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Dr. Frank Kromer

CDU 17.09.2026 Sitzungen 8/34

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Schutz von Leben und Gesundheit unserer Bevölkerung war eine der zentralen Prämissen politischen Handelns in der Zeit der Coronapandemie, und diese Prämisse war richtig, aus ihr ergaben sich Kontaktbeschränkungen, Betriebsschließungen und manches mehr. Die Coronapandemie war also die Ursache. Sie bedingte die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Diese klare Benennung der Ursache kommt mir in Ihrem Antrag leider etwas zu kurz. Mit den vielfältigen Programmen der Coronawirtschaftshilfe konnten vielen Unternehmen in der schwierigen Zeit von Lockdown und Beschränkung geholfen und Betriebe am Leben gehalten werden, Frau Biebrach hat das eben noch einmal bestätigt. Circa 3 Milliarden Euro sind vom Bund und vom Freistaat Sachsen – und das heißt letztendlich von den Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes – aufgebracht worden, um das Überleben sächsischer Unternehmen abzusichern. Mit diesem Steuergeld ist sorgsam und nach klaren Maßstäben umzugehen. (Beifall CDU) Ja, da kann man durchaus einmal applaudieren, ganz genau. Als CDU stehen wir im Rahmen der Fördermittelabrechnung zu vier entscheidenden Prinzipien: Vertrauensschutz wahren, Verwaltungspraktikabilität gewährleisten, Haushaltsverantwortung sicherstellen und Härtefallregelungen ermöglichen. Gemeinsam mit dem Bund handelt der Freistaat Sachsen sehr klar nach diesen Prinzipien. So wurden beispielsweise von über 12 000 gestellten Anträgen zum Verzicht auf Rückzahlung über 11 000 bewilligt. So ist der Stand im Juni 2026 gewesen. Die Härtefallregelung funktioniert also. Schauen wir uns die einzelnen Punkte Ihres Antrages noch einmal an. In II.1. verweisen Sie auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, in dem Unbestimmtheiten der Zweckbestimmung im ausgestellten Bescheid gerügt werden. Wichtig für unsere Debatte hier ist aber: Es handelt sich dabei um Bescheide zu einem Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg. Das hat mit sächsischen Verhältnissen nichts zu tun. (Staatsminister Dirk Panter: Aha! Hört, hört!) In sächsischen Bescheiden ist beschrieben, was im Rahmen der Endabrechnung erfolgt, zum Beispiel die Überprüfung der wirtschaftlichen Situation. Ich kann auch nicht erkennen, dass sächsische Gerichte hier zu anderen Einschätzungen kommen. Nach meinem Kenntnisstand wurde in den abgeschlossenen Verfahren die sächsische Verwaltungspraxis stets bestätigt. Wir können baden-württembergische Verhältnisse nicht einfach auf Sachsen übertragen. Als CDU stehen wir für Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, aber auch dafür, dass die Aussagen in den Bescheiden ernst genommen werden. Das führt mich zu Punkt II. 2. c) Ihres Antrags. Bei den Überbrückungshilfen war von Anfang an vorgesehen, dass auf Basis von Prognosen bewilligt und anschließend anhand der tatsächlichen Umsätze und Fixkosten eine Schlussabrechnung durchgeführt wird. Zu diesem Ansatz stehen wir auch. Die tatsächliche Situation muss der Maßstab sein und nicht etwa eine Erwartung, die dann so vielleicht gar nicht eingetreten ist. Das Ansinnen des Antrages können wir hier also nicht nachvollziehen. Schauen wir noch einmal zu dem Thema Härtefallregelung in Punkt II. 6. des Antrages. Hier haben Sie in Ihrem Änderungsantrag noch einmal nachgearbeitet. Es geht aber weiterhin um die zentrale Frage, welcher Zeitpunkt der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation und der Vermögensverhältnisse zur Feststellung eines Härtefalls denn zugrunde gelegt wird. Dazu müssen wir uns klar machen: Härtefallregelung heißt, es besteht eine gerechtfertigte Rückzahlungsforderung, die jedoch eine unverhältnismäßige Härte darstellt. Wenn aktuell keine Härtesituation mehr gegeben ist, ist auch keine Bedürftigkeit mehr erkennbar. Daher ist das Ansinnen, die aktuelle wirtschaftliche Situation auszublenden und ausschließlich auf den Förderzeitraum zu blicken, nicht schlüssig. In Ihrem neuen Punkt II. 6. a) fordern Sie eine nachträgliche Härtefallprüfung auch bei denjenigen, die ihrer Pflicht zur Rückzahlung bereits nachgekommen sind. Aus unserer Sicht ist der Rechtsakt mit der Zahlung bereits abschließend vollzogen und kann nicht erneut als klassischer Härtefall eröffnet werden. Es bleibt noch der Weg über die Feststellung der besonderen Härte mit seinen spezifischen Voraussetzungen, so wie es in der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegt ist. Abschließend noch ein Blick auf Ihren Punkt II.7, die Unterstützung zum Lebensunterhalt. Hierbei geht es darum, Unterstützung zum Lebensunterhalt mit in die Wirtschaftshilfe einzubeziehen. Aber genau das haben die Förderbedingungen ausgeschlossen. Darauf wurde unter anderem auch in einem dreiseitigen Infoblatt des Bundeswirtschaftsministeriums mit dem Titel „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom März 2020 explizit hingewiesen. Unterstützungen zum Lebensunterhalt sind keine Wirtschaftshilfen, sondern müssen nach SGB II beantragt werden. Dafür wurde extra der Zugang zum Arbeitslosengeld II vereinfacht. Diese Systematik sollte jetzt nicht aufgebrochen werden. In der Summe sehen wir derzeit keinen Anlass, Änderungen in der Rückzahlungspraxis vorzunehmen. In der Zusammenschau lehnen wir daher den Antrag des BSW aus den genannten Gründen ab. Vielen Dank. (Beifall CDU und Staatsregierung) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Für die CDUFraktion sprach Kollege Dr. Kromer, für die Fraktion der AfD spricht nun Kollege Prantl.

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