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Prof. Constanze Geiert

25.03.2026 Sitzungen 8/26

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Bei der Frage, welche juristischen Themen die interessierte Öffentlichkeit gerade am meisten bewegen, lassen sich verschiedene Kriterien heranziehen. Das können einmal die Presseanfragen sein. Des Weiteren sind es die Themen, die in Bürgerforen am häufigsten angesprochen werden oder Rückmeldungen aus der Fachöffentlichkeit oder der Justiz, von der Geschäftsstelle im Gericht bis hin zu den Personalvertretungen. Keines dieser Kriterien ist am Ende ausschlaggebend; in ihrer Gesamtheit entsteht jedoch durchaus der Eindruck, worum es im Rechtsstaat derzeit geht und wo es rumort. Auch wenn die Fragen zur Schaffung oder Nichtschaffung neuer oder die Abschaffung bestehender Straftatbestände die Effektivität der Strafverfolgung, die Straffung der Prozessordnungen oder Verfahrenslaufzeiten ebenso wie der Vertrauensverlust in den Rechtsstaat sicherlich an erster Stelle stehen, so ist mir in den vergangenen Monaten daneben eine Frage häufig gestellt worden, nämlich die Frage, warum wir Referendare einstellen, die nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. Gemeint sind die einschlägig bekannten Fälle aus den letzten Jahren. Der Freistaat wurde damals durch gerichtliche Entscheidungen verpflichtet, Bewerber aus dem verfassungsfeindlichen Spektrum in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Es ist schmerzhaft, auf diese Fälle angesprochen zu werden, zu erleben, wie sie den exzellenten Ruf der sächsischen Justiz gefährden. Zugleich sind die Sorgen absolut nachvollziehbar und berechtigt. Ich erkläre dann den Fragestellern durchaus die etwas komplexeren Hintergründe und weise darauf hin, dass es sich dabei nicht nur um ein sächsisches Phänomen handelt. Des Weiteren erläutere ich, was wir in dieser Situation bereits unternommen haben oder noch zu tun gedenken. Noch schöner wäre es, wenn sich solche Fragen von vornherein nicht stellen würden und wir folglich auch keine Antwort schuldig blieben. Deshalb begrüße ich es sehr, dass mit dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf künftig höhere Mindestanforderungen an Bewerber gestellt werden, um für den Juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. Bewerber sollen nicht erst wie bisher ausgeschlossen werden können, wenn sie die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfen, sondern das fragliche Kriterium lautet, jetzt „tätig zu sein“. Damit schützen wir nicht nur den Juristischen Vorbereitungsdienst. Es wird vielmehr das allgemeine Vertrauen in den Rechtsstaat gestärkt. Auf dieses Vertrauen ist die staatliche Rechtspflege entscheidend angewiesen. Wie wichtig dieses Vertrauen ist und wie sehr es heute auf dem Spiel steht, erfahre ich nicht nur in meiner täglichen Arbeit. Auch die Menschen, die sich in den Gerichten und Staatsanwaltschaften, im Justizvollzug, in der Verwaltung und in den sozialen Diensten für den Rechtsstaat engagieren, machen diese Erfahrung. Teils schlägt ihnen unberechtigterweise Skepsis entgegen. Ihre Befugnisse und Entscheidungen werden unbegründet angezweifelt, und Populisten säen Zweifel an der Unabhängigkeit der Gerichte. Fehlt das Vertrauen, dann wiegt die Aufgabenlast sehr viel schwerer. Wenn im Rechtsstaat Entscheidungsprozesse transparent gemacht werden – also wie er funktioniert, wer welche Aufgabe hat und welche Aspekte in ein Urteil einfließen –, dann ist es für die Menschen ohne nähere Fachkenntnis nicht so einfach, jede Entscheidung nachzuvollziehen. Wer sich also an den Rechtsstaat wendet und darum ersucht, dass ihm Recht zugesprochen wird, der muss auch einen Vertrauensvorschuss leisten. Es liegt an unseren Gerichten und Justizbehörden, diesen Vertrauensvorschuss mit gründlicher und effizienter Arbeit zurückzuzahlen. In meinen Augen würden wir das Vertrauen gefährden, wenn wir Verfassungsfeinde in den Reihen unserer Justiz dulden, die nicht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Verfassung stehen. Damit meine ich Bewerber, die nicht für die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einstehen. Das gilt auch und gerade mit Blick auf Artikel 12 Grundgesetz sowie Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 29 Abs. 1 Sächsische Verfassung. Danach hat jeder Deutsche bzw. Bürger des Freistaates Sachsen das Recht, Beruf, Arbeit und Ausbildungsstätte frei zu wählen. In Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt daraus das Recht auf gleichberechtigten Zugang zur Ausbildung. Allerdings sind diese Rechte nicht grenzenlos gewährleistet, sondern der Einzelne, der sich auf ihre Wahrnehmung beruft, muss seinerseits die Einhaltung des Grundgesetzes gegenüber anderen und gegenüber dem Staat gewährleisten und darf deren Rechte nicht beeinträchtigen. Für den gegenseitigen Schutz wiederum ist der Staat zuständig. So muss er beim Juristischen Vorbereitungsdienst dafür Sorge tragen, dass nur solche Menschen in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, die dafür geeignet sind. Der Schutz des Juristischen Vorbereitungsdienstes geschieht daher nicht zum Selbstzweck, sondern im Interesse unseres Rechtsstaates. Wir dürfen dabei eines nicht vergessen: Mit dem erfolgreichen Abschluss des Juristischen Vorbereitungsdienstes und des zweiten juristischen Staatsexamens erhält der Bewerber die Befähigung zum Richteramt – nicht mehr und nicht weniger. Diese Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung dafür, als Anwalt zugelassen zu werden, aber das ändert nichts an dem eigentlichen Ziel der Ausbildung und der Art und Weise der Ausrichtung der Ausbildung. Sie gewährt den Bewerbern Zugang zu Gerichtsakten, Ermittlungsakten usw. und gibt ihnen im Verfahren bereits die Möglichkeit, als Richter oder Staatsanwälte aufzutreten. Insofern geht es – entgegen den vorhergehenden Ausführungen – eher nicht um die Verantwortung für die ausgehenden Schreiben oder Entscheidungen der Referendare, sondern um die Unterlagen, die Referendare erhalten, um diese Entscheidungen vorbereiten zu können. Diese sehen die Referendare ebenso, wie sie Sitzungsdienste übernehmen und mündliche Verhandlungen führen. Genau deshalb müssen sie auch die gleichen Voraussetzungen in Bezug auf die Verfassungstreue erfüllen, wie es Richter und Staatsanwälte tun müssen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen am Juristenausbildungsgesetz würde eine Regelung nachvollzogen werden, wie sie bereits in Thüringen besteht und wie sie der dortige Verfassungsgerichtshof bestätigt hat. Die Thüringer Erfahrungen sind in die vorliegenden Gesetzesentwürfe eingeflossen, sodass auch von fachlicher Seite keine Einwände bestehen. Der auf den ersten Blick etwas schwammige Begriff des Tätigseins als sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff ist für Verwaltungsmitarbeiter und Juristen ausreichend belastbar. (Sebastian Wippel, AfD, steht am Mikrofon.) Er umfasst nicht die bloße Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation, sondern aktives Handeln, also Handeln, das darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schädigen, zum Beispiel wenn die Bewerber Ämter in Organisationen übernehmen, die vom Verfassungsschutz als extremistisch eingeschätzt werden.

Protokoll ↗