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Luise Neuhaus-Wartenberg

Die Linke 16.09.2026 Sitzungen 8/33

Wir sagen jetzt nichts dazu!) Wir nehmen das sehr ernst. Es ist unstrittig, dass viele junge Menschen sich schon mit 15, 16 oder 17 Jahren gesellschaftlich und politisch engagieren: in der Schule, in Vereinen und Initiativen. Darüber freuen wir uns nicht nur, wir ermutigen sie und fördern das. Wir wünschen uns diese Form von Engagement und Beteiligung sehr. Richtig ist auch – das steht im Antrag –: Viele junge Menschen sind heute selbstständiger und selbstbewusster als ihre Eltern oder Großeltern. Das ist gut so. Nun knüpft unsere Rechtsordnung Rechte und Pflichten aber aus guten Gründen an unterschiedliche Altersgrenzen. Die Volljährigkeit muss dabei nicht zwingend maßgeblich sein, aber sie kann eine tragfähige Orientierung bieten. Mit ihr verbindet das Recht die Erwartung, dass jemand die Folgen eigener Entscheidungen überblicken und dafür Verantwortung übernehmen kann. Damit will ich keineswegs sagen, dass Volljährige diesen Erwartungen immer entsprechen. Aber gerade deshalb bleibt es richtig, an dieser Altersgrenze festzuhalten. Die Abg. Leithoff hat das sehr gut beschrieben. Ich fand, im Gegensatz zum Abg. Lippmann, dass das eine sehr schlüssige Argumentation war. (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Die unbeschränkte zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit beginnt bei uns mit der Volljährigkeit. Ich möchte jedoch noch ein paar Argumente hinzufügen, die nicht das Thema Geschäftsfähigkeit betreffen. Auch im Kommunalwahlrecht steht das Wahlrecht nicht für sich allein. Bürgerin oder Bürger einer Gemeinde ist nach geltendem Recht grundsätzlich, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Wahlrecht ist daher kein Privileg; es ist Teil der Bürgereigenschaft. Diese bringt nicht nur das aktive Wahlrecht mit sich, sondern begründet auch Pflichten. Nach § 17 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung können Bürgerinnen und Bürger verpflichtet werden, ein kommunales Ehrenamt zu übernehmen und auszuüben. Nach § 10 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes können Wahlberechtigte zur Mitwirkung in Wahlausschüssen oder Wahlvorständen herangezogen werden. Wenn jemand ein öffentliches Ehrenamt wahrnimmt, kann er sogar haftungsrechtlich Amtsträger sein. Wer über eine Absenkung des Wahlalters spricht, darf nicht allein fragen: Welche Rechte wollen wir Minderjährigen zusätzlich eröffnen? Er muss auch fragen: Welche Verantwortung ist mit diesen Rechten per Gesetz verbunden, und wollen wir Minderjährigen diese Verantwortung tatsächlich aufbürden? (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE, steht am Mikrofon.) Wahlrecht und Volljährigkeit müssen nicht zwingend aneinander gekoppelt sein. Dennoch gilt für mich: Wer das Wahlalter absenken will, verändert nicht nur eine einzelne Vorschrift. Vierter Vizepräsident Albrecht Pallas: Herr Staatsminister, gestatten Sie eine Zwischenfrage von Herrn Kollegen Lippmann? – Herr Kollege Lippmann will nicht mehr. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Er war schon zu weit mit seiner Rede!)

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