Valentin Lippmann
Das ist uns klar!) Dabei könnte ich auch vom parlamentarischen Linksextremismus oder Ähnlichem sprechen. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Den gibt es auch!) In Bezug auf den erwiesenen Rechtsextremismus, mit dem Sie argumentieren, kann ich Sie beruhigen. Die Hauptsacheklage liegt bei mir auf dem Schreibtisch mit 239 Seiten. Ich bin relativ zuversichtlich, dass sie nicht so schlecht ist. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Das ist doch schön! – Zuruf Rico Gebhardt, Die Linke) Bislang war nur ein Eilverfahren zu einer Presseerklärung im Raum; wir werden sehen. Wir haben den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Bund; er ist über das NADIS-Verfahren – auch weil das eine Form der Zusammenarbeit ist – für uns in Sachsen gültig, das leitet sich daraus ab. Es gibt zwar diesen Länderföderalismus in den Verfassungsschutzgesetzen und bei den Verfassungsschutzämtern, gleichwohl wirkt sich das auch auf uns aus. Dabei bin ich mir verhältnismäßig sicher. Wenn ich mir die Spruchlage anschaue, ist das sehr umfangreich begründet. Nach unserem Parteitag werden wir das einreichen. Dazu gibt es eine Pressekonferenz, aus der Sie dann Näheres erfahren. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Da sind wir gespannt! – Weitere Zurufe) Herr Lippmann, Sie haben auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur fdGO abgestellt. Das ist relativ ausdefiniert, wenn man in die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2017 – das NPD-Verbotsverfahren – schaut. Darin sind drei Kriterien für ein Verbot manifestiert worden. Das trifft bei Weitem – das wissen Sie – nicht die gesamte Breite der fdGO. Das Bundesverfassungsgericht hat die elementaren Grundsätze der fdGO, die einzuhalten sind, damit eine Partei nicht verboten wird, definiert. Das ist etwas ganz anderes als eine fdGO-Skalierung, wie sie in den ersten Entscheidungen aus den 1950er-Jahren und in den 1980er-Jahren bei den Extremistenentscheidungen herangezogen worden sind, die dann von Prof. Gusy weiterentwickelt worden sind, von einem Strauß von Staatsrechtlern immer weiter extensiviert wurden und im Wesentlichen bei uns im Verfassungsschutzgesetz unter elf Punkten zusammengefasst werden. Darunter wird im Übrigen auch die Ausübung der Opposition als fdGO-Kriterium bezeichnet. Es ist unbestimmt, egal, ob das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung einmal drei Kernbegriffe herausgearbeitet hat. Es ist unbestimmt, weil die Eingruppierung einfachgesetzlich im Verfassungsschutzgesetz geregelt ist und eben nicht in dieser Zulassungsregelung. Sie haben es angesprochen: Es müsste an sich eine Regelabfrage gemacht werden; das ist aber nicht beabsichtigt. Das glaube, wer mag; wir werden sehen, wie es in der Praxis aussieht. Wir haben aber einen Verfassungsgrundsatz, insbesondere im grundrechtssensiblen Bereich, dass ein Gesetz, das in Grundrechte eingreift, bestimmt sein muss: den Bestimmtheitsgrundsatz. Deswegen kann ich nicht auf irgendwelche Rechtsprechungslinien außerhalb verweisen, egal, von welchem Oberverwaltungsgericht oder von welchem Bundesverfassungsgericht, oder auf einfachgesetzliche Regelungen des Verfassungsschutzgesetzes, die mehr oder weniger sehr sportlich – wie wir festgestellt haben – im Fall der AfD interpretiert werden; Stichwort Delegitimierung usw. (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Deswegen bin ich der felsenfesten Überzeugung, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – ich zitiere aus der Entscheidung 63, 266, in der es heißt, dass insbesondere die Grundsätze zur politischen – –
