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Dr. Joachim Michael Keiler

AfD 25.03.2026 Sitzungen 8/26

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Gestatten Sie mir, dass ich in meinem Redebeitrag mit einem Zitat eines der Gutachter aus den Anhörungen beginne, einem Zitat von Herrn Dr. Felix Thrun: „Insbesondere die AfD profitiert dabei von der begrifflichen Unsicherheit um die FDGO, welche die damalige ‚Berufsverbots‘-Diskussion um staatliche Abwehrmaßnahmen in den 1970er-Jahren begleitet haben und bis heute nicht restlos beseitigt sind. Gerade die sich andeutenden Erfolge bei der Neuauflage des Institutionenmarsches von rechts sollten aber zeigen, dass eine neue, klare Linie hinsichtlich extremistischer Bewerbungen im öffentlichen Dienst notwendig ist. Das Bundesverfassungsgericht hält sich bisher jedoch in diesem Feld zurück,“ – Hört, hört! – „sodass es bei der durchaus zweifelhaften Rechtsprechungslinie aus den 1970er-Jahren bleibt, deren Schwachpunkte populistischen Bewegungen argumentativ in die Hände spielen.“ Nein, das ist nicht ein Zitat aus der Anhörung; es stammt aus einem Aufsatz auf dem Legal-Tribune-Online-Verfassungsblog vom 25.06.2024 von Herrn Dr. Felix Thrun. (Zurufe Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE, und Jörg Urban, AfD) Hier geht es um das sogenannte Thüringen-Projekt, bei dem auch der weitere Sachverständige Dr. Jonathan Schramm arbeitet – übrigens in Zusammenarbeit mit der GFF, der Gesellschaft für Freiheitsrechte, (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) die 1,4 Millionen Euro Spenden für ein AfD-Verbotsgutachten gesammelt haben. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Da bin ich Fördermitglied!) – Hört, hört! Bei solchen Gutachtern kommen mir Zweifel, ob die nötige Objektivität vorlag. Klar ist eines: (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Das wird eine weitere Lex AfD und nebenbei ein massiver Angriff auf eine unabhängige Advokatur – zudem nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie das Zitat soeben belegt. Im Übrigen könnte ich die Fundstelle nennen, in der das Bundesverfassungsgericht strikt dagegen entscheidet, derartige stringente Klauseln in der Juristenberufsausbildung zu implementieren. Die Koalitionäre werfen mit diesem Gesetzentwurf die von ihnen selbst in der letzten Wahlperiode – Herr Lippmann, Sie waren dabei – (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Ja, ich war dabei!) auf den Weg gebrachte Gesetzesnovelle über den Haufen. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Richtig, weil es notwendig ist!) – Richtig, genau. In der letzten Legislatur war es auch schon Murks, oder? Dass die Staatsregierung sogar gegen die von ihr mitgetragenen Regelungen vor das Bundesverfassungsgericht und gegen ein Urteil der eigenen Verfassungsrichter hier in Sachsen zu Felde ziehen will, dürfte so ziemlich einmalig, aber auch nicht von Erfolg getragen sein. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Das wird sich zeigen! – Zuruf Rico Gebhardt, Die Linke) – Darin bin ich mir ziemlich sicher. Kurzum: Mit dem Gesetzentwurf wird nicht nur massiv in die Ausbildungs- und Berufsfreiheit eingegriffen; mit diesem Gesetzentwurf zeigen Sie wieder einmal, dass Sie im Kampf gegen sogenannte Extremisten Maß und Mittel komplett verloren haben. Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, was soll mit diesem Gesetzentwurf erreicht werden? Bewerber, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sind, sollen zukünftig in der Regel vom Juristischen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen werden. Das ist eine unbestimmte Verweisung auf die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ich habe es dem Herrn Schramm in der Anhörung schon gesagt: Man müsste wenigstens als Regelkatalog eine gesetzliche Regelung aufnehmen, was unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu verstehen ist; (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Haben Sie im Beamtenrecht doch auch nicht! – Zuruf Martin Modschiedler, CDU) denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die Staatsrechtslehre zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind völlig unterschiedlich. Sie haben x verschiedene Unterscheidungen, und sie haben die Unterscheidungen, was fdGO-gerecht ist und zur fdGO gehört, auch im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz und in den Verfassungsschutzgesetzen unterschiedlicher Art. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Haben Sie die Begründung zum letzten NPD-Verbotsverfahren gelesen?) Diesbezüglich möchte ich aber schon wissen: Was denn? Es ist auch deshalb unbestimmt, weil es auf Rechtsprechung verweist und damit grundsätzlich den Bruch des Gewaltenteilungsprinzips darstellt. Das werden Sie hinterher in den Prozessen sehen, die da kommen. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Häh? So ein Quatsch!) – Stellen Sie eine Frage, aber quatschen Sie nicht dauernd dazwischen! Ganz ehrlich, das muss ich einmal sagen. (Vereinzelt Beifall AfD – Unruhe) Bislang steht da, wer „die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft“; das sei bestimmt. Warum? Weil auf die Strafgesetze verwiesen ist. Sieh an, eine Blankettnorm wie im Steuerrecht. Folge für die betroffenen Bewerber: kein Vorbereitungsdienst, kein Zweites Staatsexamen, keine Tätigkeit als Volljurist. Das wäre, wenn es nur um das Richteramt ginge, grundsätzlich hinnehmbar. Es geht aber nicht nur um das Richteramt, es geht auch um die Advokatur, um Notariate, um Syndikusanwälte etc. pp., um Juristen in Firmen, die aufgrund der Assessments als Volljuristen tätig sein müssen. Es geht hier nicht nur um die Übernahme in den Richterdienst, die im Übrigen nach dem Beamtenrecht sowieso noch einmal gesondert geprüft wird. Also: Diese Geschichte ist völlig überflüssig, egal ob diese Bewerber in den Staatsdienst gehen oder Rechtsanwalt werden wollen. Sehr geehrte Herren Kollegen! Ich möchte hervorheben, dass dem Ausbildungsrecht durch Artikel 29 unserer Verfassung in Sachsen – und eben nicht in Thüringen; insofern interessiert auch nicht, was das Thüringer Landesverfassungsgericht entschieden hat – aus gutem Grund ein besonderer Stellenwert eingeräumt wurde. Es wird, anders als in Thüringen, vorbehaltlos gewährleistet. Schon deshalb kann die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2025 hier nicht eins zu eins herangezogen werden. Auch die vielbemühten verfassungsimmanenten Schranken rechtfertigen unseres Erachtens keinen derartigen Eingriff in die Ausbildungs- und Berufsfreiheit. Der Gesetzentwurf beruft sich zur Rechtfertigung des Eingriffs auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege: Diese bedürfe des Vertrauens der Gesellschaft, und dieses Vertrauen wiederum sei beeinträchtigt, wenn Referendare, die sich gegen die fdGO betätigen, an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren mitwirken. Da stellt sich zunächst einmal die Frage, wessen Vertrauen in den Rechtsstaat durch diese Referendare angeblich erschüttert werden soll. Ist es der Bürger um die Ecke oder doch nur die berühmte Zivilgesellschaft? Oder diese Referendarskollegen, die mobil gemacht haben, die sich beim Justizministerium beschwert haben, es brauche eine Änderung, diese NGO-inszenierten Geschichten. Vielmehr sind es wohl die langen Verfahrensdauern und eine politisierte Gesetzgebung, zum Beispiel der Politikerbeleidigungsparagraf, sowie teilweise in der Tat zweifelhafte Gerichtsentscheidungen, die das Vertrauen des Normalbürgers in den Rechtsstaat erschüttern. Ergo: Das Vertrauen in den Rechtsstaat wird gern zur Rechtfertigung bemüht, doch ist diese Begrifflichkeit in so manchem Zusammenhang längst zur Leerformel erstarrt. Der Eingriff in die Grundrechte der Ausbildungs- und Berufsfreiheit ist aus unserer Sicht zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ungeeignet. Weder hat ein Referendar eine solche eigenverantwortliche Stellung inne, wie es der Gesetzentwurf zu suggerieren versucht, noch gibt es überhaupt eine nennenswerte Anzahl von Referendaren, denen das zweifelhafte Prädikat eines Extremisten umgehängt werden müsste. (Martin Modschiedler, CDU: Oh, Herr Keiler! Das hat doch die mündliche Verhandlung ergeben! – Zurufe Jörg Urban, AfD, und Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Insofern erkläre ich einmal: grundsätzlich überhaupt kein Problem mit der fdGO, aber die Generalklausel reicht vollkommen aus. Es geht hier am langen Ende auch um die Unabhängigkeit der freien Anwaltschaft. (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Dazu komme ich noch etwas genauer. Im Zeitraum von 2015 bis 2025 absolvierten unter den circa 4 000 Referendaren drei Personen mit rechtsextremem und eine Person mit linksextremem Hintergrund in Sachsen den Juristischen Vorbereitungsdienst; eine weitere solche Person durchläuft gerade das Referendariat. Das sind genau 0,2 % als links- oder rechtsextremistisch eingestufte Referendare – 0,2 %. (Susan Leithoff, CDU: Jeder Einzelne ist einer zu viel!) Wie diese 0,2 % die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen sollen, bleibt ein Rätsel. Bisher zumindest hat es keine nennenswerten Erschütterungen gegeben, außer dem Rauschen im linksliberalen Blätterwald und einem damit einhergehenden substanzlosen Alarmismus – wenn es ein solcher ist. Frau Leithoff, wie oft ist aus einer Ausnahme die Regel geworden – davor warne ich –, wenn freilich der Kreis der Extremisten und Verfassungsfeinde immer größer gezogen wird? Erinnert sei an die 2021 vom VS kreierte Kategorie „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“. (Zuruf Susan Leithoff, CDU) – Dann mag das aus Ihrer Sicht gerechtfertigt sein. Eine tatsächliche Gefahr für das Vertrauen in die Rechtspflege stellt diese herbeihalluzinierte Gefahr deshalb aber noch lange nicht dar. Schon eher ist der sogenannte Laienverteidiger des § 138 Abs. 2 StPO ein Problem. In Bayern laufen die Behörden Sturm. Gemeint sind Laienverteidiger als Vertrauensverteidiger bei Vergehen vor den Amtsgerichten – ohne dass diese Personen Referendare, Anwälte oder sonst etwas sind oder als Rechtsanwalt zugelassen wären. Dort werden mittlerweile Salafisten und Reichsbürger benannt. Da sollte man in der StPO eingreifen, ja. (Martin Modschiedler, CDU: Bitte!) Da gehört es hin. Im Rahmen der Anhörung wurde plastisch dargestellt, wie der Referendar Aufgaben zu erledigen hat. Der Referendar steht selbst dann unter der Kontrolle und Beurteilung seines Ausbilders, (Martin Modschiedler, CDU: Das haben wir bei Herrn Dr. Scheffer gehört!) wenn ihm Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zugewiesen werden. Nicht dem Referendar, sondern dem Ausbilder kommt die alleinige Verantwortung für die Erhaltung und Einhaltung der Anforderungen an die richterliche und staatsanwaltliche Tätigkeit zu. Er hat den Referendar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes anzuleiten, seine Tätigkeiten zu überwachen, die eingereichten Entscheidungsentwürfe vor Verlassen des Hauses zu korrigieren und Verstöße gegen die Grundsätze einer unparteilichen Amtsführung zu ahnden. Selbst im Falle der staatsanwaltlichen Sitzungsvertretung, bei der der Referendar nach Maßgabe seines Ausbilders tätig wird, ist eine Kontrolle gewährleistet. Sie können nichts entscheiden; sie werden nur eine Sitzungsvertretung vornehmen. Der Verwaltungsrichter und langjährige Ausbilder Dr. Scheffer drückte sich so aus: Die Begründung des Gesetzentwurfs überhöhe die Rolle von Rechtsreferendaren in fast schon grotesker Weise. (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Mit einer Prüfung milderer Mittel hält sich der Gesetzentwurf gar nicht erst auf. Mit Rücksicht auf die Zeit lasse ich jetzt etwas aus. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Ja!) Der Staat nutzt sein Ausbildungsmonopol, um unliebsamen Nachwuchs, auch zukünftige Rechtsanwälte, von vornerein auszusortieren. Dabei geht es durchaus nicht nur um weniger intensive Eingriffe – Referendare gegebenenfalls von der Tätigkeit als Sitzungsvertreter auszuschließen oder Anwalts- und Wahlstationen nur bei ausgewählten Ausbildern zuzulassen, wie das teilweise schon gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2024 in einer Entscheidung auch noch die Variante ins Spiel gebracht, Bewerber, welche die aktuellen Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht erfüllen, nur von der Teilnahme am praktischen Vorbereitungsdienst zu befreien und – unabhängig hiervon – zur Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen. All das interessiert die Verfasser des Gesetzentwurfs aber nicht. Es muss stattdessen die ganz große Keule der Nichtzulassung sein. Die Regelung ist auch nicht angemessen. Der Bundesgesetzgeber sah die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die seit Jahrzehnten übliche Zulassungspraxis für Rechtsanwälte, geregelt in § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung, nicht gefährdet – das Bundesverfassungsgericht im Übrigen auch nicht, in einer neuen Entscheidung aus dem Jahr 2023. Insofern hat es mich sehr überrascht, dass sich bei der Anhörung im Ausschuss Frau Sabine Fuhrmann, die Präsidentin der Sächsischen Rechtsanwaltskammer, relativ knapp und ohne irgendwelche ausführlichen Begründungen gegen die Position der Bundesrechtsanwaltskammer gestellt hat. Diese ist nämlich genau gegen dieses Modell eingeschritten. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer hält diese Regelung der BRAO offenbar für vorbildlich. Sie stellte sich der 2023 von der Justizministerkonferenz gestalteten Initiative mit dem Titel „Aufnahme von Verfassungsfeinden in den Juristischen Vorbereitungsdienst verhindern“ entgegen. Die Bundesrechtsanwaltskammer empfahl, zur Wahrung der Rechtseinheit (Zuruf Katja Meier, BÜNDNISGRÜNE) die Regelung in den Juristenausbildungsgesetzen der Länder an das Vorbild des § 7 BRAO anzupassen. Das ist genau der Text, der jetzt bei uns im Gesetz steht – also die Regelung, die Sie jetzt abschaffen wollen. Völlig zu Recht hat der sächsische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass es unverhältnismäßig wäre, die vorgelagerte Berufsausbildung bereits wegen eines Verhaltens zu verwehren, das mangels Überschreitens der Strafbarkeitsschwelle dem späteren Zugang zum Anwaltsberuf selbst gerade nicht entgegengehalten werden könnte. Sie konstruieren eine abstrakte Gefahr, nach welcher durch die Ausbildung von angeblich fdGO-feindlichen Referendaren die Rechtspflege quasi aus den Angeln gehoben würde. Geradezu abenteuerlich wird es, wenn aus der Verfassung bzw. dem Grundgesetz herausgelesen wird, dass der Gesetzgeber quasi eine Pflicht habe, solchen Referendarbewerbern den Weg in den Vorbereitungsdienst unmöglich zu machen. Mit welcher Leichtigkeit jedenfalls die angeblich gefährdete Funktionsfähigkeit der Rechtspflege über die Ausbildungs- und Berufsfreiheit gestellt wird, ist geradezu atemberaubend. Noch einmal: Das Bundesverfassungsgericht hat einen sehr strengen Blick auf Artikel 12, auf die Berufsausübung. Das hat man auch in der Triage-Entscheidung unlängst wieder gesehen. Der weit gefasste und weitgehend konturlose Begriff des „Tätigseins“ tut ein Übriges für eine ausgreifende Nichtzulassungspraxis. Auch dafür hat der Sachkundige Dr. Scheffer in der Anhörung plastische Beispiele angeführt. Ausgreifend und als Verweis im Übrigen selbst verfassungswidrig, da unbestimmt – wie oben erwähnt. Das ist ein Verweis in die Rechtsprechungslinie des Bundesverfassungsgerichts – immerhin, das schon –, aber das ist eine exterritoriale Gesetzesverweisung in die Rechtsprechung hinein und damit ein ganz klarer Bruch der Gewaltenteilung. Man kann nicht hineinverlagern in eine sich evaluierende Rechtsprechungslinie eines Gerichts, das geht nicht. Eine Bestimmungsenumeration wäre erforderlich gewesen; der Vorschlag wurde im Ausschuss von mir eingebracht. Wer weiß, was in der Rechtsprechung zukünftig dann noch so alles als „Tätigwerden gegen die fdGO“ verstanden wird. Es bedarf keiner besonderen Fantasie, zu wissen, was die Instanzengerichte aus dieser Spruchpraxis machen. Der Gesetzentwurf betrifft zunächst einmal nur Juristen mit erstem Staatsexamen, denen mit der Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Möglichkeit abgeschnitten wird, Volljurist zu werden. Das für sich genommen ist ja schon schlimm genug. Wohin die Reise im Weiteren gehen wird, ist aber jetzt schon klar. Noch steht in der Bundesrechtsanwaltsordnung, dass die Zulassung zur Anwaltschaft zu versagen ist, wenn der Antragssteller die fdGO in strafbarer Weise bekämpft – so, wie es aber auch im Juristenausbildungsgesetz steht, das Sie gerade ändern wollen. Aber wenn, wie ausgeführt, die Konferenz der Justizminister schon die Referendarausbildung zum Vorwand nimmt, die Regelung der BRAO in ihrem Sinne anzupassen, wenn das Bundesverwaltungsgericht andeutet, dass gegen die Regelung der BRAO gegebenenfalls gesetzgeberische Abhilfemöglichkeiten gesucht werden sollten – das Bundesverwaltungsgericht, nicht das Bundesverfassungsgericht –, wenn ein Sachkundiger in der Anhörung zu diesem Gesetzentwurf – – Nicht einer, sondern zwei Sachkundige. Thüringen-Projekt, in Zusammenarbeit mit GFF, 1,4 Millionen Euro Spenden für den Kampf gegen rechts und ein AfD-Verbotsverfahren sammeln; 500 000 waren aufgerufen worden. Da hat man weitergemacht bei 1,4 Millionen Euro. Jetzt erklären sie gerade, die eine Million, die man darüber hinaus eingesammelt hat für ähnliche Projekte, verwenden zu wollen. Was ist denn das für ein Zeug da? Wenn ein Sachkundiger in der Anhörung zu diesem Gesetzentwurf in das gleiche Horn bläst und keinen Widerspruch von der Präsidentin der Sächsischen Rechtsanwaltskammer erntet, dann ist zu befürchten, dass demnächst auch Volljuristen, die sich zur Anwaltschaft zulassen wollen oder es schon sind, dem gleichen Verdikt unterworfen werden. Warum soll der Staat zwar seine angeblichen Feinde nicht ausbilden, gleichwohl aber diejenigen, die durch die „Maschen geschlüpft“ sind, als Anwälte zulassen müssen? Nein, dieser Gesetzentwurf ist ein weiterer Baustein, mit dem die freie Advokatur geschliffen werden soll. Aktuell berichtet der 47. Strafverteidigertag von massiven Angriffen auf die Anwaltschaft durch Änderungen der StPO, zum Beispiel Ordnungsgelder für Anwälte, die keine Konsensualverteidigung vornehmen wollen, bis zu 3 500 Euro. Ordnungsgelder gegen Anwälte, nicht gegen Staatsanwälte oder Richter, sondern gegen Anwälte, die das Gericht missachten. Es geht nur vordergründig um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Vielmehr soll eine Atmosphäre der Unterwürfigkeit und des Duckmäusertums erzeugt werden. Jeder, der die falsche Meinung hat und zukünftig als Jurist noch etwas werden will, sollte nach Ihrem Dafürhalten lieber den Mund halten und mit dem Mainstream mitschwimmen. Erste Vizepräsidentin Ines Saborowski: Bitte mäßigen Sie sich.

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