Valentin Lippmann
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag ist aus unserer Sicht nicht dringlich. Maßstab für die Dringlichkeit ist, ob das Anliegen noch rechtzeitig durch den Landtag beschlossen werden kann – das ist vielleicht noch so – und ob es unmöglich war, die Entscheidung im normalen Verfahren herbeizuführen. Letzteres ist definitiv nicht der Fall. Wie schon ausgeführt, war das auslösende Moment schon der 06.11.2025, als der Deutsche Bundestag das gegenständliche Gesetz beschlossen hat. Die nun zur Begründung der Dringlichkeit bemühte Drucksache 707/25 des Bundesrats beinhaltet lediglich ein Informationsschreiben, die den Bundesrat über den Beschluss des Bundestags in Kenntnis setzt. Der Einreichungsschluss für normale Anträge war der 24.11.2025, 12 Uhr. Es wäre somit der AfD im unterstellbaren Wissen über Gesetzgebungsvorgänge nach dem Grundgesetz – die ich bei Abgeordneten unterstellen können muss, auch wenn die AfD regelmäßig das lebende Gegenbeispiel darstellt – (Lachen Tobias Keller, AfD) seit dem 06.11.2025 und bis zum 24.11.2025 möglich gewesen, einen Antrag einzureichen, zumal – wie bereits ausgeführt – die AfD selbst im Bundestag gegen diesen Gesetzentwurf zu Felde gezogen ist. Entsprechend gehe ich davon aus, dass Sie die Pressemitteilung Ihrer eigenen Kollegen gelesen haben dürften; wenn nicht, sollten sie vielleicht einmal Kontakt nach Berlin aufnehmen. Von einem sehr klugen und ehemaligen Parlamentarischen Geschäftsführer dieses Hauses, dem heutigen Finanzminister Christian Piwarz, habe ich einmal gelernt: Fristversäumnis ist kein Dringlichkeitsgrund. Das gilt auch hier. Übrigens kann der Antrag auch deshalb nicht dringlich sein, da er aus unserer Sicht substanzlos ist. Es wird die Staatsregierung zu einem Verhalten im Bundesrat aufgefordert. Nach ständiger Verfassungsrechtsprechung, insbesondere zuletzt des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, kann der Landtag die Staatsregierung hinsichtlich ihres Abstimmungsverhaltens im Bundestag gar nicht verpflichten. Ein dringlicher Antrag ohne Substanz kann kein dringlicher Antrag sein, zumal er unter quasi fadenscheinigen Argumenten herbeigeführt werden soll. Wenn man sich jetzt darauf einlässt – auch vonseiten der Koalition durch Enthaltung gebilligt –, der AfD dies zu ermöglichen, dann begeben wir uns auf ein weites Feld, zukünftig die Tagesordnung beliebig durch dringliche Anträge ohne jede Substanz zu erweitern. Das entspricht nicht dem Geist dieses Hauses, und deshalb werden wir die Dringlichkeit ablehnen. Vielen Dank. (Beifall BÜNDNISGRÜNE)
