Torsten Gahler
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Es wurde nun viel Kritisches zu unserem Gesetzentwurf ausgeführt. Es wurden verschiedenste Begründungen geliefert, warum die Transparenz nicht hergestellt werden könne. Herr Dr. Huhn, ich bin etwas überrascht über Ihren Einwand, dass es im Impressum nicht ordnungsgemäß wäre. Es war übrigens ein Hinweis von Herrn Dietmann von der SZ, der explizit angeführt hat, dass es, wenn, dann dort hingehört. Aber unabhängig davon können wir Ihre Anregung gern aufnehmen. Dann schreiben wir unter den Titel „Zentralorgan der SPD“. Das war früher transparenter, glaube ich. (Beifall AfD) Es ist so: Man muss wissen, welchem Bias, welchem Lager die Zeitung zuzuordnen ist, damit man verschiedene Berichterstattungen einordnen kann. Nehmen wir beispielsweise den Fall von Prof. Tim Drygala: Da wurde groß über die Einleitung eines Strafverfahrens berichtet. Jetzt ist es entschieden worden, und ich glaube, da gab es auch eine Anmerkung von der Kanzlei Höcker an die LVZ, dass sie vergessen haben, darüber zu berichten, dass das Verfahren gegen Herrn Drygala eingestellt wurde. Das kann natürlich nicht eine politische Motivation sein, sondern einfach Vergesslichkeit vom Journalisten. Aber das kann ich nicht einschätzen. Aber im Sinne der Transparenz, die hergestellt worden wäre, wenn dort gestanden hätte, das ist eine SPDZeitung oder eine SPD-Beteiligung, und sei es nur klein im Impressum, wäre das ein wichtiger Hinweis gewesen. Das wäre für den Verbraucher, den Endnutzer natürlich einfacher. Aber das ist nicht der Fall gewesen. Deshalb – dieses kleine Beispiel einmal als Ausschnitt – ist es wichtig, dass man immer weiß, mit wem man es zu tun hat, wer schreibt, wer dahintersteht. Deshalb Stimmen Sie unserem Gesetzentwurf zu! Vielen Dank. (Beifall AfD) Dritter Vizepräsident Prof. Dr. Jörg Scheibe: Wir hörten für die AfD-Fraktion Herrn Abg. Gahler. Besteht in der zweiten Runde noch Redebedarf von der CDU? – Das sehe ich nicht. Von den anderen Fraktionen? – Das kann ich auch nicht verzeichnen. Besteht Bedarf nach einer dritten Rederunde? – Offensichtlich auch nicht. Dann hätte jetzt die Staatsregierung das Wort. Dr. Handschuh; bitte schön. Dr. Andreas Handschuh, Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär für Bundes- und Europaangelegenheiten: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse sollen im sächsischen Pressegesetz die Impressumspflichten verschärft werden. Zeitungsverleger, an deren Unternehmen unmittelbar oder mittelbar politische Parteien beteiligt sind oder die Medieninhalte von solchen Unternehmen nutzen, sollen hierauf bei jeder Ausgabe an herausgehobener Stelle im Impressum des Druckwerks unter namentlicher Nennung der jeweiligen Partei hinweisen müssen. Bei jedem neuen Gesetz stellt sich zunächst die Frage des Bedarfs, die Frage der Erforderlichkeit. Sind die bestehenden gesetzlichen Regelungen, die gegenwärtige Rechtslage nicht ausreichend, dem Gesetzesanliegen gerecht zu werden? Das geltende sächsische Pressegesetz sieht bereits in § 8 vor, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sowie seine Rechtsbeziehung zu ihm verbundenen Unternehmen im Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres, im Fall von Tageszeitungen im Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres, bekanntzugeben hat. Änderungen sind unverzüglich im Impressum anzuzeigen. Das bedeutet, die vom Gesetz vorgegebenen Intervalle stehen unter Aktualisierungsvorbehalt. Neben § 8 Sächsisches Gesetz über die Presse formuliert § 24 Abs. 7 Nrn. 1 und 2 Parteiengesetz, dass Parteien zur Erteilung von Auskünften speziell über Beteiligung an Medienunternehmen verpflichtet sind. Danach müssen die Parteien ihre finanziellen Beteiligungen an Unternehmen und deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen auflisten und die Hauptprodukte von Medienunternehmen, an denen sie im vorgenannten Sinne beteiligt sind, benennen. Diese Regelung soll die Transparenz der zulässigen unternehmerischen Beteiligung der Parteien als Akteure einer pluralistisch geprägten Medienpolitik befördern, insbesondere der Sichtbarmachung etwaiger parteipolitischer Einflussnahme auf den redaktionellen Inhalt des Medienproduktes dienen. Ferner hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich – kurz: KEK – die Beteiligungsverhältnisse der in Deutschland agierenden Medienunternehmen, also auch über diejenigen der Presse, gemäß § 60 Abs. 6 Medienstaatsvertrag zu veröffentlichen. Zusammenfassend ist zu sagen: Das Transparenzgebot ist erfüllt. Es mangelt bereits am Erfordernis der vorgeschlagenen presserechtlichen Regelung. Darüber hinaus ist der Entwurf unverhältnismäßig und stellt einen unzulässigen Eingriff in die Pressefreiheit dar. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunk- und Presseunternehmen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es gibt keine Neutralitätspflicht zwischen Medien und Parteien. Die Parteien sind nicht Teil des Staates – das ist zentral –, sondern Elemente der Willensbildung und der Vermittlung dieses Willens in den Staat hinein. Die vorgeschlagenen Änderungen sind vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig, da nach ihnen bereits geringfügigste Beteiligungen von Parteien, die deutlich unter dem sind, was man als beherrschend betrachten kann, eine Impressumspflicht auslösen. Gleiches gilt für Zulieferungen. (Unruhe) Zur Erinnerung: Das Parteiengesetz sieht bereits die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen vor. Die KEK berichtet regelmäßig über Medienverflechtungen und unterhält hierzu eine umfassende Datenbank. Das sächsische Pressegesetz sieht bereits in der geltenden Fassung umfassende Offenlegungspflichten für Verlage vor. Dritter Vizepräsident Prof. Dr. Jörg Scheibe: Meine Damen und Herren! Ich darf um etwas Ruhe bitten. Dr. Andreas Handschuh, Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär für Bundes- und Europaangelegenheiten: Die hierfür vorgesehenen Intervalle verkürzen sich bei Aktualisierungsbedarf. Damit ist für die hier vorlegte extrem strikte Regelung kein legitimer, einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhaltender Grund ersichtlich. Schließlich ist es zumindest fragwürdig, warum der vorgelegte Entwurf sich ausschließlich auf Druckerzeugnisse beziehen soll. Es ist paradox, einerseits für Printmedien immer weitergehende Impressumspflichten und Regulierungen zu fordern, aber andererseits die digitale Medienwelt jeglicher Regulierung zu entziehen. (Beifall SPD, BÜNDNISGRÜNE und vereinzelt CDU) Hier geht es um gleiche Wettbewerbsbedingungen, gerade gegenüber internationalen Tech-Giganten. Es ist also auch eine Frage des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Meine Damen und Herren! Bei Änderungen im Bereich des Pressegesetzes sind betroffene Grundrechtspositionen sorgfältig gegeneinander abzuwägen, und das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist zu wahren. Der vorgelegte Entwurf entspricht nicht diesen Anforderungen und ist daher abzulehnen. Vielen Dank. (Beifall CDU, SPD, BÜNDNISGRÜNE und Staatsregierung) Dritter Vizepräsident Prof. Dr. Jörg Scheibe: Es sprach für die Staatsregierung Herr Dr. Handschuh. Damit beende ich die Aussprache. Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Aufgerufen ist das „Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse“, Drucksache 8/3309, Gesetzentwurf der Fraktion AfD. Da der Ausschuss Ablehnung empfohlen hat, ist der Gesetzentwurf Grundlage für die Abstimmung. Es liegen keine Änderungsanträge vor. Da keine Einzelabstimmung verlangt wurde, stimmen wir gemäß § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung über die Teile des Gesetzentwurfs in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, gemeinsam ab: Überschrift, Artikel 1 und Artikel 2. Wer diesen Teilen die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist dieses Gesetz bei einer Anzahl von Jastimmen, aber einer übergroßen Mehrzahl von Gegenstimmen abgelehnt; den Teilen des Gesetzentwurfs wurde nicht zugestimmt. Nach Ablehnung sämtlicher Teile des Gesetzentwurfs findet über diesen Entwurf gemäß § 47 der Geschäftsordnung eine Schlussabstimmung nur auf Antrag der Einbringerin statt. Ich frage daher die Fraktion AfD, ob eine Schlussabstimmung gewünscht wird? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Beratung abgeschlossen, und der Tagesordnungspunkt ist beendet. Meine Damen und Herren, ich rufe auf Tagesordnungspunkt Migrationsanreize abbauen ukrainischer Flüchtlinge ins Drucksache 8/4947, Hierzu können die Fraktionen Stellung nehmen. Reihenfolge in der ersten Runde: AfD, CDU, BSW, SPD, BÜNDNISGRÜNE, Die Linke, fraktionsloser Abgeordneter und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Damit bitte ich zur Eröffnung der Debatte den Vertreter der AfD-Fraktion nach vorn. Herr Abg. Dünzel, bitte schön, Sie haben das Wort.
