Prof. Constanze Geiert
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die die Fragen 1 und 2 der mündlichen Anfragen zusammenfassend wie folgt: Der Verein für soziale Rechtspflege Dresden e. V. beantragte für das Projekt „Pier 36 – Strafvollzug in freien Formen“ mit Antrag vom 29. September 2025, korrigiert mit Schreiben vom 8. Juni 2026, Fördermittel in Höhe von 412 127,67 Euro. Der Seehaus e. V. beantragte für das Projekt „Strafvollzug in freien Formen am Hainer See“ mit Antrag vom 16. Dezember 2025 Fördermittel in Höhe von 1 667 326,00 Euro. Die Outlaw gGmbH beantragte für das Projekt „Halbe Treppe – Vollzug in freien Formen für weibliche Strafgefangene“ mit Antrag vom 8. September 2025, korrigiert mit Schreiben vom 17. November 2025 und 11. März 2026, Fördermittel in Höhe von 562 399,37 Euro. Für keines der drei Projekte ist bislang ein Förderbescheid ergangen. Die endgültige Höhe der jeweiligen Förderung steht daher noch nicht fest. Über die Bewilligung wird nach Abschluss der fachlichen, rechnerischen und zuwendungsrechtlichen Prüfung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Hierbei ist anzumerken, dass sich bei Förderverfahren im Rahmen der Detailprüfung regelmäßig zusätzliche Rückfragen, insbesondere zu Personalund Sachkosten, Berechnungen, Kalkulationsansätzen und Finanzierungsbestandteilen ergeben. Der weitere Klärungsbedarf wird teilweise erst während der vertieften Prüfung oder nach Auswertung nachgereichter bzw. korrigierter Unterlagen erkennbar. Die eingehenden Antworten und Unterlagen müssen anschließend erneut fachlich, rechnerisch und zuwendungsrechtlich bewertet werden. Dieses Prozedere ist den Trägern aus den Vorjahren auch bekannt. So erging im Jahr 2024 der Zuwendungsbescheid für das Projekt des Seehaus e. V. am 9. September 2024, der Bescheid für das Projekt „Halbe Treppe“ der Outlaw gGmbH erging am 29. August 2024 und der Bescheid für das Projekt „Pier 36“ des Vereins für soziale Rechtspflege Dresden e. V. erging am 12. Juli 2024. Im Jahr 2025 erging der Zuwendungsbescheid für das Projekt „Pier 36“ des Vereins für soziale Rechtspflege Dresden e. V. am 8. April 2025, der Bescheid für das Projekt „Halbe Treppe“ der Outlaw gGmbH erging am 13. Juni 2025 und der Bescheid für das Projekt des Seehaus e. V. am 28. August 2025. Eine Abweichung von dem regulären Verfahren ist daher nicht zu erkennen. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ berühren. Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil die internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse zur Vorbereitung der Entscheidungen über die Zuwendungsanträge noch nicht abgeschlossen sind. Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Abgeordneten an der Beantwortung ihrer Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass die Frage zu beantworten ist; denn mit der Beantwortung der Frage würde der Prozess der Willensbildung innerhalb der Staatsregierung tangiert werden. Die Kontrollkompetenz enthält jedoch gerade nicht die Befugnis, in laufende Willens- und Abstimmungsprozesse der Staatsregierung einzugreifen.
