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Rico Gebhardt

Die Linke 24.06.2026 Sitzungen 8/30

Vielen Dank. Was den Änderungsantrag des BSW betrifft, der uns präsentiert worden ist, muss man schon noch einmal ein paar Sätze dazu sagen. Wir begrüßen einerseits die Streichung der Taserfreigabe. Wir sind zugleich irritiert über den Meinungswandel gegenüber den vorigen Beratungen im Innenausschuss. Offenbar hat man im Ausschuss absichtlich etwas abstimmen lassen, was jetzt wieder gestrichen werden soll, was schon vorher vereinbart war – kein gutes Karma, muss ich sagen. Größere Probleme bereitet uns aber die Streichung der Legaldefinition von Vorfeldstraftaten zugunsten von unmittelbar normierten Gefahrenschwellen in den einzelnen Normen. Wir nehmen wohlwollend zur Kenntnis, dass dabei zugleich die Gefahrenschwellen angehoben werden. Das Problem ist aber, weder über diese Regelungstechnik noch über die damit einhergehenden materiellen Änderungen noch über die daraus resultierenden Folgen konnte das Parlament, in dem Falle der Fachausschuss, beraten, obwohl es zeitlich möglich gewesen wäre. Das ist nicht einfach nur schlechter Stil, sondern berührt die Wirkungs-, Informations- und Beratungsrechte aller Abgeordneten, vor allem ihre Möglichkeit der parlamentarischen Willensbildung; denn wir müssen uns eine Vorstellung bilden können, worüber wir eigentlich beschließen. Das gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Änderungen in einem verfassungsrechtlich sensiblen Bereich sind. Es ist deswegen auch nicht so einfach, die Geschäftsordnung anzuwenden, dass natürlich bis zur Schlussabstimmung definitiv ein Änderungsantrag gestellt werden kann. Das ist bei diesem umfangreichen Änderungsantrag, Herr Voigt, sicher etwas anderes, und ich erinnere nur daran, dass es Verfassungsgerichtsurteile zu Änderungsanträgen gibt, die meine Fraktion schon vor vielen Legislaturen erstritten hat. Im vorliegenden Fall möchte ich zusätzlich darauf aufmerksam machen, dass in dem Änderungsantrag zunächst von einem bedeutenden Individual- oder Kollektivrechtsgut als Tatbestandselement die Rede ist. Mittendrin heißt es dann aber „bestimmtes Individual- und Kollektivrechtsgut“. Das ist nicht dasselbe. Ist das Absicht oder ein Redaktionsversehen? Etwas Ähnliches gilt, wenn man ans Ende des Änderungsantrages schaut: Dort steht, dass das Inkrafttreten einer Regelung am 31.12.2031 bestimmt werden soll. Dann aber ist die Rede davon, dass es mit Ablauf dieses Datums passiert. Auch das ist nicht dasselbe. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich behaupte – wie Valentin Lippmann schon einmal gesagt hat –: Ein Großteil weiß nicht, worüber er hier abstimmt. (Sebastian Wippel, AfD, steht am Mikrofon.) Vielen Dank. (Beifall die Linke) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Gebhardt sprach für die Fraktion Die Linke zum Änderungsantrag der BSW-Fraktion. Nun spricht für die AfD-Fraktion Kollege Wippel.

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