erben. Auch für diese Ausnahmefälle sieht das Erbschaftund Schenkungsteuergesetz in § 28 eine zehnjährige Stundungsmöglichkeit vor, die im Fall des Erbes sogar zinslos ist. Die Freibeträge wurden genannt. Sie betragen 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder – bei zwei Kindern logischerweise das Doppelte, also für jedes Kind 400.000 Euro. Dann wird es deutlich weniger: 200.000 Euro je Enkel und für alle anderen Erbenden 20.000 Euro. Welche Debatte hören wir nun gerade auf der politischen Ebene? Es geht um die Frage, ob die Freibeträge angepasst werden sollten. Natürlich ist es im Steuerrecht so, dass bei allen Freibeträgen immer wieder geschaut wird: Ist es noch angemessen, oder ist es nicht mehr angemessen? Diese Diskussion wird es auch künftig geben. Als Landesregierung sind wir noch in der Meinungsbildung. Das ist nach dieser Debatte nicht ganz überraschend. Als Finanzministerin kann ich Ihnen sagen: Meine Haltung ist, dass in einer Zeit, in der wir in Land und Bund eine anerkannte Notsituation haben, in der wir als Staat von Notkrediten leben und in der wir zielgerichtet den Menschen helfen, die es zurzeit am nötigsten brauchen, unseren Kommunen helfen, unserer Wirtschaft helfen, eine Erhöhung der Freibeträge das falsche Signal wäre. Sie würde dazu führen, dass wir als Staat weniger Geld hätten, als wenn wir die Freibeträge nicht erhöhen. (Beifall SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wir sind in der Meinungsbildung. Schauen wir einmal, was dabei herauskommt. Meine einzige Bitte ist, die Dinge immer vernetzt zu denken. Krankenhausfinanzierung, steuerliche Auswirkungen von Beschlüssen und vieles andere: Wir haben als Staat (Ministerin Monika Heinold) viel zu tun. Daran werde ich Sie immer wieder erinnern. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Marc Timmer [SPD])
