Dr. Joachim Michael Keiler
Ich antworte Ihnen direkt darauf. Es ist überhaupt nicht unlogisch, und Sie wissen es ganz genau. Es gibt zwei Stufen. Zum einen betrifft es die Ausbildung als Vorstufe, zum anderen den Beamtenstatus. (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Lassen Sie mich doch einmal zu Ende sprechen. In der Stufe der Ausbildung sehe ich – darüber habe ich vorhin ausgeführt – keine Notwendigkeit, dass man Referendare – es sei denn, es ist die bisherige Variante, also die jetzige Variante –, die in strafrechtlich relevanter Weise gegen die fdGO tätig geworden sind, zur Ausbildung nicht zulässt. Das ist nicht erforderlich, weil nach dem Abschluss des Referendariats die zweite Staatsprüfung und danach die Einstellung ins Richteramt kommt, die sowieso die gesonderte Prüfung nach Artikel 33 Abs. 5 nach sich zieht. Es ist doppelt gemoppelt. Warum das vorverlagern? Der zweite Punkt betrifft, dass in diesen Gesetzen, insbesondere im Stiftungsgesetz, überall erkennbar ist, man müsse in der objektiven Dimension die wehrhafte Demokratie dauerhaft schützen. Am langen Ende geht es nur darum, die politische Opposition kleinzuhalten. (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Das ist erkennbar. Das ist beim Stiftungsgesetz genau das Gleiche. Auch dort ist wieder das aktive Einsetzen für die fdGO und ähnliche Aspekte enthalten, was in der Praxis kaum nachweisbar ist. Das sind zwei Gründe auf unterschiedlichen Ebenen. Einerseits argumentiere ich jetzt aus der Sicht der Anwaltschaft – da ist es in meinen Augen völlig absurd – und in der ersten Kategorie habe ich aus der reinen Ausbildungs- und Justizseite unter dem Aspekt des Artikels 29 der Sächsischen Verfassung argumentiert. Darin steht: Die Ausbildung ist ungestört zu gewährleisten. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Schauen Sie doch einmal in die Thüringer Verfassung!) – Die Thüringer Verfassung interessiert in diesem Zusammenhang nicht. Wir sind in Sachsen.
