Dr. Joachim Michael Keiler
Nein, wir hatten uns genug ausgetauscht. Ich möchte jetzt keine Zwischenfragen zulassen; das können Sie danach machen. Die politische Treuepflicht staatlich Bediensteter aus Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz, also die beamtenrechtliche Treuepflicht, wird für Rechtsanwälte vom Bundesverfassungsgericht als unanwendbar erklärt. Das ist der Punkt. Es geht mir hierbei – ich habe den ersten Teil meiner Ausführungen mehr oder weniger sehr allgemein gehalten – auch um die Unabhängigkeit der Rechtspflege und des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege, einerseits integriert in den Justizapparat – Dr. Wessels von der Bundesrechtsanwaltskammer nennt das immer die Justizfamilie; mit einem solchen Begriff kann ich mich anfreunden, obwohl er sehr plakativ ist –, andererseits ist der Rechtsanwalt aber auch freiberuflich tätiger Interessenwahrer seines Mandanten. Insofern sehe ich überhaupt keine Notwendigkeit. Es sei denn, jemand will hinterher in den Staatsdienst, in welcher Art auch immer, ob er Regierungsrat werden will, wofür er ein volljuristisches Studium benötigt, oder ob er Richter werden will. Dann stellt sich die Frage, warum man das in die Ausbildungsphase vorverlagert. Nach der Ausbildung, nach der Referendarzeit, kommt ein Anstellungsverhältnis. Die Richter werden auf Probe eingestellt, sie werden vor der Einstellung geprüft und dann zur Probe eingestellt. Dann besteht alle Möglichkeit der Welt, das Ansinnen der Justiz in Sachsen zu wahren. (Beifall AfD) Aber dafür muss ich doch nicht in die Kernbereiche der unabhängigen Anwaltschaft eingreifen. Das ist das Problem, das darin steckt. Bei diesen Berufsausübungseinschränkungen ist das Bundesverfassungsgericht relativ stringent. Insofern ist es schon sportlich, wenn Sie dann ein Normenkontrollverfahren anstrengen. Ich glaube es erst, wenn ich es gesehen habe. Machen Sie das einmal, Frau Ministerin; wir werden sehen, was dabei herauskommt! (Zuruf Martin Modschiedler, CDU) Es ist ein unsäglicher Eingriff in die Unabhängigkeit der Rechtspflege und des freien Anwalts. Im Moment hat der 47. Ausschuss des DAI zur Strafrechtsnovelle der StPO getagt. Dort gibt es ein Hauen und Stechen. Es werden Novationen vorgeschlagen wie einstufige Rechtszüge etc. pp. Man staunt nur noch, was alles in unserem Rechtsstaat im Interesse der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung möglich sein soll. Ja, verdammt noch einmal: Schaffen Sie die Blödsinn-Paragrafen zu Politikerbeleidigung sowie Hass und Hetze ab! Dann hat die Staatsanwaltschaft Zeit, sich um die richtigen Kriminellen zu kümmern. (Beifall AfD) Irre, was hier passiert. Das war ein Skandal; da ist man während der Sitzung ausgezogen. Es wird tatsächlich darüber nachgedacht, nach amerikanischem Vorbild gegen Rechtsanwälte wegen Missachtung des Gerichts Bußgelder bis zu 3 500 Euro zu verhängen. (Zurufe Martin Modschiedler, CDU, und Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) – Nein! Ich sorge mich um das, was mit der Justiz passiert, wenn ihr so weitermacht mit eurem Zeug. Das ist das Problem, definitiv. (Beifall AfD –
