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Petra Köpping

05.02.2026 Sitzungen 8/25

Eine Abstimmung mit den Ressorts. (Andreas Nowak, CDU: Eine Kabinettsvorlage!) Dritter Vizepräsident Prof. Dr. Jörg Scheibe: Wir danken Frau Staatsministerin Köpping. Damit ist die Fragestunde und auch dieser Tagesordnungspunkt beendet. weiterer Fragen Kamenz-Ost, Torgau und Zittau und die damit einhergehenden Belastungen für die Mieterinnen, wie ausbleibende Fernwärme- oder Gasversorgung, bekannt? 2. Unterstützt die Staatsregierung betroffene Kommunen beispielsweise mit Beratungen zur Durchsetzung einer Zwangsverwaltung für die Mehrfamilienhäuser insolventer Vermieter? Regina Kraushaar, Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung: Zu 1. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen, und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall; denn die Frage betrifft die Kenntnis von Insolvenzen bzw. Zahlungsrückständen namentlich nicht benannter und daher unbekannter privater Vermieter größerer Wohnungsbestände sowie die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Mieterinnen und Mieter. Zu 2. Eine Unterstützung der Staatsregierung von Kommunen zur Durchsetzung einer Zwangsverwaltung für die Mehrfamilienhäuser insolventer Vermieter wird nicht gewährt. Soweit der Gemeinde selbst als Gläubigerin eigene vollstreckbare Forderungen gegen den jeweiligen Vermieter zustehen, kann die Gemeinde die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. – Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) – beantragen. Nach § 146 ZVG finden auf die Anordnung der Zwangsverwaltung die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist insoweit das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gegen den Grundstückseigentümer. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung übernimmt der Zwangsverwalter die Verwaltung des Grundstücks und ist auch verpflichtet, die ordnungsgemäße Versorgung der Mieterinnen und Mieter (etwa Fernwärme-, Gas-, Energieversorgung) zu gewährleisten. Stehen der Gemeinde selbst keine vollstreckbaren Ansprüche gegen die Vermieterin bzw. den Vermieter zu, besteht weiterhin die Möglichkeit, gemäß § 94 a ZVG im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens bei Vorliegen bestimmter Missstände, etwa einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, baulicher Mängel, Verstößen gegen Vorschriften zur Nutzung/Bewirtschaftung oder einer unangemessenen Nutzung der Immobilie die gerichtliche Verwaltung (Zwangsverwaltung) für Rechnung des Erstehers zu beantragen. Ein entsprechender Antrag wird im Fall der fehlenden Fernwärme- oder Gasversorgung von Mieterinnen und Mietern unter dem Aspekt der Gefahr für die öffentliche Sicherheit daher in aller Regel möglich sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass bereits ein Zwangsvollstreckungsverfahren (auf Betreiben eines Gläubigers) angeordnet wurde. Ein entsprechender Antrag der Gemeinde kann ab Anordnung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden. Das Tätigwerden der Gemeinden zur Sicherstellung der Versorgung der Mieterinnen und Mieter bei Insolvenz einer privaten Vermieterin oder eines privaten Vermieters stellt, soweit es um die Wahrnehmung der örtlichen Daseinsvorsorge geht, grundsätzlich eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden dar. Die Versorgung mit Wasser, Energie und Wärme zählt zur kommunalen Daseinsvorsorge und damit zum Kernbereich der Selbstverwaltung der Gemeinden gemäß Artikel 28 Abs. 2 GG, Artikel 84 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen. Die Beantragung einer Zwangsverwaltung nach § 94 a ZVG durch die Gemeinde ist eine spezifische, gesetzlich geregelte Eingriffsbefugnis, die der Gemeinde als Ordnungsbehörde eingeräumt wird, wenn die Immobilie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, bauliche Missstände aufweist oder den Vorschriften zur Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht. Die Gemeinde nimmt insoweit eine besondere, durch Bundesrecht zugewiesene Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr. Dritter Vizepräsident Prof. Dr. Jörg Scheibe: Meine Da8. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium 25. März 2025, 10 Uhr festgelegt. Die Einladung und die 8. Sächsischen Landtags ist geschlossen. (Glocke des Präsidenten) (Schluss der Sitzung: 20:58 Uhr) Ergänzung zu TOP 2 der Befragung des Staatsministers Arbeit, Energie – Frage des Abg. Ralf Böhme, BSW, nach Förderprogrammen und Förderprojekten, welche der Geheimhaltung unterliegen Antwort: Grundsätzlich gilt: Zuwendungen können durch die Staatsregierung nur dann ausgereicht werden, wenn im Haushaltsplan dafür Mittel eingeplant sind. Über den Haushaltsplan entscheidet der Sächsische Landtag. Im Haushaltsplan wird der Zweck der Zuwendung regelmäßig durch Vermerke zu einzelnen Titeln definiert. Während des Haushaltsvollzugs kann es gegebenenfalls durch über- oder außerplanmäßige Ausgaben zu Verschiebungen zwischen den einzelnen Haushaltsansätzen kommen. Das wird vom SMF im Haushalts- und Finanzausschuss berichtet. Die Umsetzung der Förderprogramme erfolgt ausschließlich durch die Exekutive. Die Ressorts erarbeiten dafür vom Kabinett zu beschließende Förderrichtlinien, die Kriterien zur Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit definieren. Die Abgeordneten der Sächsischen Landtags sind beim Fördervollzug nicht beteiligt. Eine regelmäßige Information der Abgeordneten über die einzelnen umgesetzten Fördervorhaben erfolgt meines Erachtens nicht. Durch die Fömisax werden aber halbjährlich kumulierte Auswertungen zur Förderung an den Landtag übersandt, die alle Förderungen umfassen („Landtagslisten“). Im Bereich der Wirtschaftsförderung werden für die Programme der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“ – GRW, sowohl einzelgewerblich als auch für die wirtschaftsnahe Infrastruktur – regelmäßig sogenannte Verzeichnisse der Begünstigen veröffentlicht. Förderungen aus Strukturfondsmitteln werden regelmäßig über die Liste der Vorhaben unter www.europa-fördertsachsen.de veröffentlicht und aktualisiert. Zudem werden die in der Liste der Vorhaben enthaltenen Daten auf der Kohesio-Datenbank kohesio.ec.europa.eu der Europäischen Kommission veröffentlicht, in der alle EU-finanzierten Vorhaben europaweit abgebildet werden. Darüber hinaus besitzen die Abgeordneten ein umfassendes Fragerecht, von dem regelmäßiger Gebrauch gemacht wird. Bei der Beantwortung ist jedoch gegebenenfalls das Geschäftsgeheimnis der Unternehmen zu wahren. Für andere Förderbereiche – Arbeitsmarkt, Städtebau, Strukturwandel, Tourismus, etc. – gilt dies grundsätzlich auch, ob es jedoch Ausnahmen in anderen Ressorts gibt, entzieht sich unserer Kenntnis. Nicht unter den Begriff der Anlage Plenarsitzung vom 5. Februar 2025 – für Wirtschaft, und Klimaschutz klassischen Förderung fallen andere Instrumente wie Beteiligungen. Dann gibt es noch PMO-Mittel, die vom Kabinett verteilt werden, die somit nicht der Haushaltsgesetzgebung unterliegen. Jedoch findet auch hier eine Berichterstattung statt. „Geheime“ Förderprogramme oder -projekte gibt es somit nicht. – Frage des Abg. Ralf Böhme, BSW, nach dem Anteil der Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten am Gesamtaufkommen der sächsischen Wirtschaftsförderung Antwort: Bei der Recherche der erbetenen Angaben wurden seitens SMWA alle Wirtschaftsförderprogramme bzw. Förderrichtlinien für die Wirtschaft herangezogen. Als Betrachtungszeitraum wurden die Jahre 2020 bis 2025 zugrunde gelegt. Der prozentuale Anteil der gewährten Fördermittel an Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeitern beträgt 4,92 %. – Frage des Abg. Stefan Hartmann, Die Linke, nach Informationen und Statistiken zu Dual-Use-Unternehmen Antwort: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse aus der amtlichen Statistik zu Unternehmen in Sachsen vor, die Güter und Technik sowohl zur militärischen als auch zur zivilen Nutzung herstellen. Wehrgüter werden in den amtlichen Statistiken nicht erfasst, da sie aufgrund eines Beschlusses des Bundessicherheitsrates der Geheimhaltung unterliegen und durch die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder nicht veröffentlicht werden dürfen. Dementsprechend findet auch keine Erfassung von Dual-Use-Gütern statt. Es liegen der Staatsregierung ebenso keine Informationen zu Unternehmen vor, welche – vermeintlich – anzeigepflichtige Güter im Sinne der Fragestellung produzieren, da die Herstellung beziehungsweise Produktion von DualUse-Gütern nach dem Waffengesetz weder anzeige- noch genehmigungspflichtig ist. Die in der Frage in Rede stehende Presseberichterstattung resultierte aus dem Besuch des Staatsministers bei vier sächsischen Firmen, welche Dual-Use-Güter herstellen. Diese „Übersicht“ ist jedoch nicht abschließend und belastbare Informationen sind der Staatsregierung aus den oben genannten Gründen nicht bekannt. Eine Missachtung des parlamentarischen Fragerechts sowie eine fehlerhafte Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Hartmann liegen mithin nicht vor. Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar 01067 Dresden unter www.landtag.sachsen.de

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