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Ines Biebrach

BSW 25.03.2026 Sitzungen 8/26

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir beschäftigen uns im Grunde nur mit dem Artikel 1 Ziffer 4. Gegen den Rest dürften keine Bedenken bestehen. Auch von unserer Seite gibt es keine. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verbundene Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes soll in erster Linie verhindern, dass rechtsextreme Personen oder allgemein Verfassungsfeinde in den Juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Reflexartig neige auch ich dazu, dem zuzustimmen. Wer will schon Rechtsextreme oder Verfassungsfeinde als Rechtsreferendare? Aber es ist eben nicht so einfach. Heiligt hier der Zweck die Mittel? Ist eine Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen, wie sie mit der Änderung beabsichtigt ist, wirklich erforderlich und verhältnismäßig oder schränkt sie nicht doch zu sehr die Berufs- und Ausbildungsfreiheit ein? Der Juristische Vorbereitungsdienst – das wissen wir alle – mit dem Abschluss des Zweiten Staatsexamens berechtigt zur Ausübung des Richteramtes, aber eben nicht nur, sondern – Dr. Keiler hat es schon gesagt – auch zur Anwaltschaft. Darin sehe ich das entscheidende Problem bei diesem Gesetzentwurf. Wir kennen das alle: Diskussionen zu den Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst und zur Rechtsanwaltschaft gab es schon einmal in den 60er- und 70erJahren. Damals richteten sie sich eher gegen linksextreme oder sehr linke Anwälte. Heute führen wir die Diskussion wieder, im Regelfall wegen sehr rechter oder rechtsextremer Anwälte oder Juristen. Aber wollen wir diese Diskussion wirklich wieder auf dieser Ebene führen? Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung – die hier schon zitiert worden ist – zutreffend und klar ausgeführt, dass der Anwalt einen freien Beruf ausübt, der von staatlicher Kontrolle und Bevormundung prinzipiell ausgenommen ist, und die anwaltliche Berufsausübung unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt, soweit sie nicht durch verfassungskonforme Regelungen beschränkt ist. Ebenso wie bei anderen freiberuflichen Tätigkeiten ist es – so das Bundesverfassungsgericht – auch im Anwaltsrecht nicht statthaft, unter Einschränkung der Freiheitsgarantie die für staatlich Bedienstete hergeleiteten Grundsätze in irgendeiner Weise anzuwenden. Bei einem Anwaltsbewerber darf die persönliche und politische Einstellung zum Staat nicht nach den gleichen Maßstäben gemessen werden wie bei einem Beamtenanwärter im Staatsdienst. Nach dieser Entscheidung darf bei der Zulassung zur Anwaltschaft nicht darauf abgestellt werden, dass man die beamtenrechtlichen Anforderungen erfüllt. Gemeint ist damit ein positives Eintreten für und kein Tätigwerden gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Deshalb sieht § 7 der Berufsrechtsanwaltsordnung vor, dass das Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nur dann schädlich für die Zulassung ist, wenn es strafrechtlich relevant ist. Mit der geplanten Gesetzesänderung gelten für die Zulassung zum Juristischen Vorbereitungsdienst zukünftig höhere Hürden als für die Zulassung zur Anwaltschaft. Da unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Neuregelung auch für den nicht im Beamtenverhältnis absolvierten Vorbereitungsdienst gelten soll, wird Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsanwaltschaft erfüllen, die Möglichkeit entzogen, die hierfür erforderliche Ausbildung zu absolvieren. Wir erachten dies für einen unzulässigen Eingriff in die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft und damit für nicht verfassungsgemäß. Wir folgen insofern der Auffassung des sächsischen Verfassungsgerichtshofes, welche wir nicht für falsch halten. Ich finde es ein wenig traurig, dass wir hier die Rechtsprechung unseres eigenen Verfassungsgerichtshofes infrage stellen, dem wir ansonsten eine hohe Bedeutung zumessen. Wir können das gut nachvollziehen. Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft ist ein hohes Gut. Der Verfassungsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, dass man, wenn man die Hürden hierbei hochzieht, dann auch die Hürden für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs hochzieht. Wir vertreten die Auffassung, dass die Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft vom Staat höher zu werten ist als der hier versuchte Schutz des Vorbereitungsdienstes vor Referendaren, welche sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Wobei auch hierbei die Frage ist: Was heißt betätigen? Was man vielleicht auch beachten muss: Diese Regelung richtet sich nicht grundsätzlich nur gegen Rechtsextreme – das wäre auch nicht in Ordnung und das ist auch nicht so gemeint –, sondern gegen alle Personen, die nach der jeweils aktuellen Bewertung des Verfassungsschutzes oder der entsprechenden Behörden gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sind. Das sind dann aber verschiedenste Personen. Wir haben die Coronazeit in Erinnerung. Damals wurden auch die sogenannten Coronaleugner und die Impfgegner von den Verfassungsschutzbehörden in Deutschland als Spektrum eingestuft, das die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv bekämpft. (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Jüngst gerieten gerade auch linke Buchhandlungen ins Schussfeld, indem man ihnen politischen Extremismus vorwarf. (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Zusammengefasst kann ich keine Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf sehen, weil die Unabhängigkeit der Anwaltschaft schwerer wiegt und eine wehrhafte Demokratie es aushalten muss, dass es auch Anwälte gibt, die im rechten und im linksextremen Spektrum beraten. Dann dürfen sie auch die entsprechende politische Überzeugung haben. Das ist die Frage der Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Deswegen müssen wir extremistischen Bestrebungen immer entgegentreten – gar keine Frage –, aber es muss im Rahmen der Verfassung sein. (Katja Meier, BÜNDNISGRÜNE: Was denn sonst?) Dieses Gesetz halten wir nicht mit der Verfassung und dem Berufsrecht der Anwälte für vereinbar. (Martin Modschiedler, CDU: Im Ausschuss haben Sie es noch anders gesehen!) Danke. Schönen Tag. (Martin Modschiedler, CDU: Frau Biebrach, war das jetzt spontan?) Erste Vizepräsidentin Ines Saborowski: Vielen Dank. Es sprach für die BSW-Fraktion Frau Kollegin Biebrach. Es folgt für die BÜNDNISGRÜNEN Herr Abg. Lippmann, bitte. Sie haben das Wort; bitte schön.

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