Sebastian Wippel
Gewaltbereite Menschen prägen nicht die Alternative für Deutschland!) Demgegenüber stehen zum einen die gesetzgeberische Wertung, welche den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor der Freiheit des Einzelnen priorisiert und den Besitz von Waffen als Gefahr einstuft, der nur durch den Nachweis von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung zu rechtfertigen ist. Zum anderen: Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gelten besondere Pflichten. Sie müssen die freiheitlich-demokratische Grundordnung achten und für deren Erhalt eintreten. Deshalb werden Bewerberinnen und Bewerber auf ihre Verfassungstreue geprüft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und der Verfassungstreue der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist daher keine Spinnerei des Innenministers, sondern eine gesetzliche Pflicht und keine parteipolitische Übergriffigkeit. Der Antrag der AfD wirkt auf den ersten Blick wie eine Verteidigung von Grundrechten und erweckt den Eindruck, jede dienstrechtliche Prüfung sei eine Gesinnungsprüfung. Aber Waffenbesitz ist kein Grundrecht; wir sind hier nicht in Amerika. (Jan-Oliver Zwerg, AfD: Es gibt zwei!) Das Waffenrecht funktioniert präventiv. Genau deshalb werden in diesem Bereich Erkenntnisse über gewaltbereite Extremisten oder andere verfassungsfeindliche Bestrebungen berücksichtigt. Die Überprüfung von Beamten bei Verdacht auf Verletzung – – (Sebastian Wippel, AfD: Richtig! Genau! Sie haben nichts! Nichts, außer einer Parteimitgliedschaft! Keinem wird etwas vorgeworfen! – Zuruf Thomas Thumm, AfD) – Es gibt eine Entscheidung des Verfassungsschutzes, die von den Gerichten zumindest im Eilverfahren bestätigt ist. Das würde ich jetzt nicht „nichts“ nennen. Die Überprüfung von Beamten bei Verdacht auf Verletzung der Verfassungstreuepflicht ist keine neue Erfindung und richtet sich nicht speziell gegen die AfD. Es ist also keine Lex AfD. Dieselben Grundsätze werden zu Recht gegenüber allen extremistischen Bestrebungen angewandt. Die Erlasse sollen – das ist schon oft gesagt worden – eine einheitliche Rechtsanwendung ermöglichen. Gleichwohl – das steht in den Erlassen und im Gesetz – ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung zu treffen, welche einer hinreichend gesicherten, belastbaren und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bedarf. Eventuelle Zweifel an der Zuverlässigkeit im Waffengesetz oder an der Verfassungstreue sind widerlegbar, und die Entscheidungen sind justiziabel. Sie können sie also gerichtlich überprüfen lassen. Im Grunde stellen wir uns hier gar nicht die Frage: Ist das jetzt ein schlechter oder ein guter Innenminister, oder hat er seine Kompetenzen überschritten? (Sören Voigt, CDU: Die Frage stellt sich gar nicht!) Sondern im Grunde lautet die Frage: Ab welchem Punkt darf, soll oder muss der Staat bei aktiver Unterstützung einer als extremistisch eingestuften Organisation Zweifel an der Verfassungstreue seiner Beschäftigten haben und die Zuverlässigkeit von Waffenbesitz prüfen? (Sebastian Wippel, AfD: Genau! Und wer stuft das ein und auf welcher Basis?) Die Debatte zu dieser Frage ist legitim, es ist eine rechtsstaatliche Diskussion, welche sachlich geführt werden sollte, ohne dass man hier rumbrüllt und sich gegenseitig beleidigt. (Zuruf Sebastian Wippel, AfD) Der Antrag beschäftigt sich aber mit der Frage gar nicht, und darin gebe ich auch meinem Vorredner recht: In dem Antrag steht gar nichts dazu. Das ist die Beschwerdeschrift. Das ist kein Antrag, der darlegt, dass Herr Schuster seine Kompetenzen überschritten hat. Die AfD vertritt – darin gebe ich meinem Vorredner recht – den Satz: Die AfD ist legal, und deswegen ist jede staatliche Maßnahme gegen die AfD illegal. Dies beinhaltet der Antrag aus meiner Sicht. Deswegen: Auch wenn ich nicht der beste Freund von Herrn Schuster bin, (Heiterkeit Staatsminister Armin Schuster) werden auch wir diesen Antrag ablehnen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall BSW)
